Hallo zusammen,
jemand hat eine Familie, d.h. 1 Kind und eine Lebenspartnerin (geht nicht arbeiten). Die Lebenspartnerin bekommt vom Amt kein Geld, da Mann „zuviel“ vedient.
Jetzt hat Mann eine Gehaltspfändung (ca. 450 gehen weg) und noch eine Kontopfändung (P-Konto: da bleiben ca. 1400 wegen 1 Kind als unterhaltsberechtigt, da mit Lebenspartnerin ja nicht verheiratet).
Nun gehen für Fixkosten (Miete, Strom, Telefon etc.) schon ca. 1100 weg.
Dazu ein paar Fragen:
1.) Ist dies so alles rechtens? Spielt denn Miete etc. keine Rolle?
2.) Ist denn die doppelte Pfändung zulässig?
3.) Vom Gehalt wird doch schon der pfändbare Betrag abgezogen! Warum wird dann eben von diesem unpfändbaren Teil des Gehalts, welches nun auf dem Konto gelandet ist, nochmal was abgezogen??? Widerspricht sich m.E.!
4.) Kann man die Lebenspartnerin, die ja kein ALGII bekommt, da Bedarfsgemeinschaft mit Mann, nicht auch als unterhaltsberechtigte Person hinzunehmen? Widerspricht sich m.E. auch!
Kann Mann was dagegen tun?
Vielen Dank für ein paar hilfreiche Tipps!
Hallo Tyranny,
1.) Ist dies so alles rechtens?
Offenbar ja.
1a) Spielt denn Miete etc. keine Rolle?
Doch. Siehe weiter:
2.) Ist denn die doppelte Pfändung zulässig?
Ja. Es könnten z.B. auf dem Konto neben dem Gehalt weitere Gelder eingehen, die pfändbar sind.
3.) Vom Gehalt wird doch schon der pfändbare Betrag abgezogen!
Warum wird dann eben von diesem unpfändbaren Teil des Gehalts,
welches nun auf dem Konto gelandet ist, nochmal was
abgezogen??? Widerspricht sich m.E.!
Google mal „Pfändungstabelle“ nach § 850c ZPO. Da gibt es einen Mindestfreibetrag und Staffelbeträge bei darüber hinaus gehendem Einkommen. Beim Arbeitgeber direkt wird nach den gestaffelten Beträgen der Tabelle gepfändet. Auf dem P-Konto geschützt sind nur die Grundfreibeträge (1.030 EUR, 1.420 EUR etc.). Will man die Staffelbeträge auf dem P-Konto behalten, ist ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 850k Abs. 4 ZPO nötig.
4.) Kann man die Lebenspartnerin, die ja kein ALGII bekommt,
da Bedarfsgemeinschaft mit Mann, nicht auch als
unterhaltsberechtigte Person hinzunehmen? Widerspricht sich
m.E. auch!
Das ist eine echte Regelungslücke, da ist Sozial- und Pfändungsrecht noch nicht verzahnt. Die Gerichte handhaben das unterschiedlich, geben mal Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO oder basteln andere Begründungen. Genaueres erfährt man regelmäßig im Gespräch im zuständigen Gericht.
Gruß,
Oskar