Gehaltsabtretung an Privatperson?

Hallo,

Person A verkauft Person B ein Auto mit regulärem Kaufvertrag. Bezahlung wird gereglt in 2 Monatsraten. Person B bekommt alle gängigen Unterlagen und den Zweitschlüssel für den Wagen. Person B kommt aber den Zahlungen nicht nach und leistet in den zwei Monaten nur einen geringen Anteil der eigentlich ausgemachten Raten. Auch eine Ummeldung erfolgt nicht.

Person A stellt eine Anzeige wegen Verdacht auf Betruges und setzt eine Mahnung an mit Frist, die aber aufgrund eines JVA-Aufenthaltes von Person B nicht einghalten werden kann, was Person A nicht wusste. Während dieses Aufenthaltes pfändet der Vermieter von Person B Wertgegenstände der Wohnung, da auch ihm (wie vielen anderen) Geld geschuldet wird in hohen Summen. Dabei händigt er die Unterlagen des Fahrzeuges Person A aus.
Person B bietet nun Person A an, eine Gehaltsabtretung zu vereinbaren. Jedoch weiß Person A, dass Person B bei „einem guten Kumpel“ arbeitet.

Wenn Person A nun tatsächlich darauf eingehen würde, kann man
a) Zinsen einbringen?
b) einen Mindest-Monatsbetrag einsetzen, der gepfändet wird, oder ist Person A darauf angewiesen, was der Arbeitgeber als „abtretbar“ findet? (nicht dass es nachher übertriebenermaßen bei € 1,-/Monat endet)

Was kann Person A noch machen? (Anwalt ist nicht bezahlbar, und für die Beihilfe liegt Person A 100 Euro über der Obergrenze)

Vielen Dank,
Dany

Grundsatz: Sollte man ein zweitesmal mit jemanden Geschäfte machen, welches bereits das erstmal zu erheblichen Problemen kam?

= Nein.

Wenn du schlauer bist, dann folgendes:

Person B bietet nun Person A an, eine Gehaltsabtretung zu
vereinbaren. Jedoch weiß Person A, dass Person B bei „einem
guten Kumpel“ arbeitet.

Hier wird es immer inofizielle interne „regelungen“ geben!!!

Wenn Person A nun tatsächlich darauf eingehen würde, kann man
a) Zinsen einbringen?

Selbstverständlich. Siehe BGB. 5% über Basizinsatz…

b) einen Mindest-Monatsbetrag einsetzen, der gepfändet wird,
oder ist Person A darauf angewiesen, was der Arbeitgeber als
„abtretbar“ findet? (nicht dass es nachher übertriebenermaßen
bei € 1,-/Monat endet)

Weder noch, das regelt ZPO § 850 ff
…und da das dann ja prima Kumpels sind, der B und sein Chef, verdient der auf einmal unterhalb der Pfändungsfreigrenze, na sowas. da kann dann der A gar nix machen und das Auto is futsch.

Was kann Person A noch machen? (Anwalt ist nicht bezahlbar,
und für die Beihilfe liegt Person A 100 Euro über der
Obergrenze)

Soweit ich entnehme, befindet sich der PKW samt Papieren wieder bei Person A. Also erneut verkaufen, an einen der den Kies komplett hat.

Alles Gute. Vergiss den B.

Huhu Jocki,

Danke für Deine schnelle Antwort.

Der Zweitschlüssel, sowie der Wagen befinden sich noch in Besitz von Person B.
Kann Person A auf Lösung des Vertrages bestehen und die Herausgabe des zweiten Schlüssels (Wagens)? Wie sieht das mit der Rückerstattung der Anzahlung aus (starke Abnutzung des Wagen - Schaden an der Kupplung)…

Danke schonmal,

lg, Dany

Huhu Jocki,

Danke für Deine schnelle Antwort.

Der Zweitschlüssel, sowie der Wagen befinden sich noch in
Besitz von Person B.

sehr badauerlich, ich dachte B sitzt gerade ein

Kann Person A auf Lösung des Vertrages bestehen und die
Herausgabe des zweiten Schlüssels (Wagens)?

selbstvertsändlich, wegen vertragsbruch des B, sollte noch nichts weiter geschehen sein, ein frist setzen und dann ist’s vorbei, wenn der zeitpunkt nicht schon eingetreten, da es drauf ankommt was in dem vertrag vereinbart wurde. dieser gilt zuerst.

Wie sieht das mit
der Rückerstattung der Anzahlung aus (starke Abnutzung des
Wagen - Schaden an der Kupplung)…

da B vertragsvruch beginn muss er letztendlich die ware so wieder abgeben, wie er sie erhielt. das ist nicht der fall, also hat der B schaden verursacht zu dessen ersatz er verpflichtet ist. d.h. der A bestimmt den schaden und macht ihn gegenüber B geltend und fordert diese summe. da jetz der B dem A geld schuldet und der A sowieso ja noch die anzahlung hat, welche er normalerweise an den B bei rückabwicklung der vertrages auszuzahlen hätte, behält er diese summe gleich ein und verrechnet sie mit dem schaden, eine differenz ist ggf. noch zu fordern oder auszuzahlen.

also, da der A ja den schlüssel noch besitzt und evtl. weiß wo der pkw steht, könnte er ihn wieder einfach in besitz nehmen.

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huhu Jocki,

sehr badauerlich, ich dachte B sitzt gerade ein

ja, ich bedraure es auch sehr ;o) Er ist seit gestern wieder draussen.

selbstvertsändlich, wegen vertragsbruch des B, sollte noch
nichts weiter geschehen sein, ein frist setzen und dann ist’s
vorbei, wenn der zeitpunkt nicht schon eingetreten, da es
drauf ankommt was in dem vertrag vereinbart wurde. dieser gilt
zuerst.

Frist wurde ja mit der Mahnung gesetzt. Die ist ja abgelaufen.

also, da der A ja den schlüssel noch besitzt und evtl. weiß wo
der pkw steht, könnte er ihn wieder einfach in besitz nehmen.

Sobald der Wagen wieder vor dem Haus steht, wird Person A ihn einfach wegfahren. Denn auf einmal finden sich in der Wohnung von Person B zwei Bulgaren, nicht wirklich der deutschen Sprache mächtig. Person B ist mit Auto unterwegs. Person A befürchtet nun, dass Person B das Auto ohne Unterlagen weiterreichen möchte.

lg, und danke für deine Antworten,
Dany

Hallo!

selbstvertsändlich, wegen vertragsbruch des B, sollte noch
nichts weiter geschehen sein, ein frist setzen und dann ist’s
vorbei, wenn der zeitpunkt nicht schon eingetreten, da es
drauf ankommt was in dem vertrag vereinbart wurde. dieser gilt
zuerst.

Deine Antwort ist wirr. Im Vertrag mag ein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart sein. Das bedeutet aber keinesfalls, dass man an den Vertrag nicht mehr gebunden ist, nur weil der andere Teil mit der Zahlung in Verzu ggerät. Da sollte man schon zuerst den Rücktritt erklären.

da B vertragsvruch beginn muss er letztendlich die ware so
wieder abgeben, wie er sie erhielt.

Zur Rückgabe kann er ohnehin nur nach Rücktritt verpflichtet sein.

ihn gegenüber B geltend und fordert diese summe. da jetz der B
dem A geld schuldet und der A sowieso ja noch die anzahlung
hat, welche er normalerweise an den B bei rückabwicklung der
vertrages auszuzahlen hätte, behält er diese summe gleich ein
und verrechnet sie mit dem schaden, eine differenz ist ggf.
noch zu fordern oder auszuzahlen.

Interessant. Ist das wirklich so einfach? Ich sach mal, 250 Euro für Kupplung und so, wegen Verschleiß, zieh ich mal ab, dann geb ich Dir XY Euro zurück…naja, wenn der andere mitspielt…

also, da der A ja den schlüssel noch besitzt und evtl. weiß wo
der pkw steht, könnte er ihn wieder einfach in besitz nehmen.

Hört sich nach verbotener Eigenmacht an…

Gruß,

Florian.

Hallo!

selbstvertsändlich, wegen vertragsbruch des B, sollte noch
nichts weiter geschehen sein, ein frist setzen und dann ist’s
vorbei, wenn der zeitpunkt nicht schon eingetreten, da es
drauf ankommt was in dem vertrag vereinbart wurde. dieser gilt
zuerst.

Deine Antwort ist wirr. Im Vertrag mag ein
Fälligkeitszeitpunkt vereinbart sein. Das bedeutet aber
keinesfalls, dass man an den Vertrag nicht mehr gebunden ist,
nur weil der andere Teil mit der Zahlung in Verzu ggerät. Da
sollte man schon zuerst den Rücktritt erklären.

das schließt dies ein, rücktritt vom vertrag ist selbstverständlich richtig

da B vertragsvruch beginn muss er letztendlich die ware so
wieder abgeben, wie er sie erhielt.

Zur Rückgabe kann er ohnehin nur nach Rücktritt verpflichtet
sein.

siehe oben

ihn gegenüber B geltend und fordert diese summe. da jetz der B
dem A geld schuldet und der A sowieso ja noch die anzahlung
hat, welche er normalerweise an den B bei rückabwicklung der
vertrages auszuzahlen hätte, behält er diese summe gleich ein
und verrechnet sie mit dem schaden, eine differenz ist ggf.
noch zu fordern oder auszuzahlen.

Interessant. Ist das wirklich so einfach? Ich sach mal, 250
Euro für Kupplung und so, wegen Verschleiß, zieh ich mal ab,
dann geb ich Dir XY Euro zurück…naja, wenn der andere
mitspielt…

ob der ander hier mitspielt oder nicht, ist zukünftig und kann hier natürlich beantwortet werden. jedoch kann A so verfahren. erkennt das B nicht an, bleibt der Klageweg, auf welchen es letztendlich hinauslaufen wird. und dann wäre es im interesse von A diesen schaden durchzusetzen, da er die ware im ausgangszustand beanspruchen kann.

im übrigen gibt es derlei vereinbarungen bereits in manchen kleingedruckten, dass der käufer auch für den fall der rückabwicklung für eine ggf. eingetretene verschlechterung der ware, und damit schaden des verkäufers, eintreten muss.

natürlich kann A nicht einfach nach eigenem ermessen einen kupplungsschaden mit 250 euro festlegen, er ist B beweispflichtig für die tatsächliche höhe.

also, da der A ja den schlüssel noch besitzt und evtl. weiß wo
der pkw steht, könnte er ihn wieder einfach in besitz nehmen.

Hört sich nach verbotener Eigenmacht an…

nein, da der eigentumsübergang noch nicht vollzogen war. bitte nicht verwechseln mit besitzübergang!

mfg
jocki

Hallo!

also, da der A ja den schlüssel noch besitzt und evtl. weiß wo
der pkw steht, könnte er ihn wieder einfach in besitz nehmen.

Hört sich nach verbotener Eigenmacht an…

nein, da der eigentumsübergang noch nicht vollzogen war. bitte
nicht verwechseln mit besitzübergang!

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

Von Eigentum hab ich überhaupt nichts gesagt.

Gruß,

Florian.

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder
ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die
Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich

ja, du sagst es doch schon: sofern nicht das Gesetz die Entziehung gestattet…

Hallo!

ja, du sagst es doch schon: sofern nicht das Gesetz die
Entziehung gestattet…

Und wo tut es das in diesem Fall? Ist doch vollkommener Unsinn. Natürlich darf ich mir, auch nach einem Rücktrtitt vom Kaufvertrag, die Karre nicht einfach selbst nehmen.

Gruß,

Florian.