Liebe Expertinnen und Experten,
ich hoffe, es kann mir jemand bei folgender Frage helfen:
Angenommen, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch ihren Verwalter, mietet vom Eigentümer A eine Wohnung an und vermietet diese als sog. Dienstwohnung an den ebenfalls von ihr angestellten Hausmeister H.
In den nächsten 15 Jahren kommt es, unter Verweis auf den Mietspiegel, regelmäßig zu schriftlichen Mieterhöhungsverlangen des Eigentümers A an die WEG, die vom Verwalter der WEG jeweils akzeptiert werden.
Gegenüber dem H gibt es keine schriftlichen Mieterhöhungsverlangen der WEG und auch keine schriftliche Zustimmung des H. Trotzdem werden die Mieterhöhungen 1:1 an den H weiter gegeben. Von der 1. und 2. Mieterhöhung erfährt der H mündlich, von den späteren erst nachträglich im Zuge der Nebenkostenabrechnungen, bei denen auch die Nachzahlungen wegen Mieterhöhung abgerechnet werden.
Miete und Nebenkostenvorauszahlungen werden dem H automatisch vom Gehalt abgezogen. Den Saldo aus den Nebenkostenabrechnungen zahlt H per Überweisung.
Fragen:
- Ist H verpflichtet, die erhöhte Miete zu bezahlen?
- Kann H bereits bezahlte Mieterhöhungen zurückfordern?
- Welche Verjährungsfristen gelten?
Für Eure Unterstützung sagt herzlichen Dank
Anne