Gehaltsforderung - gegen ausgeschiedene Inhaber?

Hallo zusammen,

ein Arbeitnehmer (AN) ist langjährig als Angestellter in einer Personengesellschaft tätig (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die ursprünglich einmal 5 Gesellschafter hatte. Mittlerweile laufen die Geschäfte schlecht und der Arbeitnehmer bekommt kein Gehalt mehr. Er will beim Arbeitsgericht Zahlungsklage einreichen. Aber gegen wen? Die Gesellschafter Nummer 4+5 sind nämlich schon vor einem Jahr aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die verbleibenden Gesellschafter 1-3 erscheinen dem AN aber wenig solvent, so dass er seinen Anspruch (auch) gegen die Gesellschafter 4-5 geltend machen will. Kann er das? Die Gesellschafter sind der Meinung, sie haften nach dem Ausscheiden nicht mehr. Der Arbeitsvertrag hat sich nicht geändert.

Gruß
Jens

Klagen mit Aussicht auf Erfolg kann man am besten gegen seinen Vertragspartner, wenn der seinen Vertrag nicht einhält.

Das ist keinesfalls ein früherer Partner seines Arbeitgebers. Selbst wenn die Gehaltsschuld früher entstanden ist, übernimmt der Rechtsnachfolger der früheren Firma (also die drei Restnasen) die Schulden der früheren Firma, also auch ausstehende Gehälter.

Gruß aus Berlin, Gerd

Klagen mit Aussicht auf Erfolg kann man am besten gegen seinen
Vertragspartner, wenn der seinen Vertrag nicht einhält.
Das ist keinesfalls ein früherer Partner seines Arbeitgebers.

In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind normalerweise im Außenverhältnis alle Gesellschafter Vertragspartner - gesamtschuldnerisch. Insofern handelt es sich nicht um einen „früheren Partner des Arbeitgebers“, sondern um den Arbeitgeber selbst - in Personenmehrzahl.

Selbst wenn die Gehaltsschuld früher entstanden ist, übernimmt
der Rechtsnachfolger der früheren Firma (also die drei
Restnasen) die Schulden der früheren Firma, also auch
ausstehende Gehälter.

Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters erlischt nicht die GbR, wenn die Gesellschafter deren Fortführung ohne Liquidation vereinbart haben (Fortsetzungsklausel). Ansonsten würde man auch nicht von einem „Ausscheiden“ sprechen. Im Außenverhältnis haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der GbR, insofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren. Bei einem Arbeitsvertrag wie beschrieben trifft das zu. Die Verbindlichkeiten müssen innerhalb von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden - danach wäre er aus der Haftung. Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die Gesellschaftsschulden ergibt sich aus §736 (2) BGB und §160 HGB. Demzufolge haftet er für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren fällig sind.

Da also der Arbeitsvertrag mit der Gesamtgesellschaft (=mit allen ehemaligen Gesellschaftern gesamtschuldnerisch) beschlossen wurde und die 5 Jahre nicht vorbei sind, haften für ausstehende Gehälter auch alle Altgesellschafter.

Quelle: Heutiger Arbeitsgerichtstermin mit Beschluß.

Eins muss man Dir aber lassen: Du trägst Deine Unkenntnis sehr selbstbewußt und fast glaubwürdig vor. :wink:

Gruß
Jens

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>Eins muss man Dir aber lassen: Du trägst Deine Unkenntnis sehr selbstbewußt und fast glaubwürdig vor. :wink:

Danke, auch für die detaillierten Infos. Ich kannte bislang leider nur die bekanntlich beschränkten Haftungen einer GmbH.

Gruß aus Berlin, Gerd