Klagen mit Aussicht auf Erfolg kann man am besten gegen seinen
Vertragspartner, wenn der seinen Vertrag nicht einhält.
Das ist keinesfalls ein früherer Partner seines Arbeitgebers.
In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind normalerweise im Außenverhältnis alle Gesellschafter Vertragspartner - gesamtschuldnerisch. Insofern handelt es sich nicht um einen „früheren Partner des Arbeitgebers“, sondern um den Arbeitgeber selbst - in Personenmehrzahl.
Selbst wenn die Gehaltsschuld früher entstanden ist, übernimmt
der Rechtsnachfolger der früheren Firma (also die drei
Restnasen) die Schulden der früheren Firma, also auch
ausstehende Gehälter.
Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters erlischt nicht die GbR, wenn die Gesellschafter deren Fortführung ohne Liquidation vereinbart haben (Fortsetzungsklausel). Ansonsten würde man auch nicht von einem „Ausscheiden“ sprechen. Im Außenverhältnis haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der GbR, insofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren. Bei einem Arbeitsvertrag wie beschrieben trifft das zu. Die Verbindlichkeiten müssen innerhalb von fünf Jahren fällig und ihm gegenüber festgestellt werden - danach wäre er aus der Haftung. Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die Gesellschaftsschulden ergibt sich aus §736 (2) BGB und §160 HGB. Demzufolge haftet er für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren fällig sind.
Da also der Arbeitsvertrag mit der Gesamtgesellschaft (=mit allen ehemaligen Gesellschaftern gesamtschuldnerisch) beschlossen wurde und die 5 Jahre nicht vorbei sind, haften für ausstehende Gehälter auch alle Altgesellschafter.
Quelle: Heutiger Arbeitsgerichtstermin mit Beschluß.
Eins muss man Dir aber lassen: Du trägst Deine Unkenntnis sehr selbstbewußt und fast glaubwürdig vor. 
Gruß
Jens