Gehaltskontopflicht für Arbeitnehmer ?

Hallo,

muss ein Arbeitnehmer (400,- - Kraft), der bisher in Bar entlohnt wurde, ein Konto haben/nennen, wenn der Arbeitgeber zukünftig auf Überweisung des Gehaltes umstellen möchte ?

Rechtsgrundlage ?

Gruss

Die weitaus meisten Arbeitgeber zahlen das Gehalt heute bargeldlos, sodass ein Konto zwingend notwendig ist.

Da der Aufwand einer Barzahlung erheblich sein kann, kann der Arbeitgeber auch die Nennung eines entsprechenden Kontos verlangen - dazu gibt es etliche Gerichtsurteile.

Solltest Du kein Konto haben, dann sieh mal hier:

http://www.isc07.cl/gehaltskonto/

Hallo,

muss ein Arbeitnehmer (400,- - Kraft), der bisher in Bar
entlohnt wurde, ein Konto haben/nennen,

Hi,

danke für die Antwort !

In diesem möchte ICH einen Arbeitnehmer dazu bringen, mir ein Konto zu nennen. Er weigert sich und besteht weiterhin auf Barauszahlung…

Gruss

Nach meiner Kenntnis existiert in Deutschland keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Gehaltskontos.
Der Anspruch ergibt sich in der Regel aus dem tarifvertrag oder aus entsprechenden Betriebsvereinbarungen (§87/1 (4) BetrVG).
Sofern solche Rewgelungen nicht exisieren werden in der Regel Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen.
Inwieweitdie Entgeltzahlung auf ein Konto erzwingbar ist wenn die Grundlagen nicht exisieren kann ich nicht sagen. Vermutlich ist dies eine Frage der Zumutbarkeit / billiges Ermessen.

Gruss

WG

Hallo Blauer Knappe,

es ist den Kommentaren bei Schaub (ArbeitsrechtsHandbuch § 70 RN 5 und Erfurter Kommentar § 611 RN 398 nur zu entnehmen, dass die Überweisung der Regelfall ist.
Allerdings gehen alle davon aus, dass die Zahlungsart „vereinbart“ ist. Was also steht im Arbeitsvertrag?
Wenn es einen Betriebsrat geben sollte, muss der beteiligt werden.
Eine Rechtsgrundlage um die Überweisung zu erwzingen sehe ich in den Gesetzen nicht.

Grüße
Achim S

Vermutlich ist die Änderung der Zahlungsweise eine Vertragsänderung, der entweder beide Vertrgspartner zustimmen müssen (damit sie wirksam wird). Der Arbeitgeber kann sie jedoch auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers durchsetzen, indem er eine Änderungskündigung ausspricht, d. h. er kündigt den Arbeitsvertrag und bietet gleichzeitig einen neuen Vertrag an, der sich vom alten nur durch die andere Zahlungsweise unterscheidet. Sollte der Arbeitnehmer versuchen, sich durch eine Kündigungsschutzklage dagegen zu wehren, wird er wahrscheinlich scheitern, weil die bargeldlose Zahlung inzwischen üblich ist.