Hallo Guido
Da der weitere Faden gesperrt ist: Diese Aussage ist - bei
sorgfältiger Lektüre - korrekt.
Nein, ist sie nicht.
Da könnten wir uns noch eine Weile hin und her schreiben, dass wir unterschiedlicher Meinung sind.
Bei mir war es auch eine Reihe
von Jahren so.
Schön, dass es bei Dir so war, nur ist eine längere EFZ eher
die Ausnahme.
Eben. Wie schon gesagt: In den meisten Arbeitsverträgen stehen 6 Wochen.
In den wenigsten Arbeitsverträgen eine EFZ von 6 Wochen
fixiert.
Bei mir auch nicht. Da wird nur auf den RTV verwiesen. Und dort ist das dann je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt.
Stell Dir vor, unser Gesetzgeber kommt auf den
Trichter, die EFZ auf 4 Wochen zu begrenzen, danach muss
Krankengeldzahlung geleistet werden.
Stünden jetzt starre 6 Wochen im Arbeitsvertrag, müsste der AG
auch 6 Wochen zahlen.
Ja, das wäre mir Privatversichertem mit Krankengeld ab der vertraglich 7., mittlerweile tatsächlich 11. Woche auch sehr lieb. Denn im Krankheitsfall irgendwann schon ab der 5. Woche zu zahlen käme denen ja nur in den Sinn, wenn sie im Gegenzug sofort ihre Prämie schön erhöhen dürften.
6 Wochen sind auch pauschal völliger Blödsinn, denn in der
Theorie ist es sogar möglich, dass ein AG ein ganzes Jahr EFZ
leisten muss, wenn auf den Tag der überstandenen
Arbeitsunfähigkeit eine neue folgt.
Trotzdem stehen die 6 Wochen meistens im Arbeitsvertrag - oder im Tarifvertrag - oder einer oder beide verweisen ganz faul nur auf die gesetzliche Entgeltfortzahlungsregelung. Und nicht mehr und nicht weniger hat Merger ja behauptet - und nicht mehr als das habe ich als korrekt bestätigt. Dass er aus seiner richtigen Beobachtung den falschen Schluss zieht, nämlich dass die Entgeltfortzahlungspflicht nicht bei jeder neuen Diagnose neu beginnt (was euch wohl in Wirklichkeit gestört hat), steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber da bin ich vielleicht zu griffelspitzerisch.
Im Fall hier geht es ja um die Anrechenbarkeit.
Überschneidet sich die alte Arbeitsunfähigkeit mit der neuen,
ist der AG nach 42 Tagen raus.
Unbestritten.
Gab es in den letzten 6 Monaten bereits eine Erkrankung mit
der gleichen Diagnose, kann der AG ebenfalls zusammenrechnen.
Angesichts der Tatsache, dass auf der Krankschreibung keine Diagnose steht, weil die den AG nämlich auch gar nichts angeht, wird es ihm theoretisch wie praktisch aber schwerfallen, die beschriebenen Rechenkunststücke aufzuführen. Es sei denn, man hat mehrmals im Jahr die Situation, eine Staffel von jeweils unterschiedlichen, aber sich im Semester wiederholenden Diagnosen abzufeiern und kommt nun in die Verlegenheit, dem AG bei der Wiederholung etwas davon offenlegen zu müssen, damit die Lohnfortzahlung jedesmal länger als 6 Wochen klappt. Ich denke aber, unsere Wirtschaft funktioniert in der Praxis anders als in diesem konstruierten Beispiel.
Insofern: Klar, kann man vereinbaren, länger zu zahlen (man
kann auch ganz auf ein Ende der Zahlung verzichten), aber,
dass man in einem Land mit weitgehender Vertragsfreiheit
ziemlich viele Dinge freiwillig vereinbaren kann ,
sollte jedem klar sein.
Es mag ja nicht viel zur Sache getan haben, was Merger sagte, aber es war nichtsdestoweniger korrekt. Nur die Schlussfolgerung daraus war es nicht.
Hier ging es um das, was ein Arbeitgeber muss , sprich: Es ging
um die rechtliche Pflicht , welche sich hier aus dem EntgFZG
ergibt - das hat EK aber schon erläutert.
Er muss, was im Gesetz steht. Wenn aber im Vertrag mehr als das steht, dann muss er eben das erfüllen. Möglicherweise verzichtet der AG darin ja sogar auf die o.g. „Ausstiegsmöglichkeiten“. Insofern ist ein kleiner Hinweis auf den Arbeitsvertrag vielleicht nicht gar so fehl am Platze…
Gruß
smalbop