Gehaltskürzung / Krankengeld

Moin Moin,

folgende theoretischen Daten:

Person A ist seit insgesamt 8 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Die ersten 5 Wochen mit Diagnose 1 und die nächsten 3 Wochen mit Diagnose 2. Die Krankheiten haben nichts miteinander zu tun.

Laut Aussage der Krankkasse liegt kein Anspruch auf Krankengeld vor, trotzdem kürzte der AG das Gehalt und weigert sich den Betrag nachzuzahlen.

Was könnte der AN machen? Der säumige Betrag wurde bereits mit einer Fristsetzung von einer Woche angemahnt.

Danke + Gruß

Hallo Samy,

interessant wäre zu wissen wie der Arbeitgeber die Kürzung begründet. Vielleicht liegt sein Verhalten in Unwissenheit begründet?

Natürlich könnte der AN jetzt harte Mittel wählen und seinen AG verklagen, doch wäre er dann sicher schnellstmöglich seinen Job los.
Sinnvoller fände ich es ein Gespräch zu suchen, sich von der Krankenkasse schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine Lohnfortzahlungspflicht für den AG besteht, diese dem AG vorzulegen und zu versuchen sich gütlich zu einigen.

Gruß

Cha’kwaina

Hallo,

wenn die neue Krankheit während des Laufs der alten Krankheit aufgetreten ist oder die Zeiten nahtlos sind (kein Moment der Arbeitsfähigkeit dazwischen), wäre hier nicht der AG zuständig, sondern die Krankenkasse, weil sie wieder einmal nichts von der sog. Einheit des Versicherungsfalls wissen (will).

http://www.4personaler.de/de/arbeitsrecht_lohnabrech…

Bevor man also beim AG Porzellan zerbricht, sollte man mal klären, ob man überhaupt bei der richtigen Stelle ist. Krankenkassen neigen ja - wen wundert’s - dazu, beim Krankengeld den eigenen Etat im Auge zu behalten und wenn möglich, Ansprüche auf AG abzuwälzen. Honi soit qui mal y pense…

VG
EK

in den meisten privaten Arbeitsverträgen ist eine Gehaltszahlung im Krankheitsfall von 6 Wochen eingeschlossen.
Danach endet die Zahlung des Arbeitgebers.

Ich vermute einmal, dass die Krankmeldungen/Durchschlag für die Krankenkasse nicht alle an die Krankenkasse geschickt wurden.

Beste Grüße!

in den meisten privaten Arbeitsverträgen ist eine
Gehaltszahlung im Krankheitsfall von 6 Wochen eingeschlossen.

… wenn ein Versicherungsmensch mit Schwerpunkt „Krankenversicherung“ (lt. ViKa)so etwas Hanebüchenes schreibt !
Für AN ist bei LFZ der Arbeitsvertrag idR vollkommen uninteressant, hier zählt allein § 3 EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

Kopfschüttelnd…

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ich finde es sagenhaft wenn ein Straßenbahnfahrer solche Texte schreibt,
ohne weitere Fachkenntnisse zu haben.
In der Industrie, wie auch im öffentlichen Dienst sind Arbeitsverträge mit einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 26 Wochen möglich.

Aber wer richtig lesen kann ist immer im Vorteil.

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Unfassbar

ich finde es sagenhaft wenn ein Straßenbahnfahrer solche Texte
schreibt,

Ich finde es noch viel sagenhafter, wenn hier irgendwelche Versicherungsvertreter (welche Qualifikation braucht man dafür doch genau?) in einer Antwort behaupten, dass eine Entgeltfortzahlung überhaupt in einem Arbeitsvertrag geregelt sei - nebenbei, die von Dir angesprochenen meisten privaten Arbeitsverträge berufen sich lediglich auf geltende Gesetze, vor dem Hintergrund, dass sich selbige schon mal ändern.

Vor dem Hintergrund der Anrechenbarkeit ursächlich im Zusammenhang stehender Vorerkrankungszeiträume wäre auch jeder Arbeitgeber vollkommen dämlich, starre 6 Wochen im Vertrag zu fixieren.

Dass Du dann nachträglich die paar Leute ÖD mit einer längeren EFZ ins Spiel bringst und Wolfgang, der Dich um drei Uhr nachts mit 2 Promille fachlich in Grund und Boden argumentieren könnte, persönlich angreifst, statt fachlich zu bleiben, ist einfach nur armseelig und billig - und outet Dich als kritikresistenten _Halb_wisser

Dass ein Arbeitgeber durchaus komplett jeden Tag der Erkrankung zahlen könnte , sollte jedem klar sein…

PLONK

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Hallo

in den meisten privaten Arbeitsverträgen ist eine
Gehaltszahlung im Krankheitsfall von 6 Wochen eingeschlossen.
Danach endet die Zahlung des Arbeitgebers.

Da der weitere Faden gesperrt ist: Diese Aussage ist - bei sorgfältiger Lektüre - korrekt. Bei mir war es auch eine Reihe von Jahren so. Unser privatwirtschaftlicher RTV sieht z.B. vor, dass nach etlichen Jahren der Firmenzugehörigkeit gestaffelt aus den gesetzlichen sechs Wochen Lohnfortzahlung tarifliche acht, dann zehn, dann zwölf werden. Ich bin mittlerweile bei den zehn Wochen angelangt. Das ändert aber nichts daran, dass die Masse der Angestellten, die noch nicht so lange bei einem Arbeitgeber sind oder in weniger großzügigen Branchen arbeiten, arbeitsvertraglich nur auf die gesetzlichen sechs Wochen Lohnfortzahlung Anspruch haben.

Gruß
smalbop

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Nein
Hi!

Da der weitere Faden gesperrt ist: Diese Aussage ist - bei
sorgfältiger Lektüre - korrekt.

Nein, ist sie nicht.

Bei mir war es auch eine Reihe
von Jahren so.

Schön, dass es bei Dir so war, nur ist eine längere EFZ eher die Ausnahme.
In den wenigsten Arbeitsverträgen eine EFZ von 6 Wochen fixiert. Stell Dir vor, unser Gesetzgeber kommt auf den Trichter, die EFZ auf 4 Wochen zu begrenzen, danach muss Krankengeldzahlung geleistet werden.
Stünden jetzt starre 6 Wochen im Arbeitsvertrag, müsste der AG auch 6 Wochen zahlen.
Vor nicht allzu langer Zeit (irgendwann in den 90ern) gab es mal die Möglichkeit, bis zu 3 Tagen Urlaub auf die Krankheit anzurechnen - bevor jemand mit dem Argument kommt, das würde eh nie geschehen.

6 Wochen sind auch pauschal völliger Blödsinn, denn in der Theorie ist es sogar möglich, dass ein AG ein ganzes Jahr EFZ leisten muss, wenn auf den Tag der überstandenen Arbeitsunfähigkeit eine neue folgt.

Beispiel:
Armbruch, dauert genau 42 Tage.
Am 43. Tag möchte man zur Arbeit, rutscht in der Wohnung aus, bricht sich ein Bein - wieder 42 Tage.
Am 43. Tag möchte man zur Arbeit gehen, fühlt sich aber fiebrig, hat eine Lungenentzündung (usw. usf.)

Im Fall hier geht es ja um die Anrechenbarkeit.
Überschneidet sich die alte Arbeitsunfähigkeit mit der neuen, ist der AG nach 42 Tagen raus.

Gab es in den letzten 6 Monaten bereits eine Erkrankung mit der gleichen Diagnose, kann der AG ebenfalls zusammenrechnen.

Ist es dagegen eine neue Erkrankung, und der AN war nur eine Minute zwischen den Zeiträumen arbeitsfähig (egal, ob er tatsächlich gearbeitet hat), dann beginnt der 42-Tage-Zeitraum erneut.

Insofern: Klar, kann man vereinbaren, länger zu zahlen (man kann auch ganz auf ein Ende der Zahlung verzichten), aber, dass man in einem Land mit weitgehender Vertragsfreiheit ziemlich viele Dinge freiwillig vereinbaren kann , sollte jedem klar sein.

Hier ging es um das, was ein Arbeitgeber muss , sprich: Es ging um die rechtliche Pflicht , welche sich hier aus dem EntgFZG ergibt - das hat EK aber schon erläutert.

Gruß
Guido

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Hallo Guido

Da der weitere Faden gesperrt ist: Diese Aussage ist - bei
sorgfältiger Lektüre - korrekt.

Nein, ist sie nicht.

Da könnten wir uns noch eine Weile hin und her schreiben, dass wir unterschiedlicher Meinung sind.

Bei mir war es auch eine Reihe
von Jahren so.

Schön, dass es bei Dir so war, nur ist eine längere EFZ eher
die Ausnahme.

Eben. Wie schon gesagt: In den meisten Arbeitsverträgen stehen 6 Wochen.

In den wenigsten Arbeitsverträgen eine EFZ von 6 Wochen
fixiert.

Bei mir auch nicht. Da wird nur auf den RTV verwiesen. Und dort ist das dann je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt.

Stell Dir vor, unser Gesetzgeber kommt auf den
Trichter, die EFZ auf 4 Wochen zu begrenzen, danach muss
Krankengeldzahlung geleistet werden.
Stünden jetzt starre 6 Wochen im Arbeitsvertrag, müsste der AG
auch 6 Wochen zahlen.

Ja, das wäre mir Privatversichertem mit Krankengeld ab der vertraglich 7., mittlerweile tatsächlich 11. Woche auch sehr lieb. Denn im Krankheitsfall irgendwann schon ab der 5. Woche zu zahlen käme denen ja nur in den Sinn, wenn sie im Gegenzug sofort ihre Prämie schön erhöhen dürften.

6 Wochen sind auch pauschal völliger Blödsinn, denn in der
Theorie ist es sogar möglich, dass ein AG ein ganzes Jahr EFZ
leisten muss, wenn auf den Tag der überstandenen
Arbeitsunfähigkeit eine neue folgt.

Trotzdem stehen die 6 Wochen meistens im Arbeitsvertrag - oder im Tarifvertrag - oder einer oder beide verweisen ganz faul nur auf die gesetzliche Entgeltfortzahlungsregelung. Und nicht mehr und nicht weniger hat Merger ja behauptet - und nicht mehr als das habe ich als korrekt bestätigt. Dass er aus seiner richtigen Beobachtung den falschen Schluss zieht, nämlich dass die Entgeltfortzahlungspflicht nicht bei jeder neuen Diagnose neu beginnt (was euch wohl in Wirklichkeit gestört hat), steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber da bin ich vielleicht zu griffelspitzerisch.

Im Fall hier geht es ja um die Anrechenbarkeit.
Überschneidet sich die alte Arbeitsunfähigkeit mit der neuen,
ist der AG nach 42 Tagen raus.

Unbestritten.

Gab es in den letzten 6 Monaten bereits eine Erkrankung mit
der gleichen Diagnose, kann der AG ebenfalls zusammenrechnen.

Angesichts der Tatsache, dass auf der Krankschreibung keine Diagnose steht, weil die den AG nämlich auch gar nichts angeht, wird es ihm theoretisch wie praktisch aber schwerfallen, die beschriebenen Rechenkunststücke aufzuführen. Es sei denn, man hat mehrmals im Jahr die Situation, eine Staffel von jeweils unterschiedlichen, aber sich im Semester wiederholenden Diagnosen abzufeiern und kommt nun in die Verlegenheit, dem AG bei der Wiederholung etwas davon offenlegen zu müssen, damit die Lohnfortzahlung jedesmal länger als 6 Wochen klappt. Ich denke aber, unsere Wirtschaft funktioniert in der Praxis anders als in diesem konstruierten Beispiel.

Insofern: Klar, kann man vereinbaren, länger zu zahlen (man
kann auch ganz auf ein Ende der Zahlung verzichten), aber,
dass man in einem Land mit weitgehender Vertragsfreiheit
ziemlich viele Dinge freiwillig vereinbaren kann ,
sollte jedem klar sein.

Es mag ja nicht viel zur Sache getan haben, was Merger sagte, aber es war nichtsdestoweniger korrekt. Nur die Schlussfolgerung daraus war es nicht.

Hier ging es um das, was ein Arbeitgeber muss , sprich: Es ging
um die rechtliche Pflicht , welche sich hier aus dem EntgFZG
ergibt - das hat EK aber schon erläutert.

Er muss, was im Gesetz steht. Wenn aber im Vertrag mehr als das steht, dann muss er eben das erfüllen. Möglicherweise verzichtet der AG darin ja sogar auf die o.g. „Ausstiegsmöglichkeiten“. Insofern ist ein kleiner Hinweis auf den Arbeitsvertrag vielleicht nicht gar so fehl am Platze…

Gruß
smalbop

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Wirklich nicht, sorry
Hi!

Da könnten wir uns noch eine Weile hin und her schreiben, dass
wir unterschiedlicher Meinung sind.

Mir geht es hier eigentlich nie um irgendwelche Meinungen.

Eben. Wie schon gesagt: In den meisten Arbeitsverträgen stehen
6 Wochen.

Eben nicht.
Nochmal: Wenn da 6 Wochen drinstehen, muss man auch 6 Wochen zaheln - egal, ob im Gesetz etwas anderes steht, was diese 6 Wochen verkürzt.

Bei mir auch nicht. Da wird nur auf den RTV verwiesen. Und
dort ist das dann je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
gestaffelt.

Ich könnte wetten, dass im RTV auf das EFZG Bezug genommen wird - in Zusammenhang mit dem längeren Entgeltfortzahlunszeitraum.

Trotzdem stehen die 6 Wochen meistens im Arbeitsvertrag - oder
im Tarifvertrag

Nenne mir einen (nur einen) MTV mit Wortlaut, in dem lediglich auf 6 Wochen Bezug genommen wird!

  • oder einer oder beide verweisen ganz faul
    nur auf die gesetzliche Entgeltfortzahlungsregelung. Und nicht
    mehr und nicht weniger hat Merger ja behauptet - und nicht
    mehr als das habe ich als korrekt bestätigt.

Und nicht mehr oder weniger ist das falsch!
Nur Arbeitgeber aus der Kategorie „mit dem Klammerbeutel gepudert“ vereinbaren fixe 6 Wochen EFZ-Zeitraum.

Angesichts der Tatsache, dass auf der Krankschreibung keine
Diagnose steht, weil die den AG nämlich auch gar nichts
angeht, wird es ihm theoretisch wie praktisch aber
schwerfallen, die beschriebenen Rechenkunststücke aufzuführen.

An dieser Aussage merkt man ganz deutlich, dass Du noch nie im Detail mit der Materie zu tun hattest.
Man ruft ganz einfach bei der Kasse an und fragt nach der Anrechenbarkeit.

Gruß
Guido

Moinsen

Angesichts der Tatsache, dass auf der Krankschreibung keine
Diagnose steht, weil die den AG nämlich auch gar nichts
angeht, wird es ihm theoretisch wie praktisch aber
schwerfallen, die beschriebenen Rechenkunststücke aufzuführen.

An dieser Aussage merkt man ganz deutlich, dass Du noch nie im
Detail mit der Materie zu tun hattest.
Man ruft ganz einfach bei der Kasse an und fragt nach der
Anrechenbarkeit.

Hier kann ich Guidos Aussage nur bestätigen…
Das ist das „Tagesgeschäft“ einer jeden Personalabteilung…

AU flattert ein --> wird verarbeitet --> nach betrieblichen Vorgaben wird (z. B. ab 35. Tag) die Krankenkasse angeschrieben mit der Bitte um Auskunft über anrechenbare Vorerkrankungszeiten --> Krankenkasse erteilt mit einem Dreizeiler Auskunft --> Peronalabteilung entscheidet/weiß, ob und wie lange EntgFz geleistet werden muss.

In Zeiten des FAX-Gerätes ist solch ein Nachfragevorgang i. d. R. binnen 24 Std. geklärt…
Das war bei mir im Konzern beliebte Aufgabe für Azubis, dieses zu klären *lach*

Gruß
Guido

Gruß
MG

Jetzt habe ich den Link doch gefunden, den ich bei meinem vorherigen Beitrag schon im Sinn hatte:

http://www.btonline.de/info/tk/entgeltfortzahlung.pdf

An Hand von vielen Beispielen gut erklärt… in der vorliegenden Thematik wird es vmtl. ab Beispiel 9 interessant und erklärend…

Hinweis am Anfang jedoch auch beachten, dass tarifliche/vertragliche Vereinbarung zur EntgFz nur Gültigkeit haben, wenn diese günstiger, als das Gesetz sind (wie bei smallbop z. B. die längere EntgFz durch den AG bei langer Betriebszugehörigkeit…)

Gruß
MG

Hallo

Hallo,

in den meisten privaten Arbeitsverträgen ist eine
Gehaltszahlung im Krankheitsfall von 6 Wochen eingeschlossen.

Kraft Gesetzes, aber idR nicht als individuelle Regelung im Arbeitsvertrag.

Bei mir war es auch eine Reihe
von Jahren so. Unser privatwirtschaftlicher RTV sieht z.B.
vor, dass nach etlichen Jahren der Firmenzugehörigkeit
gestaffelt aus den gesetzlichen sechs Wochen Lohnfortzahlung
tarifliche acht, dann zehn, dann zwölf werden. Ich bin
mittlerweile bei den zehn Wochen angelangt.

Das gibt es durchaus in TV’en, aber nicht sehr oft.

Das ändert aber
nichts daran, dass die Masse der Angestellten, die noch nicht
so lange bei einem Arbeitgeber sind oder in weniger
großzügigen Branchen arbeiten, arbeitsvertraglich nur auf die
gesetzlichen sechs Wochen Lohnfortzahlung Anspruch haben.

Typischerweise gibt es über die gesetzliche LFZ hinaus in vielen TV’en für private und öffentliche AG (zB TVöD) eine weitere Leistung, nämlich den Krankengeldzuschuß. Die schmeißt Merger in seinem unten geblockten Thread offensichtlich durcheinander.
Der KG-Zuschuß ist idR eine besitzstandswahrende AG-Leistung, die zusätzlich zum Krankengeld gezahlt wird und abhängig von der individuellen Höhe des KG ist.

Gruß
smalbop

&Tschüß
Wolfgang