Gehaltskürzung während der Schwangerschaft

Hallo zusammen,

es ergibt sich folgender Sachverhalt:

Eine Frau ist im 7. Monat schwanger. Ihr Arbeitgeber möchte sie
rausmobben. Um Ruhe in die Angelegenheit zu bringen, hat man die
Arbeitnehmerin dazu gedrängt, sich bei vollen Gehaltsansprüchen
und bestehenden Arbeitsplatzansprüchen nach der Elternzeit beurlauben zu lassen. Die Arbeitnehmerin willigt ein, obwohl sie klar und deutlich gesagt hat, dass sie bis zum Mutterschutz arbeiten würde.
Ihr Gesamtbruttomonatsgehalt setzt sich wie folgt zusammen:
Tarifgehalt, übertarifliche Zulage und Überstundenpauschale.
Nachdem die Arbeitnehmerin einen Monat zuhause ist, kürzt man ihr
ohne vorherige Ankündigung das Gesamtbruttogehalt. Die Überstundenpauschale wird ihr komplett gestrichen, mit der Begründung, dass sie ja keine Überstunden macht.
Des weiteren nimmt die Arbeitnehmerin an einer Weiterbildung teil.
Die Kosten in Höhe von 1500,-- € trägt der Arbeitgeber.
Man teilt der Arbeitnehmerin tel. mit, dass man am liebsten die monatlichen Kosten nicht mehr zahlen möchte. Man äußert sich aber nicht dazu, ob man es macht oder nicht.

Frage: Kann der Arbeitgeber die Überstundenpauschale einfach so streichen? Vor allem ohne vorherige Ankündigung?
Die Arbeitnehmerin möchte ja schließlich arbeiten.
Kann man der Arbeitnehmerin die Weiterbildung streichen???

Vielen lieben Dank für Eure Antworten

Grüße, australia

Leider bin ich nicht so vertraut mit diesem Aspekt des Sozalen Arbeitsschutzes.

Ich meine aber, dass werdende Mütter grundsätzlich nicht deshalb weniger Geld bekommen dürfen, weil sie eben Mütter werden.

Der Gesetzgeber sieht im Mutterschutzgesetz wohl den Umstand vor, dass eine Schwangere nicht mehr arbeiten kann/ darf (zum Eigen- und Babyschutz). Dann sprich man sogenannten Berufsverbot, der durch den Unternehmer (oder einen Arzt) ausgesprochen wird - die KOsten trägt wohl erstmal der Unternehmer, bekommt aber eine Erststattung über ein Umlageverfahren.

Wie das im hier speziellen Fall ist in Bezug auf Überstunden, ist sehr schwierig zu beantworten. Dazu empfehle ich, sich an die zuständige Behörde für das Mutterschutzgesetz zu wenden. I.d.R. sind das die Gewerbeaufsichtsämter. Einfach in einer beliebigen Suchmaschine nach Gewerbeaufsicht und dem Bundesland suchen oder einfach bei dem VDGAB (http://www.vdgab.de) vorbeischauen. Unter „Regionale Informationen“ finden sich die Verwaltungsstrukturen. U.U. auch einfach hier bei wer-weiss-was nochmal nachfragen, und das Bundesland nennen, in dem die Schwangere wohnt bzw. arbeitet.

MfG
Torben

Danke für die Info.

Keine Gehaltskürzung
Hallo,

Überstundenpauschale wird ihr komplett gestrichen, mit der
Begründung, dass sie ja keine Überstunden macht.

nachvollziehbar und nur gerecht, oder? Diese Pauschale ist ja nicht direkt Gehaltsbestandteil, sondern eben eine pauschale Abgeltung für geleistete Mehrarbeit. Keine Mehrarbeit = keine Abgeltung. Wofür auch.

Die Kosten in Höhe von 1500,-- € trägt der Arbeitgeber.
Man teilt der Arbeitnehmerin tel. mit, dass man am liebsten
die monatlichen Kosten nicht mehr zahlen möchte.

Was man am liebsten möchte, interessiert niemanden. Wobei es schon ziemich sinnfrei ist, einer solchen AN noch eine Weiterbildung zu gewähren.

Die Arbeitnehmerin möchte ja schließlich arbeiten.

Äh, möchte sie nicht, sie hat ja eingewilligt, freigestellt zu werden.

Kann man der Arbeitnehmerin die Weiterbildung streichen???

Freiwillige Leistungen kann man auch wieder abschaffen, schriftlich vereinbarte und verpflichtende Leistungen nicht. Kommt also drauf an.

Gruß,

.m

Hallo,

da § 11 MuSchG vom „tatsächlich erzielten“ Durchschnittsverdienst vor der Mutterschutzfrist ausgeht, gehören dazu auch durchschnittliche Zeitzuschläge und Überstundenvergütungen.
Die mir vorliegende Kommentierung (z. B. ErfK, Rd.-Nr. 9 zu § 11 MuSchG) sieht das genauso.

&Tschüß

Wolfgang