Gehaltspfändung seitens AG möglich

Hallo,

ein AN hat beim AG Ende März zum 30.06.07 mit dreimonatiger KD-Frist zum Monatsende gekündigt. Dem AN wurden vor seiner Kündigung 23 Tage Urlaub gewährt - diese hat er auch genommen.
Nach BurlG §5 Absatz 3 kann der zuviel genommene Urlaub nicht zurückgefordert werden.
Dem AN stehen laut Arbeitsvertrag 30 Tage Urlaub zu.

Frage 1: Geht es her nun um eine Zwölftelung von 30 Tagen oder von den gesetzlichen 20 Tagen bei einer 5 Tage Woche? Denn der AN hat zwar 6 Monate abgeleistet, steigt aber noch in der ersten Jahreshälfte aus.
Frage 2: Würde der AN in der zweiten Jahreshälfte aussteigen, würden ihm dann die gesetzlichen 20 Tage oder die vertraglichen 30 Tage zustehen? Der Arbeitsvertrag ist kein Tarifvertrag.

Der An möchte halt gerne wissen, wieviel Urlaub er „unrechtmäßig“ zuviel genommen hat und ob ihm beim neuen AG noch Urlaub für 2007 zusteht.

Da der AN beim alten AG einen Zusatzvertrag über Weiterbildung nicht einhält, wird der AN dem AG ca. 5000 € zurückzahlen müssen.

Frage 3: Kann der AG nun diese 5000 € vom Monatsgehalt (1600 netto) sukzessive pfänden oder muß er dem AN Rückzahlungsmodalitäten gewähren?
Im Zusatzvertrag steht lediglich: Die o.g. Kosten können vom AG voll oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis vom AN vor Ablauf des Jahres 2008 gekündigt wird."

Herzlichen Dank für die Hilfe!

Hallo

Frage 1: Geht es her nun um eine Zwölftelung von 30 Tagen oder
von den gesetzlichen 20 Tagen bei einer 5 Tage Woche?

Der vertraglich vereinbarte Urlaub steht bei Kü zum 30.06. zur Hälfte zu. Ergo 15 Tage.

Frage 2: Würde der AN in der zweiten Jahreshälfte aussteigen,
würden ihm dann die gesetzlichen 20 Tage oder die
vertraglichen 30 Tage zustehen?

Sofern nicht anders wirksam vereinbart: 30 Tage

Frage 3: Kann der AG nun diese 5000 € vom Monatsgehalt (1600
netto) sukzessive pfänden oder muß er dem AN
Rückzahlungsmodalitäten gewähren?
Im Zusatzvertrag steht lediglich: Die o.g. Kosten können vom
AG voll oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das
Arbeitsverhältnis vom AN vor Ablauf des Jahres 2008 gekündigt
wird."

Ein Einbehalt vom Lohn geht nur, wenn das vertraglich vereinbart wurde. Ein Anspruch des AN auf Ratenzahlung besteht aber auch nicht von Natur aus. Man müsste alles zusammen mal im Detail prüfen, da die Fallstricke hier sehr unterschiedlich und mannigfaltig sind.

Gruß,
LeoLo