Geheimhaltungspflicht pers. Daten

Hallo Zusammen,

der AN eines mittelständischen Unternehmens ist „fristgerecht“ zum 31. August 2012 gekündigt.

Nun kommt eine Polizeidienststelle um noch eine Zeugenaussage zu einem Auffahrunfall mit Fahrerflucht zu erbitten.

Darf der noch aktuelle AG private Telefonnummern bzw. E-Mail-Adressen herausgeben?
Denke doch, dass es gegen den Datenschutz verstösst, oder?!

Freue mich auf Feedback.

Vielen Dank vorab!

Hallo,

der AG darf die Daten weitergeben, wenn der Fragende ein berechtigtes Interesse hat und der Arbeitnehmer kein überwiegendes Interesse daran, dass seine Daten nicht weitergegeben werden (§ 28 BDSG).

Die Polizei hat ein berechtigtes Interesse, mit Zeugen oder Beschuldigten in Kontakt zu treten und welches überwiegendes gegenteiliges berechtigtes Interesse sollte der Arbeitnehmer da haben, dass das nicht geschieht?

VG
EK