der AG darf die Daten weitergeben, wenn der Fragende ein berechtigtes Interesse hat und der Arbeitnehmer kein überwiegendes Interesse daran, dass seine Daten nicht weitergegeben werden (§ 28 BDSG).
Die Polizei hat ein berechtigtes Interesse, mit Zeugen oder Beschuldigten in Kontakt zu treten und welches überwiegendes gegenteiliges berechtigtes Interesse sollte der Arbeitnehmer da haben, dass das nicht geschieht?