Gehören Schächte zu Gewährung von Leitungsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
wir lassen ein Reihenhaus vom Bauträger bauen. Nun wurden zwei Schächte im Vorgarten eingebaut (Spülschacht PVC DN 300, SW-Anschlußschacht Betonfertigteil DN 1000),ohne unsere Zustimmung. Dieser Anschlußschacht ist für mind. 10 Reihenhäuser in unserer Reihe. Wir wollen diese Schächte nicht. Auf den Grundstücken direkt neben uns sind keine Schächte. In keinem der Baupläne waren diese Schächte eingetragen noch sonst in irgendeiner Form beschrieben. Im Notarvertrag steht, dass wir Leitungsrecht für öffentlicher Medien gewähren, aber gehören auch Schächte dazu? Können wir verlangen die Planung zu ändern, so dass der Übergabeschacht 30 m weiter in die Gemeinschaftsfläche umgesetzt wird?
Ich freue mich auf Antwort, Ralf

Tut mir leid, aber ohne genaue Informationen, Pläne, Grundlagen der Planung und gegebenenfalls auch des Vertrages sehe ich hier keine Möglichkeit einer fundierten Antwort.

Hallole,
zu öffentlichen Medien gehören auch die zum Betrieb notwendign Anlagen, also vermutlich auch die Schächte. Diese sind entweder nur beim Richtungswechsel der Leitung notwendig, um die Leitung sauber zu halten und im Notfall spülen zu können bzw. alle 40m wird ein Schacht gesetzt. Vielleicht ist es möglich diese 40m zu überschreiten und den Schacht zu verlegen. Im Falle eines Richtungswechsels kann dennoch eine Verlegung möglich sein, wenn es möglich ist die Leitung von den anderen Endpunkten aus zu spülen. Vielleicht solltet ihr noch einmal ein Gespräch in diese Richtung führen. Ansonsten ist die Verlegung von Leitungen auf dem privaten Grundstück zu dulden. Der Grundstückswert ist i.d.R. dadurch auch etwas geringer.

Schöne Grüße
Christian Storch

Guten Tag Ralf,

zur Gewährung von Leitungsrechten können auch Schächte gehören. Die Leitungsrechte sollten im Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingetragen sein. Die Baulast macht auch genaue Angaben über ggf. erforderliche Schächte. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu Gunsten eines anderen Grundstücks, die der Eigentümer der Baulastgrundstückes unwiderruflich und für seine Rechtsnachfolger (neue Eigentümer) übernimmt. Ist diese Baulast nicht eingetragen, könnte eine Sicherung der Leitungsrechte im Grundbuch als Grunddienstbarkeit (Privatrecht) eingetragen werden.

Ein Blick ins Baulastenverzeichnis bzw. ins Grundbuch verschafft Klarheit, ob Sie verpflichtet sind, den Schacht zu dulden.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Gruß

toothfairy

Hallo,

hier müßte man die örtlichen Gegebenheiten vor Ort einmal sich ansehen und den Vertrag genau lesen.

So aus der Ferne wird das nix richtiges.

Christian

Hallo,

das ist natürlich ein unding, dass Sie für alle diese Schächte auf ihrem Grundstück haben.
Normal werden diese Schächte auf Gemeinschaftsflächen angeordnet.
Sie sollten sich dagegen wehren.
Aus der Entfernung ist das leider nicht so klar zu bewerten.
Sie sollten sich einen unabhängigen Gutachter nehmen der die Angelegenheit prüft, ob nicht andere Flächen, so die 30 m entfernte Fläche geeignet wäre.
Sind die Schächte nun schon vorhanden.
wer trägt bei der versetzung die Kosten u.s.w.
Gegebenenfalls einen Rechtsanwalt nehmen, wenn der Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommt.
Da werde Sie leider nicht daran vorbei kommen.

mfg
walsie

Hallo,

  1. Sind die Grundstücke für die Reihenhäuser schon geteilt?
  2. Stehen Sie als Eigentümer im Grundbuch?
  3. Ist im Grundbuch ein Leitungsrecht zu Gunsten für die anderen Grundstücke eingetragen.
  4. Ist eventuell eine Baulast für das Leitungsrecht im Baulasten eingetragen. Das Balastenbuch ist auch bei der Stadt o. Gemeinde.
    Wenn keine Lasten eingetragen sind und Sie Eigentümer sind, kann der Bauträger ohne Ihre schriftliche Zustimmung keine Leitungen auf Ihrem Grundstück verlegen.
    Das Leitungsrecht für Medien beinhaltet nicht das Recht für Kanäle.
    Mit freundlichem Gruß
    A.D.

Tut mir leid, aber ohne genaue Informationen, Pläne,
Grundlagen der Planung und gegebenenfalls auch des Vertrages
sehe ich hier keine Möglichkeit einer fundierten Antwort.

Trotzdem, Danke

Hallo Ralf,

das geschilderte Problem fällt nicht in die Rubrik Baurecht. Die notarielle Regelung von Leitungs-, Wegerechten etc. ist eine rein privatrechtliche Vereinbarung und hat nichts mit öffentlich-rechtlichen Vorgaben (z.B. Baulasten o.ä.) zu tun. Wenn der Schacht auf dem eigenen Grundstück nicht gewünscht wird und er ohne Probleme in der Bauausführung der Leitungen auch an anderer Stelle gebaut werden könnte, dann muss entspr. privatrechtlich - sprich mit einem Anwalt - dagegen vorgegangen werden. Es muss allerdings auch darauf geachtet werden, dass es sich bei dem Standort des Schachts nicht um Vorgaben der öffentliche Hand, etwa der Stadtentwässerung o.ä. handelt. Im Vertragsrecht kenne ich mich allerdings nicht aus, und um Baurecht geht es - wie oben bereits erwähnt - hier nicht.

Viele Grüße

Udo

Hallo Ralf,
irgend wie komme ich nicht umhin, meiner Vermutung Ausdruck zu verleihen, dass hier das Kind bereits im Brunnen liegt. Im Normalfall wird bei der Gewährung eines Leitungsrechtes vertraglich ausgehandelt, was, wie und wo geschieht, und was, wie und wo nicht geschehen darf. Dabei kann durchaus auch eine Ausgleichszahlung für die Gewährung dieses Rechtes vereinbart werden. Dies alles scheint mir hier nicht der Fall gewesen zu sein. Wenn ich es richtig verstehe, ist die Grunddienstbarkeit „Leitungsrecht“ bereits im Grundbuch eingetragen gewesen als sie den Bauträgervertrag unterschrieben haben. Sie sollten sich jetzt die Frage beantworten was die anderen Reihenhauskäufer bezahlt haben oder noch bezahlen werden.
Revisions- oder Reinigungsschächte sind gesetzlich vorgeschrieben und gehören in vorgeschriebenen Abständen in jedem Falle dazu. Jetzt noch was ändern zu wollen, und dies gerichtlich erreichen zu wollen, halte ich persönlich für wenig aussichtsreich. Der Bauträger wird sich mit dem Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Bauplanerstellung noch nicht bekannt gewesenen Pläne für die Leitung herausreden. Ich würde lieber das Gespräch suchen und auf Verständis und/oder Kulanz hoffen. Auch eine evtl. finanzielle Beteiligung an einer Verlegung würde ich nicht von vornherein von der Hand weisen. Ist halt die Frage, wie viel einem der schachtfreie Garten wert ist. Ansonsten kann man die Schachtdeckel auch durch eine geschickte Bepflanzung so gut wie unsichtbar machen.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias !

Vielen Dank für die Antwort, wir haben inzwischen einen Anwalt eingeschaltet. Gruß Ralf

Tut mir leid, aber ohne genaue Informationen, Pläne,
Grundlagen der Planung und gegebenenfalls auch des Vertrages
sehe ich hier keine Möglichkeit einer fundierten Antwort.

Trotzdem Danke, Gruß Ralf