Hallo,
gehört die Außentreppe, die nur zum Eingang einer angemieteten Wohnung führt und der sich an die Treppe anschließende Balkon, welche beide normalerweise ausschließlich vom Mieter gernutzt werden, mit zur Mietsache, auch wenn diese nicht im Mietvertrag aufgeführt sind? Hat man dort als Mieter auch das Hausrecht und kann das unerwünschte Betreten durch den Vermieter bzw. dessen Angehörige (Kinder) verbieten?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
dto:wink:
gehört die Außentreppe, die nur zum Eingang einer angemieteten
Wohnung führt und der sich an die Treppe anschließende Balkon,
welche beide normalerweise ausschließlich vom Mieter gernutzt
werden, mit zur Mietsache,
Die Treppe sehe ich als nicht so eindeutig geklärt; m.E. zum Gemeischaftseigentum, da es eine Außentreppe ist. Inwieweit dies allerdings aufgrund der Tatsache, dass es hier nur der Eingang zu einer Wohnung ist, nicht zutrifft, dürfte vermutlich etlichen Experten zu Diskussionen verleiten:wink:)
Der Balkon gehört m.E. zur Mietsache und hier besteht das Hausrecht des Mieters und dieser kann folgedessen bestimmen, wer kommen darf und wer nicht.
Schönen Tag noch.
auch wenn diese nicht im
Mietvertrag aufgeführt sind? Hat man dort als Mieter auch das
Hausrecht und kann das unerwünschte Betreten durch den
Vermieter bzw. dessen Angehörige (Kinder) verbieten?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
Der Balkon gehört m.E. zur Mietsache und hier besteht das
Hausrecht des Mieters und dieser kann folgedessen bestimmen,
wer kommen darf und wer nicht.
Die letzte Stufe der Treppe ist also deiner Meinung nach strittig, warum der direkt daran anschließende, mit den nächsten Schritt betretene Balkon dann nicht?
Gruß,
Tinchen
Hallo,
Der Balkon gehört m.E. zur Mietsache und hier besteht das
Hausrecht des Mieters und dieser kann folgedessen bestimmen,
wer kommen darf und wer nicht.
Die letzte Stufe der Treppe ist also deiner Meinung nach
strittig, warum der direkt daran anschließende, mit den
nächsten Schritt betretene Balkon dann nicht?
Hallo,
weil vermutet werden kann, dass der Balkon zur Wohnung gehört, also nicht Gemeinschaftseigentum wäre.
Gruß,
Tinchen
weil vermutet werden kann, dass der Balkon zur Wohnung gehört,
also nicht Gemeinschaftseigentum wäre.
Hi,
vorab ich weiß es nicht, aber im UP heißt es, daß der Balkon nicht Gegenstand der Mietwohnung ist.
Deshalb würde ich jetzt nicht zwingend davon ausgehen, daß dieser Balkon eben nur vom Mieter genutzt werden kann.
Ein Treppenaufgang im inneren eines Mietshauses ist ja auch nicht Bestandteil der Mietwohnung und darf demzufolge auch von Anderen genutzt werden, dies gilt auch für Wohnungen, die im obersten Geschoß sind.
Von daher würde ich, an der Stelle des UP, mich mit dem Mietvertrag zu einem Anwalt oder Mietverein begeben, bevor ich irgendwelche Schritte einleite, die ich im Nachhinein teuer bezahlen muß.
Gruß
Tina
Hallo,
weil vermutet werden kann, dass der Balkon zur Wohnung gehört,
also nicht Gemeinschaftseigentum wäre.
Wenn die Wohnungseingangstür über diesen Balkon erreichbar ist???
Zweifelnde Grüße,
Tinchen