Gehört die Auszahlung einer Vers. zum Voraus?

Bei Hausbrand ist der gesamte Hausrat vernichtet worden und meine Frau verstorben.
Fließt die Zahlung der Hausratversicherung nun ins Gesamterbe, oder steht mir der Betrag alleine als VORAUS zu?

Herzlichen Dank für eure Antworten
Gruß
herencia

Hallo, kann ich leider nicht beantworten. Hat die Feuerversicherung schon eine Aussage getroffen ? Bitte nachsehen, was in den Bedingungen steht, ansonsten bei der Verbraucherberatung oder einem Anwalt eine Beratung durchführen lassen. MfG Löwenkind

Hallo,
gemäß § 1932 BGB steht dem Ehegatten der Hausrat allein zu. Wenn der Hausrat nun durch Brand vernichtet wurde, muss sich der Ehegatte aus der Hausratsversicherung die Gegenstände wiederbeschaffen dürfen, die zum Hausrat gehören.
Soweit die Hausratsversicherung aber Summen ausbezahlt, die Gegenstände betreffen, die nur normalen Haushaltsführung nicht erforderlich waren, z.B. besonderer Teppich, besonderes Bild, Schmuck usw. können die gesetzlichen Erben (wohl die Kinder) Anspruch erheben.
Aus meiner langjährigen Tätigkeit hatte ich einen solchen Fall noch nicht, ggf. müsste ein Notar befragt werden, ob er „Rechtssprechungsurteile“ kennt, die in solchen Fällen herangezogen werden können.
Die Auskunftskosten bei einem Notar sind wirklich ganz erträglich! Geben Sie nicht so einen hohen Wert an.
MfG
PB

Hallo,

die Frage kann nicht pauschalisierend beantwortet werden.

Das Voraus (§ 1932 BGB) steht dem Ehegatten immer dann nicht zu, wenn die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament, „normales“ Testament) geregelt ist, vgl. die Kommentierung im Palandt BGB, § 1932, Rn.2 m.w.N.

Gleiches gilt, wenn der überlebende Ehegatte enterbt wurde, auf sein Erbe verzichtet, die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.

Gibt es Erben erster Ordnung (Kinder des Erblassers), so gebührt dem Ehegatten der Voraus nur dann, wenn er sie (die Gegenstände oder das Surrogat) zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Verfügt der Ehegatte selber über genügend finanzielle Mittel, scheidet der Anspruch auch aus, wird jedenfalls aber zu reduzieren sein, vgl. Palandt § 1932, Rn.6.

Die Norm umfasst des Weiteren grds. nur Haushaltsgegenstände, d.h. kein Geld.

Allerdings sind nach § 1932 Abs. 2 BGB die Vorschriften über Vermächtnisse anzuwenden.
Hierunter findet sich auch eine Norm, die besagt, dass Wertersatzansprüche für untergegangene Gegenstände im Zweifel als vermacht gelten, § 2169 Abs. 3 BGB.

Die Versicherungssumme stellt einen solchen Wertersatz für die - brandbedingt - vernichteten Gegenstände aus dem Hausrat dar.
Hier könnte man jedoch spitzfindig sein, und entgegenhalten, dass die Gegenstände nicht nach Anordnung des „Vermächtnisses“ untergegangen sind, sondern im Zweifel zeitlich (kurz) vor dem Tod der Erblasserin.
Wie das in der Praxis gehandhabt wird, ist mir jedoch nicht bekannt. Ich denke aber, dass die Versicherungssumme in den Voraus fallen wird.

In Betracht käme außerdem noch § 2173 BGB. Die Norm hilft im Ergebnis aber nicht, da im Zweifelsfall die Summe noch nicht ausgezahlt wurde.

Ich hoffe das hilft Ihnen etwas weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Luxuria86

Hallo,

ich habe leider keine Ahnung und habe keine Zeit, einen Kommentar zu wälzen. Sorry!

Ingeborg

Leider kann ich Ihnen nicht helfen! Ruth

Hallo herencia der Hausrat fällt in der Regel nicht ins Erbe und du musst mit der Versicherungssumme ja wieder einen neuen Haushalt einrichten.
Ich wünsche Dir viel Kraft bei dieser schweren Aufgabe .
Lieber Gruss das Schattengras

Soweit durch die Versicherungssumme die Dinge des Hausrates ersetzt werden welche auch zu dem Anteil des Hausrates zählen welche in den Voraus fließen gehört die Versicherung zum Voraus.

Hallo,

das ist ja furchtbar.

Wäre Ihre Frau ohne den Hausbrand verstorben, stünde Ihnen der Hausrat tatsächlich zu. Ob sich das aber an der Versicherungssumme fortsetzt, kann ich Ihnen aus dem Stehgreif nicht beantworten.

Sollten Ansprüche deswegen gestellt werden, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Sorry, keine Ahnung, aber die Hausrat hat ja nichts mit dem Tode zu tun. Fragen Sie doch bitte einen Anwalt für Familien und Erbrecht.
Gruß und einen schönen Sonntag.
Sylvia

die müssen den betrag jetzt auszahlen.
hier der link dazu:
http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/tipps/erb…

Ich danke dir recht herzlich für deine Antwort die Anteilnahme und die lieben Worte…

Danke vielmals für die Antwort!

Soweit durch die Versicherungssumme die Dinge des Hausrates
ersetzt werden welche auch zu dem Anteil des Hausrates zählen
welche in den Voraus fließen gehört die Versicherung zum
Voraus.

Danke vielmals für die recht ausführliche Auskunft…

Ich danke Ihnen recht herzlich für diese Auskunft!

Ja, es ist ein Witz, nicht genug damit, dass ich alles verlor woran mein Herz hing, jetzt meint halt der Bruder meiner verstorbenen Frau für die „Kinder“(der Sohn ist 22, die Tochter 14) aus erster Ehe meiner Frau, das bestmögliche herausholen zu wollen… das heißt: Alles ist den Kindern und du verschwinde gefälligst!

hallo herencia
leider kann ich dazu keine antwort geben, sorry
lg sicha

Hallo herencia, in dieser Angelegenheit kann ich leider keinen Rat geben, ev. einen Versicherungsexperten fragen oder einen Anwalt mit Spezialisierung Erbrecht.
Viel Erfolg
petit

Guten Tag herencia,

erst einmal mein Beileid. Hört sich ja schrecklich an.

Die Hausratsversicherung fließt NICHT ins Erbe hinein. Sie bekommen das Geld, sobald der Sachstand geprüft ist.

Dass Ihre Frau dabei ums Leben gekommen ist, ist für die Versicherung nicht bedeutsam betreffend Auszahlung.

LG aus Stuttgart

Herzlichen Dank für diese sehr interessante Fragen zum Erbrecht.
Das Voraus nach § 1932 BGB gilt als sogenanntes gesetzliches Vermächtnis, was sich aus dem Verweis nach Abs. 2 ergibt, wonach die Vorschriften über Vermächtnisse anwendbar sind.

Zunächst fließt also die Hausratsversicherung in den Nachlass. Jetzt stellt sich aber die Frage, ob und in welchen Umfang Sie einen Anspruch auf die Hausratsversicherung als Ersatz für die Haushaltsgegenstände haben.

Bei der Konstellation des gesetzlichen Vermächtnissen, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob Vermutungsregelungen etwa die im Sinne von § 2169 Abs. 3 BGB anwendbar sind.
Danach gilt, im Zweifel das Surrogat, hier also die Zahlung der Hausratsversicherung (ggf. nur teilweise) als vermacht.

Das ist meines Erachtens für Ihrem Fall entscheiden. Ggf. müsse auch geklärt werden, was Zweck des Hausratsvermächtnis ist. Soll es vor allem die Versorgung des Ehegatten sichern, spricht viel für die Anwendung der gesetzlichen Zweifelsregelung.

Gerne bin ich bereit, mich mit dieser Frage näher zu beschäftigen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de