Gehört die Loggia zu den Schönheitsreparaturen?

Guten Morgen,

In einem Artikel habe ich gerade gelesen, dass das Streichen eines Wandschrankes, eines Wintergartens und was mir völlig unklar war, auch das Streichen (wortwörtlich) in der Loggia zu den Schönheitsreparaturen eines Mieters gehören.
Kommt es hier auf den Wortlaut an, da es in der Loggia heisst, und diese zum direkten Wohnraum des Mieters gehört??
Das hieße ja auch, dass der Mieter diese nach seiner Vorstellung gestalten könnte, oder?? (Z.B. Farbgebung, Hängematte, etc.)

Mich würde Eure Meinung dazu sehr interessieren!!

Einen schönen Tag wünscht
Pam

Hallo,

grundsätzlich sind alle Innenräume einer Wohnung zu streichen, jedoch keine Außenflächen. In der Fachliteratur habe ich keinen Hinweis gefunden, dass im Aussenbereich der Loggien Schönheitsreparaturen fällig sind oder vereinbart werden können.

Kannst Du mal die Quelle nennen ?

In einem Artikel habe ich gerade gelesen, dass das Streichen
eines Wandschrankes,

Wandschrank gehört zu den Innenflächen, auch der Inneraum des Wintergartens ist Innenfläche.

eines Wintergartens und was mir völlig

unklar war, auch das Streichen (wortwörtlich) in der Loggia zu
den Schönheitsreparaturen eines Mieters gehören.
Kommt es hier auf den Wortlaut an, da es in der Loggia heisst,
und diese zum direkten Wohnraum des Mieters gehört??
Das hieße ja auch, dass der Mieter diese nach seiner
Vorstellung gestalten könnte, oder?? (Z.B. Farbgebung,
Hängematte, etc.)

kann er schon, aber er muss spätestens bei Auszug den ursprünglichen Zustand herstellen. Andererseits dürfte der Mieter an der Aussenfläche der Loggia kein Recht haben, die Wände farblich zu gestalten, wenn dadurch das Gesamtbild des Gebäude darunter leidet ( oder verunstaltet wird)

Grüsse Günter

Hallo Günter,

hier kommen die Links zu dem von mir angesprochenem Artikel:

http://www.beamte4u.de/1018.html

http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/tt009…

http://www.kleinbuero.de/immobilienhausverwaltung/mi…

Zu finden jeweils in den „Schönheitsreparaturen“
Grüsse, Pam

Hallo,

hier kommen die Links zu dem von mir angesprochenem Artikel:

Danke für die Hinweise. Ich lese sie aber nicht so, dass die Aussenwänder der Logia zu renovieren sind. Außenwände, wie auch beim Balkon, sind grundsätzlich Sache des Vermieters.

Die Innenteile sind bei wirksamer Vereinbarung Sache des Mieters.

Möglicherweise kann man beim Lesen durchaus Zweifel haben, da vorher der Hinweis auf Einbaueinrichtungen erfolgt mit „innen und aussen“ und nach dem Komma automatisch auf Loggien übergegangen wird. Nur bezieht sich der Hinweis auf „innen und aussen“ auf die Einbauteile.

Grüsse Günter

Hallo Günter,

kannst Du mir erklären wie Du Außenwände und Innenwände definierst??

Die Loggien bei uns im Haus sind integrierte Loggien, d.h. sie enden bündig mit der Hausfassade. Sind die drei Wände und die Innenseite der gemauerten Brüstung somit Innenwände?

Oder handelt es sich generell um Außenwände weil sie sich ,einfach ausgedrückt, nicht in der Wohnung befinden??

Grüsse, Pam

Hallo Pam,

Aussenwand ist die ausserhalb der Wohnung befindliche Wand z.B. Hauswand ist eine Außenwand.

Grüsse Günter

kannst Du mir erklären wie Du Außenwände und Innenwände
definierst??

Die Loggien bei uns im Haus sind integrierte Loggien, d.h. sie
enden bündig mit der Hausfassade. Sind die drei Wände und die
Innenseite der gemauerten Brüstung somit Innenwände?

Oder handelt es sich generell um Außenwände weil sie sich
,einfach ausgedrückt, nicht in der Wohnung befinden??

Grüsse, Pam