Gehört E-Mail zum Postgeheimnis?

Guten Abend!

Man stelle sich folgenden Fall vor:

In einer Firma hat ja fast jeder Mitarbeiter heutzutage eine E-Mail-Adresse. Ist es eigentlich rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber von sämtlichen Mails, die vom Arbeitnehmer versendet werden, automatisch eine Kopie erhält? Oder wenn er alle Mails, die die Mitarbeiter erhalten, ebenfalls in Kopie erhält? Natürlich weiß der Arbeitnehmer davon nichts.

Gruß,

Anouschka

Hallo Anouschka,

Ist es eigentlich rechtmäßig, wenn der
Arbeitgeber von sämtlichen Mails, die vom Arbeitnehmer
versendet werden, automatisch eine Kopie erhält? Oder wenn er
alle Mails, die die Mitarbeiter erhalten, ebenfalls in Kopie
erhält?

Hierfür müsste man zunächst wissen, ob es den Mitarbeitern

a) ausdrücklich erlaubt ist, das betriebliche Mailsystem für private Mails zu nutzen,
b) ausdrücklich verboten ist, das betriebliche Mailsystem für private Mails zu nutzen
c) oder dies nicht explizit festgelegt ist.

Im Fall c) dürfte es sich ja bei den Mails ausschließlich um geschäftlichen Mailverkehr handeln, und den kann der AG m.E. einsehen. Hierfür gelten u.U. sogar Aufbewahrungsfristen. Der AG kann ja schließlich auch papiergebundene geschäftliche Korrespondenz des AN einsehen.

Im Fall a) darf der AG die privaten Mails nicht einsehen.

Wie es im Fall c) ist … ich vermute mal, wie bei a), d.h. der AG darf die privaten Mails nicht lesen.

Das Problem ist, dass der AG ja manchmal erst in eine Mail reinschauen muss, um festzustellen, ob sie privat ist oder nicht. Daher ist es in den Fällen a) und c) sinnvoll, wenn der AG im Beisein des AN Einblick nimmt.

Natürlich weiß der Arbeitnehmer davon nichts.

Dazu kann ich ohne weitere Nachforschungen nicht mit Sicherheit etwas sagen. Im Fall c) kann ich mir aber nicht vorstellen, dass hier eine Informationspflicht besteht, in den anderen Fällen eher ja.

Hat der Betrieb einen Betriebsrat? Und hat er einen Datenschutzbeauftragten?

Im Fall c) kann die private Nutzung übrigens auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, genau wie das private Telefonieren auf Kosten des AG, wenn das untersagt wurde.

Grüße
Sebastian

Korrektur

Im Fall c) kann die private Nutzung übrigens auch
arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, genau wie das private
Telefonieren auf Kosten des AG, wenn das untersagt wurde.

Es muss natürlich heißen „Im Fall b) …“

Grüße
Sebastian

Postgeheimnis? Bankgeheimnis ? get real !!!
das Fernmeldegeheimnis und das Bankgeheimnis hat es evtl. mal in den 50ern gegeben.

Jeder sollte wissen, dass spätestens ab 5/2005 damit endgültig Schluß ist.

Die gute Nachricht: gerade e-mail läßt sich durch starke Verschlüsselung gegen Mitlesen sehr gut, aber nicht perfekt und mit gewissem Aufwand,

schützen.

wg. Bankgeheimnis bleibt nur das Ausland.

In einer Firma hat ja fast jeder Mitarbeiter heutzutage eine
E-Mail-Adresse. Ist es eigentlich rechtmäßig, wenn der
Arbeitgeber von sämtlichen Mails, die vom Arbeitnehmer
versendet werden, automatisch eine Kopie erhält? Oder wenn er
alle Mails, die die Mitarbeiter erhalten, ebenfalls in Kopie
erhält? Natürlich weiß der Arbeitnehmer davon nichts.

Dein Arbeitgeber hat die steuerrechtliche Pflicht, eMails, die Geschäftsvorgänge betreffen, zu archivieren. Er muss also eine Kopie erstellen. Geht es nicht um Geschäftsvorgänge, sondern um private Mails, gilt, was Sebastian geschrieben hat.

Allerdings kenne ich keine Methode, private von geschäftlichen Mails automatisch sicher zu unterscheiden. Aber es gibt eine einfache Methode, Mißbrauch durch den Arbeitgeber zu unterbinden: Für geschäftliche Sachen geschäftliche Adresse, für private Sachen private Adresse, abgerufen über deinen eigenen Computer daheim.

Gruss
Schorsch

das Fernmeldegeheimnis und das Bankgeheimnis hat es evtl. mal
in den 50ern gegeben.

Jeder sollte wissen, dass spätestens ab 5/2005 damit endgültig
Schluß ist.

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Vom 22. Juni 2004

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

§3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

„Diensteanbieter“ jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste erbringt oder
b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;

Das ist auch der Arbeitgeber, wenn er seine Arbeitnehmer privat surfen lässt!

§88 Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.