Im notariellen Kaufvertrag heißt es, daß Einrichtungsgegenstände nicht mitverkauft sind. Gehört eine Küche zu den Einrichtungsgegenständen ?
Hallo,
das ist eine sehr schwierige Frage. In einem Mietvertrag ist die Einbauküche meistens mitgemietet, da sie ja fest eingebaut ist.
Aber so einfach ist das bestimmt nicht übertragbar.
Ich habe deshalb gegoogelt und nur einen passenden Link gefunden: anscheinend ist das für Kaufen strittig.
Ich verweise auf http://www.breiholdt-voscherau.de/aktuell/m19.html und zitiere daraus:
…Urteil des Landgerichts Siegen berührt die überaus strittige Frage, ob Einbauküchen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind. Diese Frage wird regional unterschiedlich beantwortet: Während in Norddeutschland überwiegend auch beim nachträglichen Einbau der Küche die Absicht dauernder Einfügung angenommen wird und damit von einem wesentlichen Bestandteil der Immobilie ausgegangen wird, wird in West- und Süddeutschland von den Gerichten die Zugehörigkeit der Einbauküche als wesentlicher Bestandteil der Immobilie überwiegend verneint. "
Sie müssen sich bei einem Rechtsanwalt kundig machen. Es gibt bestimmt noch mehr Urteile, die aber ein Rechtsanwalt bestimmt schneller findet als ich.
Gruß Elfriede
Kann mich der „Elfriede“ nur anschließen. Hierzu eine rechtskräftige Aussage zu treffen ist schwierig. Sorry
Im notariellen Kaufvertrag heißt es, daß
Einrichtungsgegenstände nicht mitverkauft sind. Gehört eine
Küche zu den Einrichtungsgegenständen ?
Kommt darauf an:
Wenn eine Küche in einem Möbelhaus gekauft wurde,
geht man von Einrichtungsgegenständen aus.
Wenn eine Küche speziell für diese Wohnung von einer Möbelschreinerei angefertigt wurde ,könnte es sich um ein Bestandteil des Gebäudes handeln
Kommt allerdings in den wenigsten Fällen vor.