Meine Frage ist, ob das Staatsangehörigkeitsrecht (speziell Einbürgerungen) formaljuristisch zum Bereich Ausländerrecht zählt.
Es geht dabei auch darum, dass viele Rechtschutzversicherungen Asylrechts- und Ausländerrechtsverfahren in ihren AGB ausschließen und ich gerne wissen würde, ob dies auch für Verfahren bei Einbürgerungen gilt.
Die Versicherung meinte am Telefon, Staatsangehörigkeitsrecht falle für sie unter Ausländerrechtsverfahren und hätten zudem auch noch als Ursache die ausländische Staatsangehörigkeit des Versicherten und seien daher gleich aus 2 Gründen ausgeschlossen.
Nach meiner Interpretation bin ich mir aber nicht sicher ob Einbürgerungen wiklich unter Ausländerrechtsverfahren fallen und ob die Betrachtung einer ausländischen Staatsangehörigkeit als Ursache für ein Verfahren zum Thema Einbürgerung gelten kann (da ja nicht von vorneherein klar sein kann, dass es bei der Einbürgerung zu einen Rechtsstreit kommt; womöglich läuft auch alle glatt ohne dass Anwält eingeschaltet werden).
Nebenfrage: Fiele letztere Annahme (ausländische Staatsangehörigkeit als Ursache und somit Ablehnungsgrund) nicht sogar womöglich unter Diskriminierung bzw. Anti-Diskriminierung?
Zur Klarstellung: Ich bin bereits breit und teuer rechtschutzversichert und die Wartezeit ist um. Die Einbürgerung ist nur geplant aber noch nicht beantragt. Es gibt also aktuell den Fall noch nicht und ich möchte das nur im Vorfeld mal allgemein wissen. Ist sicher auch für Andere hilfreich.