Im Januar 2014 hat der Ehemann sich von seiner Frau getrennt. Die Ehefrau hat darauf hin im Juli 2014 von ihrem Anwalt den ihr und dem gemeinsamen Kind zustehenden Unterhalt berechnen lassen.
Die getrennten Eheleute einigen sich darauf, dass das Scheidungsverfahren einvernehmlich durchgeführt werden soll. Der Ehemann hatte sich zwar anwaltlich beraten lassen, jedoch selbst kein Mandat erteilt.
Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung von April 2015 wurde festgelegt, dass die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten des Ehescheidungsverfahrens, sowie die von der Ehefrau für die Vermögensauseinandersetzung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren die Beteiligten zur Hälfte tragen sollen. Der Ehemann verpflichtet sich, die bei seiner (Noch-)Frau insoweit bereits angefallenen Kosten hälftig zu erstatten.
Nun fordert die mittlerweile geschiedene Ehefrau die Hälfte der Kosten für die Unterhaltsberechnung vom Juli 2014 ein. Der Ehemann ist der Meinung, dass die Kosten für die Unterhaltsberechnung nicht zu den Kosten des Scheidungsverfahren und auch nicht zu den Kosten für die Vermögensauseinandersetzung gehören, zum die Ehefrau den ihr und dem Kind zustehenden Unterhalt auch kostenlos durch das Jugendamt hätte berechnen lassen können.
Wer ist hier im Recht? Und kann das evtl. durch Paragraphen bzw. Urteile belegt werden?
Ihr wolltet euch einvernehmlich scheiden lassen und habt nur einen Anwalt beauftragt.
Jetzt ist die Scheidung um und mit der Einvernehmlichkeit ist es vorbei?
Ich vermute die Exfrau hat für Ehegatten- und Kindesunterhalt nur eine Vereinbarung und keinen Titel.
Dann stell doch die Zahlung einfach ein und lass sie klagen. Dann darfst du alle Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
Das Jugendamt berechnet übrigens nur Kindesunterhalt.
Verpflichtet die KU-Berechnung beim Jugendamt machen zu lassen ist niemand.
Noch dazu sind manche Mitarbeiter von Jugendämtern überfordert mit solchen Berechnungen und machen sie trotzdem…
Die Kosten der Unterhaltsberechnung gehörten nicht zu den Kosten der Scheidung. Sie sind gebührenrechtlich als eigene Angelegenheit zu sehen. Wenn die Ex einen Anwalt aufsucht um den Unterhalt berechnen zu lassen ist das ganz alleine ihre Sache und sie muss die Kosten des Anwaltes tragen.
Anders wäre es wenn Sie zum Beispiel im Verzug wären mit der Zahlung von Unterhalt und der Anwalt Sie auffordert, die Zahlung unverzüglich wieder aufzunehmen. Dann könnte die Ex die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen.
Danke für den Hinweis mit dem Jugendamt. Die Scheidung ist mittlerweile einvernehmlich durch. Sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten wurden von beiden Seiten je zur Hälfte getragen. Aber der Anwalt der Exfrau hatte ihr Gerichtskostenvorauslagen i.H.v. 586,- in Rechnung gestellt, Nach Aufteilung der gesamten Gerichtskosten (i.H.v. 812,-) hätte die Ehefrau aufgrund der Anwaltsrechnung ihren Anteil mit 180,- überbezahlt, die dem Ehemann angerechnet wurden. Das Gericht hatte den Ehemann aufgefordert, die verbliebenen 226,- an die Landesjustizkasse zu überweisen und die von der Exfrau überbezahlten € 180,- an sie zurückzuzahlen (zzgl. 5% Basiszinssatz ab 19.10.2015). Da aber der Ehemann die Gerichtskostenvorauslage zur Hälfte mitgetragen hatte, (was das Gericht nicht wusste), müssten die verbliebenen 226,- ebenfalls gehälftet werden. Der Ehemann hatte seine Frau aufgefordert, ihm die 113,- zu überweisen, da er den Restbetrag von 226,- an die Landejustizkasse in voller Höhe überwiesen hatte. Darauf hin forderte die Exfrau den Ehemann auf, erst mal die Rechnung für die Unterhaltsberechnung hälftig zu überweisen. Aus diesem Umstand heraus entstand der neuerliche Streit nach der Scheidung.