Hallo,
ein Schuldner ist aufgrund
eines rechtskräftigen Notarvertrages zur Pachtzahlung
verpflichtet. Beim Schuldner handelt es sich um eine GmbH. Die GmbH hat nun einen Insolvenzantrag gestellt.
Die Pacht wird nun nicht mehr bezahlt.Laut Notarvertrag
"unterwirft sich der Unterzeichner zur Zahlung der Pacht
der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein g e s a m t es
Vermügen. Hat der Gläubiger nun das Recht auch das Privatvermögen pfänden zu lassen?
Hallo,
nein, das geht nicht:
Wie schon in der Bezeichnung zu erkennen ist, haftet eine solche Gesellschaft nur beschränkt. Die Beschränkung besteht darin, dass die Haftung lediglich mit dem Geschäftsvermögen erfolgt – die Gesellschafter haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Haftung der Gesellschafter besteht nur gegenüber der Gesellschaft durch die geleistete Kapitaleinlage.
wenn sich jemand in der Insolvenz befindet, kann man ihn gar nicht pfänden lassen.
Sie können Ihre Ansprüche bei dem zuständigem Insolvenz-Gericht, wo auch die Insolvenz angemeldet wurde angeben.
Ob Sie je Geld sehen ist allerdings sehr zweifelhaft.
Wenn Geld noch vorhanden ist, so wird dieses innerhalb der Insolvenzjahre durch allen Gläubigern in %Anspruch geteilt.
Auch das Schriftstück des Anwalteas ist nichts mehr wert, nur zur Anmeldung des Anspruches wirdes benötigt.
An das Privatvermögen kann man nicht dran.
Also pfänden lassen können Sie ihn gar nicht, kostet nur Ihr Geld, der Schuldner bekommt nicht mel Kenntnis davon.
Gruss
Agnes
Das ist eine Frage, die am besten der Insolvenzverwalter klären kann. Frage ist immer, wer noch Gläubiger ist und was es zu pfänden gibt. Da bin ich hier überfragt…
So weit ich weiß ist das Vermögen einer GmbH nur die Einlage und der Betrieb selbst. Darum ja GmbH. Gruß Juegud
Hallo
tut mir leid. Damit kenne ich mich nicht aus.
l.g.
Hallo,
wenn die GmbH vertragspartner ist, und der Geschäftsführer für die gmbH unterschrieben hat,so läuft ein Pfändung gegen die gmbH aber nicht in das privatvermögen des Geschäftsführers.
Es sei denn:
es handelt sich um eine Einmann GmbH
100% Gesellschafter = Geschäftsführer (Ges/GF)
und zugleich
der Ges/GF hat die drohende Insolvenz bei Abschluß des Vertrages bereits gewußt und nicht darüber informiert
oder
es handelt sich um eine Einmann GmbH
100% Gesellschafter = Geschäftsführer (Ges/GF)
und der Ges/GF hat sich etwas zuschulden kommen lassen, was die Insolvenz bewirkt hat (betrügerische entnahme von vermögenswerten etc.)
in diesen beiden Fällen gäbe es eine Durchgriffshaftung, ansonsten bleibt die Forderung in der GmbH !
rechtsberatung einholen - aber so vom Grundsatz wäre es das wohl
gruß
Michael
Guten Morgen,
es ist die Frage, für wen der Unterzeichner - damit dürfte wohl der Geschäftsführer gemeint sein - gehandelt hat. Wahrscheinlich hat er für die GmbH gehandelt. Dann haftet nur die GmbH. Wenn ein Insolvenzantrag gestellt worden ist, kann trotzdem vollstreckt werden. Eine Vollstreckung funktioniert erst dann nicht mehr, wenn das Verfahren eröffnet wurde.
Hat aber hingegen sich der Geschäftsführer oder derjenige der das Schuldanerkenntnis unterschrieben hat diese Erklärungen auch für sich selbst abgegeben (was höchst ungewöhnlich ist), so kann auch in das Privatvermögen des Unterzeichners vollstreckt werden.
Wenn Sie jetzt einen richtigen Profi haben (ich meine einen RICHTIGEN Profi) dann könnten Sie unter Umständen jetzt noch erfolgreich vollstrecken.
Viel Glück.
Es kann nur dann in das Privatvermögen des Geschäftsführers der GmbH vollstreckt werden, wenn dieser sich selbst auch der Vollstreckung unterworfen hat. Ansonsten haftet nur die GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen.
Hallo anjeza,
die Zwangsvollstreckung (ZV) geht laut des Titels gegen eine GmbH, welche sich der sofortigen ZV unterworfen hat.
Eine GmbH geniesst keinen Pfändungsschutz, somit kann grudsätzlich alles gepfändet werden.
Die GmbH ist eine jur. Person! Die ZV aus einem Titel gegen eine GmbH kann sich also auch nur gegen diese richten. Deine Frage (bzgl. Privatvermögen) bezieht sich wahrscheinlich auf den Geschäftsführer der Fa. ???!!!
Dieser ist für die Forderungen der GmbH, in diesem Fall, nicht haftbar!!! Für nicht abgeführte Sozialabgaben ist er z.B. haftbar zu machen.
Da aber nun Insolvenzantrag gestellt ist stellt sich das etwas anders dar.
Falls Insolvenz eröffnet, ist das Vermögen der GmbH nun vom Insolvenzverwalter zu verwalten. Der Schuldner darf nun keine Zahlungen mehr leisten!!!
Alles ist über den Insolvenzverwalter abzuwickeln, dieser ist euer Ansprechpartner.
Evtl. sagt dieser zu, die laufenden Kosten, hier Pacht, weiterhin zu leisten.
Falls nicht und es sich hier um verpachtete Geschäfträume handelt, kann aus dem Titel auch eine Räumung durchgeführt werden. (gilt nur für Geschäftraum!!! gaaaanz wichtig!!!)
Diese Möglichkeit sollte man dem Insolvenzverwalter unter die Nase reiben. Da er mit der Abwicklung Probleme bekommt und dies die Kosten in die Höhe treibt, was er natürlich nicht will…
Wenn die Pacht gezahlt wird… kann man auch darauf verzichten. Falls nicht, würde ich eine Räumung beim zust. GV beantragen. Wer weiss wie lange die Insolvenzabwicklung geht???
Ist die notarielle Urkunde denn schon zugestellt worden???
Dies würde ich auf jeden Fall schon einmal machen, da diese mind. 2 Wochen vor ZV zuzustellen ist.
Falls Insolvenz eröffnet und ein Insolvenzverwalter benannt, muss auch an diesen zugestellt werden.
An Herr XY als Insolvenzverwalter der Schuld GmbH…
Ich hoffe, ich konnte erst einmal helfen…
LG
Spoxxo
Hallo,
also zuerst können Sie die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
Hat der Schuldner laut Notarvertrag unterschrieben, dass er persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet, so kann die Vollstreckung gegen ihn auch unmittelbar erfolgen.
Gruß stoner
Hallo,
der Unterzeichner ist normalerweise nur der Vertreter der GmbH. Ansonsten müßte es klar im Vertrag definiert sein.
Ohne Vertrag kann man hierzu nichts sagen.
Aber wenn Sie den Notar anrufen, der den Vertrag gemacht hat, wird er Ihnen diese Frage sicherlich beantworten können.
Gruß
Düren
Hallo,
ich kann diese Frage im Grunde genommen nicht ganz beantworten. Es kommt darauf an, was für ein Notarvertrag das ist. Evtl. gibt es hierfür noch andere Regeln und Gesetze, aber GRUNDSÄTZLICH ist eine GmbH eine GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG, d.h., die GmbH haftet mit seinem „gesamten Vermögen“ aber der oder die Geschäftsführer nicht. Der oder die Geschäftsführer haften nur mit Ihren Anteil an der GmbH, alles weitere wie das Privatvermögen interessiert nicht und fällt nicht in die Pfändung/Zwangsvollstreckung hinein. Leider weiss ich nicht, um was für einen Vertrag es sich handelt, daher nur diese allgemeine Antwort.