Hallo,
Mietpartei A wohnt im selben Haus wie Mietpartei B. Beide haben jedoch zwei verschiedene Vermieter (Erbengemeinschaft). A kehrt den Gehweg und räumt Schnee, B tut dies nicht, obwohl ein Plan hierzu im Haus vorgesehen ist und auch von A schon einmal darauf hingewiesen wurde. Wie lässt sich B dazu bringen, auch Dienste wahrzunehmen?
Gruß
Dieter
Hallo,
Mietpartei A wohnt im selben Haus wie Mietpartei B. Beide
haben jedoch zwei verschiedene Vermieter (Erbengemeinschaft).
A kehrt den Gehweg und räumt Schnee, B tut dies nicht, obwohl
ein Plan hierzu im Haus vorgesehen ist und auch von A schon
einmal darauf hingewiesen wurde. Wie lässt sich B dazu
bringen, auch Dienste wahrzunehmen?
Der Mieter B hat den Winterdienst nur zu leisten, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Es reicht nicht aus, wenn im Mietvertrag Treppenhausreinigung und Kehrwoche vereinbart ist. Es reicht auch nicht aus, wenn auf den Plan hingewiesen wird. Eine völlig andere Problematik ist das Verhalten des Mieters. Aber solange er sich auf fehlende Vereinbarungen berufen kann, kann ihn niemand zwingen. In dem Fall muss eigentlich der Vermieter Schnee räumen und bei Glatteis streuen. Vieleicht denkt er beim nächsten Mietvertrag dann nach.
Grüsse Günter
Hallo Günter,
dazu von mir auch eine kurze Nachfrage:
Wie bindend ist denn so eine Liste in einem Mehrfamilienhaus, die festlegt welche Partei an welchen Tagen Schneeräum- und Streu-Pflicht hat?
Mir hat ein Nachbar gesagt, die Parteien haften alle gemeinschaftlich, wenn also einer nicht streut und ein anderer merkt dies, müsste jener eben den Schnee räumen. Ebenso wenn nicht gestreut wird und jemand rutscht aus, dann kann er jeden beliebigen Bewohner auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, nicht nur den, der mit Räumen/Streuen „dran“ gewesen wäre.
Stimmt dies?
Danke!
Viele Grüße
Frank
Hallo,
dazu von mir auch eine kurze Nachfrage:
Wie bindend ist denn so eine Liste in einem Mehrfamilienhaus,
die festlegt welche Partei an welchen Tagen Schneeräum- und
Streu-Pflicht hat?
Diese Liste ist im Rahmen des Mietvertrages als Hausordnung bindend. Wenn also im Mietvertrag die Hausordnung als Bestandteil des Mietvertrages erwähnt ist, gehört die Verrichtung der Arbeiten im Rahmen der Hausordnung zu den mietvertraglichen Pflichten.
Weitaus schwieriger ist hier dann aber die Frage, was geschieht und wer haftet, wenn jemand die Hausordnung ( wenn vertraglich vereinbart ) nicht erfüllt und es kommt jemand ( z.B. Glatteis im Winter ) zu Schaden. Hier haftet zuerst einmal der Vermieter. Ob er Ersatzansprüche an den Mieter geltend machen kann, muss im Einzelfall bewiesen werden.
Mir hat ein Nachbar gesagt, die Parteien haften alle
gemeinschaftlich, wenn also einer nicht streut und ein anderer
merkt dies, müsste jener eben den Schnee räumen.
Und was noch ? Dann macht einer nie die Kehrwoche und jeder der es merkt, macht dem seine Arbeit. Irgend wann merkt niemand etwas und macht niemand etwas. Der Nachbar hat wohl wenig Lust auf Kehrwoche, oder irre ich mich ?
Ebenso wenn
nicht gestreut wird und jemand rutscht aus, dann kann er jeden
beliebigen Bewohner auf Schadenersatz in Anspruch nehmen,
nicht nur den, der mit Räumen/Streuen „dran“ gewesen wäre.
Stimmt dies?
Nein, siehe oben
Grüsse Günter
Hallo Günther,
Der Mieter B hat den Winterdienst nur zu leisten, wenn dies
ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Es reicht nicht
Das kann ich mir nur schwer vorstellen. Denn hier handelt es sich ja um eine Pflicht, die man als Anwohner für die Gemeinde zu verrichten hat. In welchem Gesetz ist das nachzulesen?
Gruß
Dieter
Hallo Günther,
Der Mieter B hat den Winterdienst nur zu leisten, wenn dies
ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Es reicht nicht
Das kann ich mir nur schwer vorstellen. Denn hier handelt es
sich ja um eine Pflicht, die man als Anwohner für die Gemeinde
zu verrichten hat. In welchem Gesetz ist das nachzulesen?
Hallo,
in den komunalen Polizeiverordnungen heisst es so schön, dass „die Anlieger verpflichtet sind bis … die Gehwege vom Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen“. Diese Verpflichtung obliegt dem Grundstücksbesitzer. Er ist Anlieger, nicht der Mieter. Leistungen, die der Grundstücksbesitzer oder Vermieter gegenüber der Kommune zu erbringen hat, kann er z.B. vertraglich an den Mieter weitergeben ( wie z.B. Grundsteuer so auch den Winterdienst). Es bedarf aber einer schriftlichen Vereinbarung. Der Begriff Kehrwoche enthält keinen Streudienst oder Räumdienst im Winter. Dies ist nach gerichtlichen Entscheidungen getrennt zu vereinbaren.
Gruss Günter