Gehwegausbaubeitrag Verjährungsfrist Rechnung

Die endgültige Herstellung des Gehweges erfolgte am 26.10.2007. Rechnungsstellung ist der 22.11.2011. Welche Verjährungsfrist gilt, wenn im KAG oder der Gemeindesatzung keine Festsetzungsverjährung festgelegt ist. (3 oder 4 Jahre?)

Moin,

Welche
Verjährungsfrist gilt, wenn im KAG oder der Gemeindesatzung
keine Festsetzungsverjährung festgelegt ist. (3 oder 4 Jahre?)

In unserer Stadt wurde in einem Stadtteil der Gehweg in den 1980ern fertiggestellt und die Rechnung trudelte bei den Hausbesitzern vor einigen Monaten ein. Rechtens wie per Gericht feststellt wurde. Das müßte also trotzdem in der Gemeindesatzung zu finden sein.

Gandalf

Hallo,

die Festsetzungsverjährung ist im KAG des jeweiligen Bundeslandes geregelt; entweder ausdrücklich oder unter Bezugnahme auf § 169 der Abgabenordnung. Bei den KAGs, die ich kenne, beträgt die Frist für die Festsetzungsverjährung vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. In diesem Fall bedeutet das: Beitragspflicht in 2007 entstanden, Frist für Fessetzung von 01.01.2008 - 31.12.2011.

Gruß

Michael