Ich habe bei eBay eine Grafikkarte ersteigert, leider ist der Lüfter defekt (d.h. er geht immer wieder aus, hakt etc.).
In der Auktionsbeschreibung schreibt der Vk: „Da es sich hierbei um eine Privatauktion handelt schließe ich jegliche Garantie, Gewährleistung sowie Rücknahme meinerseits aus!“
Hmm… Allerdings schreibt er auch dass die Karte „absolut funktionstüchtig“ ist, was sie ja de facto nicht ist. Durch den Transport kann dieser Schaden auch nicht entstanden sein.
Jetzt meine Frage, was kann ich tun? Ich möchte für nen Betrag von 20€ für den ich die Grafikkarte ersteigert habe natürlich keinen Anwalt einschalten, aber ich hätte schon gerne eine funktionierende Karte bzw. mein Geld zurück.
Hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen, bisher ist bei eBay zum Glück immer alles gut gelaufen.
Achja Artikelnummer ist 160062414246. Könnt ja den Angebotstext selber mal lesen.
In der Auktionsbeschreibung schreibt der Vk: „Da es sich
hierbei um eine Privatauktion handelt schließe ich jegliche
Garantie, Gewährleistung sowie Rücknahme meinerseits aus!“
Hmm… Allerdings schreibt er auch dass die Karte „absolut
funktionstüchtig“ ist, was sie ja de facto nicht ist. Durch
den Transport kann dieser Schaden auch nicht entstanden sein.
Wenn die Grafikkarte als funktionstüchtig beschrieben war, dann musst du auch eine funktionstüchtige bekommen. Sein Gewährleistungsausschluss hat damit nix zu tun.
Ich verstehe nicht ganz, was du hören willst. Materiell-rechtlich gesehen bist du wahrscheinlich im Recht. Die Beweislast trägst allerdings du. Und wenn der Verkäufer nicht freiwillig zahlt, bleiben ja nicht viele Möglichkeiten. Mahnbescheid (sinnlos in diesem Fall) und Klage. Warum du eine Klage lieber ohne Anwalt erheben willst, ist mir ebenfalls nicht klar.
Ich weiß nunmal nicht was ich machen soll, bzw. was für Rechte ich habe.
Kann mir jemand raten wie ich vorgehen soll? Soll ich einfach um Rückerstattung des Geldes bitten und ihm seine Grafikkarte zurücksenden?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wenn die Grafikkarte als funktionstüchtig beschrieben war,
dann musst du auch eine funktionstüchtige bekommen. Sein
Gewährleistungsausschluss hat damit nix zu tun.
Das ist, dank der super tollen -nicht mehr ganz so neuen- Gesetzte, nicht mehr so einfach. Eine fehlerhafte Beschreibung einer Sache ist auch ein Sachmangel, und den kann man als privater Verkäufer ausschließen, was hier auch getan wurde.
Letztlich bleibt dem Käufer dann nur noch übrig zu argumentieren, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste, dann wäre es eine arglistitige Täuschung. Dabei herrscht allerdings Umkehr der Beweislast, der Käufer muss dem Verkäufer die arglistige Täuschung nachweisen.
Ich finde diese Rechtslage extrem bescheuert, aber leider ist es so.
Ich würde dir raten, erst einmal bei dem Verkäufer nachzufragen und ihm die Lage zu schildern. Viele zeigen da schon Einsicht. Eine Faire Lösung könnte IMHO auch sein, sich die entstandenen Kosten zu teilen.
Wenn die Grafikkarte als funktionstüchtig beschrieben war,
dann musst du auch eine funktionstüchtige bekommen. Sein
Gewährleistungsausschluss hat damit nix zu tun.
Das ist, dank der super tollen -nicht mehr ganz so neuen-
Gesetzte, nicht mehr so einfach. Eine fehlerhafte Beschreibung
einer Sache ist auch ein Sachmangel, und den kann man als
privater Verkäufer ausschließen, was hier auch getan wurde.
Ohne mich 100% mit der Materie auszukennen: Das mag ich bezweifeln!
Ich weiß nunmal nicht was ich machen soll, bzw. was für Rechte
ich habe.
Kann mir jemand raten wie ich vorgehen soll? Soll ich einfach
um Rückerstattung des Geldes bitten und ihm seine Grafikkarte
zurücksenden?
Mogen,
Was für Rechte du genau hast, weiß ich nicht, ber ich würde es so machen: Verkäufer anschreiben (und das schon freundlich, auch wenn du sauer bist) und sagen, was Sache ist: Nämlich Grafikkarte kaputt und du willst dein Geld zurück.
Dann kann folgendes passieren:
a) er ist auch freundlich und gibt dir dein Geld zurück (wär natürlich am angenehmsten)
b) Ihr einigt euch anders (du zahlst Versandkosten und er gibt dir den Auktionsbetrag zurück o.ä.)
c) er ist total angepi**t und teilt dir mit, dass nix geht, weil er ja im Auktionstext alles ausgeschlossen hast.
Wenn er sich mit der (oder einer anderen Begründung weigert) hast du noch die Möglichkeit bei ebay einen „von der Beschreibung abweichenden Artikel“ zu melden. Das trifft insofern zu, dass die Karte ja als funktionstüchtig angeboten wurde, es aber nicht ist.
Ebay einzuschaltne ist natürlich nicht das „Allheilmittel“ aber ich hatte gerade das Problem, dass mir ein gewerblicher VK nachdem ich von meinem Rrückgaberecht Gebrauch gemacht hatte, mein Geld fast zwei Monate nicht zurückgegeben hat. Nachdem ich ebay eingeschaltet habe war es innerhalb von einem Tag da… komischerweise (leider) verstehen es manche halt nicht anders.
Haftung für Sachmängel kann von einem Privatverkäufer grundsätzlich ausgeschlossen werden. (§ finde ich gerade nicht, kann mir da jemand helfen? EU-Recht? Aber wer sind uns hoffentlich einig, dass dem so ist.)
Was sind Sachmängel?
Unter anderem:
BGB §434, Absatz 1:
(Sachmangelfreiheit bedeutet)
[…] wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
[…]
Absatz 3:
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Theoretisch könnte man also anstatt eines Fernsehers als Privatverkäufer einen Backstein schicken und die Haftung vorher im Vertrag ausschließen.
Allerdings wäre in so einem eindeutigen Fall die Ausschluss nichtig:
§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Aber, wie gesagt, arglistige Täuschung muss man als Käufer beweisen, Sachmangelfreiheit muss der Verkäufer beweisen.