Gekauftes Objekt soll zwansgversteigert werden

Hallo an alle Wissenden!

Angenommen ein Objekt wird gekauft, mit Kaufvertrag beim Notar usw. Grundbuchvormerkungen für den Käufer liegen vor, Kaufvertrag kommt aber nicht zum Ende, weil der Kaufpreis die Schulden des Verkäufers nicht abdeckt. Kann dann einfach so eine Zwangsversteigerung des Objekts erfolgen?
LG
nicole

Schulden des Verkäufers nicht abdeckt. Kann dann einfach so
eine Zwangsversteigerung des Objekts erfolgen?

Wenn ich Dich richtig verstehe, wird das Objekt durch die Kaufpreiszahlung nicht lastenfrei und die Bank verweigert die Freigabe. Dann kann es tatsächlich zur ZV kommen, weil der Kaufvertrag nicht vollzogen werden kann.

… und der Käufer bleibt auf einem Großteil der Notargebühren sitzen, wenn ich mich nicht irre.

Schöne ScheiBe, das.

lg
mg

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Hallo,

das ist der Grund, weshalb anwaltliche Beratung in so einem Fall unentbehrlich ist.

Unsere Kaufverträge beinhalten als Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis grundsätzlich die Regelung, dass der Verkäufer dem Notar eine Bestätigung seiner Bank überreicht, in welcher diese dem Notar erklärt, dass der Kaufpreis zur Löschung aller Schulden ausreicht. Zugleich übergibt die Bank vor Fälligstellung des Kaufpreises eine Löschungsbewilligung für die Grundschulden zusammen mit einem Treuhandauftrag.

Zudem enthält der Vertrag eine Rücktrittsklausel für den Fall, dass der Verkäufer diese Voraussetzungen nicht erbringen kann. In diesem Fall trägt er auch die notariellen Kosten.

Damit ist der Käufer gesichtert.

Aber die Leute meinen ja immer, sie könnten alle Verträge selbst machen. Der Anwalt wäre in diesem Fall deutlich billiger geworden.

Gruß
Dea

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Hallo,

ich könnte und würde gerne noch mal in die schon geschlagene Kerbe mit der fehlenden anwaltlichen Beratung vorweg hauen, mit der man den ganzen Ärger problemlos hätte vermeinden können - einfach weil man es nicht oft genug sagen kann!

Das hilft jetzt wo das Kind erst einmal im Brunnen ist, aber auch nicht weiter. Ein pfiffiger und spezialisierter Anwaltskollege kann aber auch jetzt ggf. noch etwas machen. Er muss sich intensiv mit den ganzen Umständen des konkreten Falls befassen (da helfen keine verallgemeinerten Forumsfragen) und dann Kontakt mit der Bank aufnehmen, um zu sehen ob und wenn ja was da aktuell noch zu machen ist, und ob die damit verbundenen Bedingungen für den verhinderten Käufer akzeptabel sind.

Normalerweise sind Banken deutlich mehr an einem freihändigen Verkauf als an einer Vollstreckung interessiert, man muss sie hierzu aber rechtzeitig ins Boot holen und in ihnen den wichtigeren Vertragspartner sehen, wenn die Dinge so stehen, wie sie es hier offenbar tun (Finanzierung notleidend, Vollstreckung steht unmittelbar bevor).

Ich habe schon einige solcher Geschichten mit sauberer Herangehensweise zur Zufriedenheit aller Beteiligten geregelt, und kann daher immer nur den Kopf schütteln, wenn es ohne Anwalt versucht wird, und dann regelmäßig daneben geht.

Gruß vom Wiz

Hallo und vielen Dank erstmal für eure Meinungen! Aus Erfahrung wird man ja bekanntlich klug :o( Das mit den Notarkosten ist ja der Auslöser für die ganze Panik. Um die ganze Sache zu erzählen, müsst man viel schreiben hier. Der Termin für die ZV steht noch nicht, die Bank hat einen Deal wegen Ausbietabkommen angeboten. Zum Anwalt gehts auch auf alle Fälle noch - brannte mir nur unter den Nägeln, deshalb hier vorab schon mal gefragt.
Liebe Grüße und schöne Weihnachten…
nicole (die sich aber auch noch über weitere Erfahrungen freut!)

… nochmal ich! Weiß nicht, ob das ausschlaggebend ist, aber so ein Vertrag muss ja „rückabgewickelt“ werden? Da muss man doch auch noch für unterschreiben oder? Und wenn diese Unterschriften noch nicht gelaufen sind?
LG
nicole

… nochmal ich! Weiß nicht, ob das ausschlaggebend ist, aber
so ein Vertrag muss ja „rückabgewickelt“ werden? Da muss man
doch auch noch für unterschreiben oder? Und wenn diese
Unterschriften noch nicht gelaufen sind?

Dann ist man ggf. Eigentümer (wenn Umschreibung schon erfolgt) einer Immobilie, die versteigert wird.

Übrigens kostet der Aufhebungsvertrag, wenn die Eintragung der Auflassungsvormerkung bereits beim Grundbuchamtg beantragt ist, wiederum Notarkosten…

Gruß
Dea

Hallo Göttin!

das ist der Grund, weshalb anwaltliche Beratung in so einem
Fall unentbehrlich ist.

Wirklich? Ich dachte immer ein Notar wäre ein Voll-Jurist und auch zur Beratung verpflichtet?

Natürlich gibt es gute und schlechte Notare - genauso wie gute und schlechte Rechtsanwälte u.s.w. - aber macht sich ein Notar in einem solchen Fall nicht schadensersatzpflichtig?

Immerhin sind die Notare die bestbezahlten Dienstleister in Deutschland - darf man da keine qualifizierte Beratung fordern? Oder stimmt der böse Witz in dem die Notare auf der Hitliste der unqualifizierten akademischen Berufe auf Platz eins landen (weil sie als Eingangsvoraussetzungen für Ihren Beruf ein volles Jurastudium mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen benötigen - dann in Ihrem Job aber eigentlich nur lesen und schreiben können müssen …)?

Gruß Conrad

Hallo,

Wirklich? Ich dachte immer ein Notar wäre ein Voll-Jurist und
auch zur Beratung verpflichtet?

Das kommt darauf an, wie man ihn engagiert. Ist der der beurkundende Notar beider Parteien, ist er zur Neutralität verpflichtet und seine Aufgabe ist es, einen rechtlich funktionierenden Vertrag herzustellen. Das hat er getan.

Engangiert man ihn als seinen Anwalt und er ist nicht der beurkundende Notar (ist es also letztlich auch egal, ob er Notar ist), so hat der Anwalt das beste für die eigene Seite zu beraten. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen dem neutralen beurkundenden Notar und dem eigenen Anwalt.

Natürlich gibt es gute und schlechte Notare - genauso wie gute
und schlechte Rechtsanwälte u.s.w. - aber macht sich ein Notar
in einem solchen Fall nicht schadensersatzpflichtig?

Keineswegs. Er hat ja einen funktionierenden Vertrag erstellt. Ansonsten ist er neutral und darf keine einseitige Beratung leisten. Das ist daher die Aufgabe des eigenen Anwaltes.

Immerhin sind die Notare die bestbezahlten Dienstleister in
Deutschland

Spaßvogel!

  • darf man da keine qualifizierte Beratung
    fordern?

Wie gesagt, hat er ja. Aber er muss neutragl bleiben. Der Notar ist nicht der juristische Berater einer Seite wie ein Anwalt, den eine Partei engagiert. Das ist eine völlig andere Welt.

Und daher: Ja, Recht kostet Geld. Das Geld für den eigenen Anwalt, der den Vertrag prüft (am besten sogar selbst erstellt) und die Partei berät. Und der Notar, der dann als neutrale Person beurkundet.

Oder stimmt der böse Witz in dem die Notare auf der
Hitliste der unqualifizierten akademischen Berufe auf Platz
eins landen (weil sie als Eingangsvoraussetzungen für Ihren
Beruf ein volles Jurastudium mit erfolgreich abgelegtem 2.
Staatsexamen benötigen - dann in Ihrem Job aber eigentlich nur
lesen und schreiben können müssen …)?

Wenn Du wüsstest, wie unglaublich gut Notare sein müssen, da sie auf jeden Fehler im Vertrag (nicht: ungünstige rechtliche Regelung für eine Partei) hinweisen müssen und ansonsten 10 Jahre lang persönlich haften.

Der „Witz“ ist daher nicht nur falsch, sondern einfach nur dumm.

Gruß
Dea