ich habe eine Frage. Wenn ich im Internet ein Handy ersteigerte und es stellt sich später heraus, das es geklaut war. Was passiert genau?
Meine Meinung bisher:
Die Ware wird sichergestellt, ich erhalte mein Geld nicht zurück. Und werde nicht weiter bestraft, wenn ich nicht grob fahrlässig gehandelt habe bzw. es bei der Auktion nicht zu erkennen war, das es Diebesgut ist.
Jetzt habe ich gehört:
Die Ware wird sichergestellt und ich kann auf jedenfall mit einer Anzeige rechnen.
Das macht mich etwas stutzig. Wenn ich natürlich ohne Rechnung ein Handy für 1,00 DM ersteigere, was einen Wert von 400,00 DM hat, dann würde ich das noch einsehen. Aber wenn ich ein „normales“ Gerät für einen angemessenen Betrag ersteigere dann kann mir das doch nicht angehängt werden (Strafantrag). Das die Ware sichergestellt wird und ich das Geld NICHT zurück bekomme ist klar, dann würde ich aber Strafantrag an den Verkäufer stellen. Eine Rechnung kann ich nicht immer bekommen, wenn ich von Privat etwas ersteigere, oder kann ich das doch?
Vielen Dank für jeden Antwort. Bitte „einfach“ schreiben, damit ich die Antworten auch verstehe. Also keine Jura-Fachberiffe meine ich.
an geklauter Ware kann man kein Eigentum erwerben. Deshalb kann es passieren, daß man als gutgläubiger Erwerber Geld und Ware los wird.
Weil Hehlerei strafbar ist, kann man u.U. nicht vermeiden, daß der Staatsanwalt auch gegen den Käufer ermittelt, um zu klären, ob der Kauf wirklich gutgläubig geschah. Aber das war’s dann auch schon, es sei denn, die Umstände des Kaufs hätten den Käufer erkennen lassen können/müssen, daß es sich um Diebesgut handelt. Schließlich kann niemand verlangen, daß man vor dem Kauf die Geschichte des Kaufgegenstands in Erfahrung bringt.
Die Gutgläubigkeit des Käufers nachzuweisen, dürfte nicht allzu schwer sein, schließlich haben die Internetauktionshäuser AGB, die den Verkauf von gestohlener Ware verbieten, so schreibt zum Beispiel eBay:
Liste verbotener Waren
Es ist verboten, Artikel anzubieten, deren Angebot oder Verkauf gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen könnten. Insbesondere dürfen folgende Artikel nicht angeboten werden (keine abschließende Aufzählung):
Gestohlene Artikel und Piraterieprodukte…
Somit kann ich doch als Käufer von Artikeln über Internetauktionshäusern darauf vertrauen, das es sich um „reine“ bzw. legale Ware handelt, oder? Im übrigen gilt das doch sicher auch für ganz normale Auktionen?
Gruß
Torsten
Hi Joerg,
an geklauter Ware kann man kein Eigentum erwerben. Deshalb
kann es passieren, daß man als gutgläubiger Erwerber Geld und
Ware los wird.
Weil Hehlerei strafbar ist, kann man u.U. nicht vermeiden, daß
der Staatsanwalt auch gegen den Käufer ermittelt, um zu
klären, ob der Kauf wirklich gutgläubig geschah. Aber das
war’s dann auch schon, es sei denn, die Umstände des Kaufs
hätten den Käufer erkennen lassen können/müssen, daß es sich
um Diebesgut handelt. Schließlich kann niemand verlangen, daß
man vor dem Kauf die Geschichte des Kaufgegenstands in
Erfahrung bringt.
Somit kann ich doch als Käufer von Artikeln über
Internetauktionshäusern darauf vertrauen, das es sich um
„reine“ bzw. legale Ware handelt, oder? Im übrigen gilt das
doch sicher auch für ganz normale Auktionen?
Klar, im Normalfall kannst Du nur von legaler Ware ausgehen, sonst müßtest Du von vornherein die Finger von jeglichem Kauf lassen.
Es gibt aber eindeutige Fälle: Da öffnet jemand den Kofferaum. Drinnen liegen ein Dutzend Autoradios, an denen noch die abgeschnittenen Kabelsätze hängen - um ein Extrembeispiel zu nennen. Wer da als Käufer den Blauäugigen spielt, hat bestimmt schlechte Karten.
an geklauter Ware kann man kein Eigentum erwerben. Deshalb
kann es passieren, daß man als gutgläubiger Erwerber Geld und
Ware los wird.
Weil Hehlerei strafbar ist, kann man u.U. nicht vermeiden, daß
der Staatsanwalt auch gegen den Käufer ermittelt, um zu
klären, ob der Kauf wirklich gutgläubig geschah. Aber das
war’s dann auch schon, es sei denn, die Umstände des Kaufs
hätten den Käufer erkennen lassen können/müssen, daß es sich
um Diebesgut handelt.
Im Prinzip ist das sicherlich richtig. Ich kenne zwar den deutschen Hehlereiparagraphen nicht, aber in Österreich ist Hehlerei bei Fahrlässigkeit nicht strafbar, d.h. selbst wenn der Käufer kein gutgläubiger Besitzer wird, weil er erkennen hätte müssen, dass es sich um Diebesgut handelt (=Fahrlässigkeit)so ist er noch nicht wegen Hehlerei strafbar, da kein Tatvorsatz gegeben ist. Die Strafbarkeit beginnt erst, wenn der Käufer es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (also im Prinzip bewusst in Kauf nimmt) dass die Sache gestohlen ist.
D.h. mit einer Anzeige wirst du sicherlich rechnen müssen, aber nicht mit einer Verurteilung.
Vielleicht könnte jemand zur Klarstellung, der im deutschen Strafrecht kundig ist, noch etwas zur inneren Tatseite der Hehlerei schreiben.