Hallo,
zwei Freunde von mir waren ziemlich betrunken und haben sich 2 Fahrräder von ihrem Nachbarn geliehen ohne diesen aber vorher zu fragen. Sie fuhren dann mit den Fahrrädern zu einer Tankstelle und wollten die Räder danach wieder auf das Nachbargrundstück zurückbringen.
Dazu kam es jedoch nicht mehr, da unbekannte Personen die beiden Fahrräder noch an der Tankstelle klauten. Der Nachbar hat nun Anzeige erstattet und weiß, dass meine Freunde die Fahrräder von seinem Grundstück genommen haben.
Frage: Mit welcher Strafe müssen beide rechnen? Lediglich einem Schadensersatz oder auch mit Sozialstunden oder ähnlichem?
Waren sie das auch zum Zeitpunkt der ihnen zur Last gelegten Tat? Dann entscheidet das Gericht unter Beteiligung der Jugendgerichtshilfe, welches Strafrecht angewandt wird! Wichtig ist, wie gesagt, das Alter bei der Durchführung des Diebstahls!
Gruß
Renate
gilt hier auch noch das Jugendstrafrecht.
Ich weiss ja nicht wie alt die zwei waren und in der VIKA vom
Original Posting steht aber Schüler.
Geht ja auch nicht um das Herausreden.
Beide haben sich jetzt mit dem Nachbarn geeinigt, so dass der die Anzeige zurückzieht und sie ihm neue Räder kaufen.
Gibt es nach Zurücknehmen der Anzeige noch eine poizeiliche/gerichtliche Strafe?
MfG Timo
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Gibt es nach Zurücknehmen der Anzeige noch eine
poizeiliche/gerichtliche Strafe?
m.W. nicht, es sei denn es besteht öffentliches Interesse an Verfolgung der Straftat. Glaube ich allerdings nicht. Eigentlich ein „Dumme-Jungen-Streich“
muß m.E. nicht, ist aber recht häufig der Fall, gerade wenn es
um Delikte im Suff geht.
Gut dann saufe ich und steche den Erzfeind ab. Krieg ich dann
mildernde Umstände ??
ich bin zwar erst seit 2 monaten in der materie würde aber hier sagen: nein. du betrinkst dich ja in der absicht, einen mord zu begehen und dann noch geringer dafür bestraft zu werden.
problem: das kann dir ja vermutlich kein mensch beweisen. daher ist alle theorie eh für die katz und du könntest damit „durchkommen“, d.h. also nur sagen wir 5 jahre bau.
Beim „Ausleihen“ von Fahrrädern mit der immerhin doch recht noblen Absicht, diese alsbald wieder zurückzubringen, kann das Gericht unter nicht unwahrscheinlichen Umständen eine straflose Gebrauchsanmassung annehmen, so dass ein Diebstahl nach §242 mangels Vorsatzes bezüglich der Zueignungsabsicht ausscheiden könnte.
Nichtsdestotrotz wäre dann §248b (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) http://wwwwbs.cs.TU-Berlin.de/cgi/gesetze/StGB/data/…
als Auffangtatbestand ein Verurteilungsgrund (aber: Antragsdelikt; da der Berechtigte, wenn ich es richtig verfolgt habe, seine Anzeige zurückgezogen hat und auch nicht nochmals stellen kann, kann kein Verfahren eröffnet werden, §77d).
Die Schadenersatzpflicht ist natürlich unabhängig von der Straflosigkeit, so dass der nunmehr fahrradlose Eigentümer von den widerrechtlichen Entleihern den Wert ersetzt bekommen kann.
Also wenn man jetzt mal allfällig auftauchende Beweisfragen weglässt:
rechtlich gesehen liegt bei deinen Freunden kein Diebstahl vor, mangels Tatvorsatz. Ob ein unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen in Deutschland strafbar ist weiß ich nicht, bei uns nur Kraftfahrzeuge.
Nein, da ist wohl eher das Gegenteil der Fall. Wenn du dich betrinkst um im Zustand voller Berauschung (Zurechnungsunfähigkeit) eine Straftat zu behen, wirst du wegen der ganz normalen Vorsatztat bestraft (actio libera in causa)
Erstmal müssen deine Freunde aufpassen, daß sie - sofern sie den überhaupt haben - ihren Führerschein nicht abgeben müssen, denn sie sind besoofen Fahrrad gefahren…
Zweitens ist die Anzeige gestellt und es wird ermittelt werden, auch wenn die Anzeige zurückgezogen wurde. Allerdings ist dies für die STA sicher ein Anreiz das Verfahren mangels öffentlichen Interesse einzustellen oder - was glaub ich wahrscheinlicher ist - nach Paragraph 156b (oder so ähnlich) gegen eine geringe Geldstrafe einzustellen.
Gruß
Bernd
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