Gekündigt, aber Beitrag weitergezahlt, Rückerstatt

Hallo zusammen,

angenommen eine Firma hat eine Gebäude-, Inhalts u. Haftpflichtversicherung bei Versicherer X. Die Firma kündigt bspw. Inhalt- und Haftpflichtversicherung bei Versicherer X im Jahr 2009 mit EINEM Kündigungsschreiben, da sie sich bei Versicherer Y versichern möchte und dies auch tut (Die Gebäudeversicherung würde bei Versicherer X bleiben).
Im Jahr 2011 merkt die Firma, dass sie seit 2009 die Inhaltsversicherung von Versicherer X weiter gezahlt hat (und auch die neue bei Versicherer Y seit 2009). Die Haftpflichtversicherung bei Versicherer X wurde 2009 aufgehoben.

Einerseits besteht eine Doppelversicherung und die Versicherung bei Versicherer X hätte die älteren Rechte und der Vertrag bei Versicherer Y müsste aufgehoben werden.
Aber: Das Kündigungsschreiben (mit Kündigung von Haftpflicht und Inhaltsversicherung) ist definitiv bei Versicherer X eingegangen, da die Haftpflichtversicherung aufgehoben wurde. Vermutlich wurde die Kündigung nicht in die „Inhaltsversicherungsabteilung“ weitergeleitet.
Die Doppelzahlung fiel nicht auf, da die Gebäudeversicherung weiterhin bei Versicherer X war, also von dieser Gesellschaft weiterhin Rechnungen kamen.
Könnte in diesem Fall die Firma für die Inhaltsversicherung von Versicherer X die Beiträge von 2009-2011 zurückverlangen (da ordentlich gekündigt und versehentlich weitergezahlt)?

VIELEN DANK VORAB

Könnte in diesem Fall die Firma für die Inhaltsversicherung
von Versicherer X die Beiträge von 2009-2011 zurückverlangen
(da ordentlich gekündigt und versehentlich weitergezahlt)?

Ja, wenn die Kündigung gültig ist, gibt es seitens der Versicherung kein Rechtsanspruch auf Zahlung der Prämie. Somit muss Sie das zuviel gezahlte Geld zurückerstatten. Die Fristen hierfür betragen meines Wissens 30 Jahre.

Hallo,

Ja, wenn die Kündigung gültig ist, gibt es seitens der
Versicherung kein Rechtsanspruch auf Zahlung der Prämie.

bis hierher sehe ich es genauso.

Somit
muss Sie das zuviel gezahlte Geld zurückerstatten. Die Fristen
hierfür betragen meines Wissens 30 Jahre.

An dieser Stelle wäre ich vorsichtig: Erstens hat der Kunde zu keinem Zeitpunkt eine Bestätigung seiner Kündigung erhalten. Ob die zeitgleiche Zustimmung seitens der Versicherung zur Kündigung der Haftpflichtversicherung irgendeinen Rückschluss auf die Inhaltsversicherung zulässt, halte ich zumindest für zweifelhaft (es zeigt maximal, dass die Versicherung die Kündigung erhalten hat, aber nicht, dass sie dieser zustimmt).

Denn zweitens hat der Versicherungsnehmer durch die fortgesetzte Zahlung der Beiträge ein Verhalten gezeigt, das man durchaus als konkludente Handlung zur Fortführung seines Vertrages werten könnte. Sollten diese Zahlung auch noch auf der Grundlage einer entsprechenden Beitragsrechnung erfolgt sein, so wäre die Rechnung rechtlich ein Angebot der Versicherung zur Fortführung des Vertrages und die Zahlung des VN seine Zustimmung hierzu.

Bei dieser Betrachtung hätte der VN keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge.

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

An dieser Stelle wäre ich vorsichtig: Erstens hat der Kunde zu
keinem Zeitpunkt eine Bestätigung seiner Kündigung erhalten.
Ob die zeitgleiche Zustimmung seitens der Versicherung zur
Kündigung der Haftpflichtversicherung irgendeinen Rückschluss
auf die Inhaltsversicherung zulässt, halte ich zumindest für
zweifelhaft (es zeigt maximal, dass die Versicherung die
Kündigung erhalten hat, aber nicht, dass sie dieser zustimmt).

  1. eine Bestätigung ist nicht notwendig; X hat die Kdg. zweifelsfrei erhalten!
  2. eine Zustimmung ist nicht notwendig; eine Kdg. ist eine einseitig, empfangsbedürftige Willenserklärung (wie es so schön heisst)
  3. X könnte die Kdg. jetzt auch nicht mehr zurückweisen, da der Gesetzgeber eine „unverzügliche“ Ablehnung verlangt.

Denn zweitens hat der Versicherungsnehmer durch die
fortgesetzte Zahlung der Beiträge ein Verhalten gezeigt, das
man durchaus als konkludente Handlung zur Fortführung seines
Vertrages werten könnte. Sollten diese Zahlung auch noch auf
der Grundlage einer entsprechenden Beitragsrechnung erfolgt
sein, so wäre die Rechnung rechtlich ein Angebot der
Versicherung zur Fortführung des Vertrages und die Zahlung des
VN seine Zustimmung hierzu.

Diese Argumentation halte ich für gewagt!

Bei dieser Betrachtung hätte der VN keinen Anspruch auf
Erstattung der Beiträge.

Die Antwort an den UP kann nur „ja“ sein.

Viele Grüße
Loroth

Gruß
tycoon