hallo, eigentlich habe ich schon die antwort auf die frage hier gefunden, glaube ich. diese besagte, wenn man sich nicht innerhalb von drei tagen nach erhalt der kündigung arbeissuchend meldet, wird das alg eine woche gesperrt. dieser beitrag war von mitte 2006. ist diese antwort noch korrekt? hab nun soviel unterschiedliches gelesen…die kündigung wurde am 10.11.2007 ausgestellt (erhalt war allerdings ca. 10 tage später). das arbeitsverhältnis endet zum 1. feb. 2008.
zweite frage: leider hat der jenige dieses jahr nicht mehr die möglichkeit persönlich beim arbeitsamt vorstellig zu werden, da der betrieb noch mitten im weihnachtsgeschäft steckt und es ordentlich überstunden hagelt. kann man sich auch schriftlich oder telefonisch arbeitssuchend melden?
So schnell wie möglich!
Mein Stand ist, dass man sich spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden muss. Also eigentlich bist du schon zu spät dran. Du wirst also vermutlich eine Erklärung ausfüllen müssen in der du darlegen musst, warum du dich dich zu spät meldest. Wenn das Ok geht, bekommst du keine Sperrzeit.
Mittlerweile ist es möglich sich telefonisch arbeitsuchend zu melden. Man kann sich auch auf jedem Amt melden, unabhängig davon ob man später woanders betreut wird.
Zu den Fristen werden andere sicher genauer Auskunft geben können, aber das mit den drei Tagen ist weitestgehend richtig, wobei entscheidend ist, wann die Kündigung ausgehändigt wurde.
diese besagte, wenn man sich nicht
innerhalb von drei tagen nach erhalt der kündigung
arbeissuchend meldet, wird das alg eine woche gesperrt.
Das stimmt nur zum Teil. Und der stimmende Teil ist die Woche Sperrzeit.
Entscheidend ist, wann man Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekommen hat (das kann durchaus auch schon vor dem Erhalt der schriftlichen Kündigung durch eine Ankündigung des AG sein).
…die kündigung wurde
am 10.11.2007 ausgestellt (erhalt war allerdings ca. 10 tage
später).
Es kommt drauf an, wann der AN Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekommen hat.
das arbeitsverhältnis endet zum 1. feb. 2008.
Wann hat denn nun der AN von der Beendigung erfahren? Mit dem Erhalt der Kündigung?
kann man sich auch schriftlich
oder telefonisch arbeitssuchend melden?
Man kann sich auch telefonisch - erst mal - melden, bekommt dann aber einen Termin zur Persönlichen Meldung, den man nicht versäumen sollte. In dem hier gefragten Fall hätte sich der AN schon längst melden müssen.
also erst schonmal danke. also, wenn man eine stellungnahme ausfüllen muss, dann kann man da in dem fall eigentlich nur „unwissenheit“ reinschreiben und das wird die vermutlich wenig interessieren? aber das schlimmste, was passiert, ist eine woche sperrzeit, sprich derjenige bekommt anteilig eine woche vom alg abgezogen? find ich jetzt ehrlichgesagt noch recht human oder hab ich was nicht verstanden? nuja, er wird da wohl morgen früh vor der arbeit direkt mal anrufen in der hoffnung, dass dann schon jmd. da ist…
Mit den 3 Monaten vorher gilt bei befristeten
Arbeitsverträgen.
Nein, das gilt nicht nur bei befristeten Arbeitsverträgen.
In anderen Fällen sollte die Meldung
unverzüglich nach Erhalt der Kündigung erfolgen.
Nur, wenn die Kündigungsfrist kürzer als 3 Monate ist.
„1Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. 2Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.“