Hallo
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25986/zentraler-Cont… :
"Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
§ 38 Sozialgesetzbuch III - Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden
Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Betriebliche und schulische Ausbildungen sind von der Meldepflicht ausgenommen. Auszubildenden, die wissen, dass sie nach der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, wird allerdings empfohlen, sich bei einer Agentur für Arbeit frühzeitig arbeitsuchend zu melden und die Dienstleistungen zur Unterstützung der Vermittlung zu nutzen.
Telefonische oder schriftliche Anzeige zur Fristwahrung
Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Sie können insoweit wählen, ob Sie sich
* rechtzeitig persönlich in der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden oder
* damit sie die gesetzlichen Fristen nicht versäumen, die Möglichkeit der telefonischen, schriftlichen oder online Anzeige nutzen.
Es wird empfohlen, die Anzeige online oder telefonisch bei Ihrer Agentur für Arbeit zu nutzen. In dem Telefonat vereinbaren Sie gleichzeitig einen Termin für Ihre persönliche Arbeitsuchendmeldung und das persönliche Gespräch mit dem Vermittler/der Vermittlerin.
Sollten Sie zu dem vereinbarten Termin für das Gespräch beim Vermittler/der Vermittlerin verhindert sein, teilen Sie dies der Agentur für Arbeit rechtzeitig mit und vereinbaren Sie einen neuen Termin für Ihre persönliche Vorsprache.
Bitte nutzen Sie hierfür montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr die Rufnummer 01801 555 111*. (* Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min).
Beachten Sie bitte:
Wenn Sie sich nicht rechtzeitig oder nicht wirksam arbeitsuchend melden - weil Sie den mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht einhalten - tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Des Weiteren können Sperrzeiten eintreten, wenn Sie eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnen oder eine Einladung der Agentur für Arbeit - sich zu einem bestimmten Termin zu melden - ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen.
Wenn Sie einen vereinbarten Termin für eine persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit aus einem wichtigen Grund, z. B. wegen Krankheit, nicht wahrnehmen konnten, weisen Sie dies bitte durch entsprechende Unterlagen nach.
Ziel
Mit dieser Regelung soll die Eingliederung von Arbeitsuchenden beschleunigt, die Zeit der Arbeitslosigkeit verkürzt und nach Möglichkeit sogar vollständig vermieden werden. Aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus ist es in der Regel leichter möglich, eine neue Beschäftigung zu finden. Umso länger die Arbeitslosigkeit dauert, desto schwieriger gestaltet sich die Arbeitsuche und die Integration in Arbeit.
Deshalb ist es Ziel dieser gesetzlichen Regelung, die Zeit vor der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses für eine aktive Beschäftigungssuche zu nutzen.
Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne jede Agentur für Arbeit."
Gruß,
LeoLo