Gekündigt, weil zu gut für den Job?!

Liebe Leute,
angenommen, eine junge weibliche Person bekommt einen 400-Euro-Job. Diese Person interessiert sich wirklich für ihre Arbeitsstelle (Markenkleidung Verkauf) und schlägt finanziell nachweisbare innovative Veränderungen vor.
Angenommen, diese Person wird nach einem ungetrübten Samstag an einem nachfolgenden Montag bei Antritt der Arbeitsstelle unvermutet mit ihrer Kündigung konfrontiert.
Angenommen, die Chefin ist vor vielleicht zwei Wochen auf die Notwendigkeit einer Endabrechnung hingewiesen worden und es ist nichts passiert - im Gegenteil - sie redet schlecht in Gegenwart von noch Beschäftigten (und wo noch?) über die ehem. Angestellte, als ob diese im Laden etwas geklaut hätte (was ist, wenn so eine junge Frau sich wieder im gleichen Ort woanders bewirbt?!) - welche Rechte hat die Angestellte? Was sollte so eine Person tun?

Gruß und Dank im Voraus, Susanne

Hallo

Sofern die Kündigung nicht schriftlich erfolgte, kann sie ihre Arbeitskraft nachweislich weiter anbieten, um den AG in Annahmeverzug zu setzen. Das Gehalt muß dann vermutlich später eingeklagt werden.

Bzgl einer schriftlichen Kündigung kann die AN eine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn der Betrieb dauerhaft mehr als 10 AN im Sinne des KSchG beschäftigt.

Bzgl Bzgl des „Schlechtedens“ müsste man erst einmal wissen, was da konkret im Wortlaut gesagt und behauptet wird / wurde.

Gruß,
LeoLo

Rein Sachlich, es ist relativ egal ob eiener Person innovative Veränderungen erbracht habe oder nicht. Sollte diese Person plötzlich mit die Kündigung konfrontiert sein, wäre es sehr wichtig zu wissen ob die Kündigung mundlich oder Schriftlich ausgesprochen worden war oder nicht. Weiter hin, was für Grunde könnte darin Stehen für die Kündigung. Wenn einer fehlverhalten vorhanden war, was war so gravierend das einer Kündigung rechtfertigt statt Abmahnung.

Sollte Endabrechnungen fehlen, könnte mann die Schriftlich einfördern mit einer gesetzten frist (einer Woche?). Naturlich um ein wenig gewicht zu verleien, könnte mann drohen mit einer Schadenersatzklage für eventuelle finanzielle einbusen (Spät auszahlung v. ALG).

Wenn einer Person sich angegrifen fuhlt in seiner persönlichkeitsrechte oder es gibt zeugen das bereit wäre zu bestätigen das ‚schlecht‘ über ein geredet worden war, bleibt einer mögliche schritt zum Anwalt nicht aus.

Die beweiss last ist Schwer wenn mann abgelehnt worden ist bei einer neuer Stelle wegen übelenachrede. Mann müsste es beweissen können und eventuell schadenersatz holen von dejenige die schlecht geredet hat.

Es gibt viele Leute das mitglieder sind in einer Gewerkschaft. Das könnte sehr gut sein, weil gewerkschaften können helfen bei Rechtlichen sachen sowie Betriebsräte und Naturlich Schwere Geschutze Anwälte.

Hallo,

Weiter hin, was für
Grunde könnte darin Stehen für die Kündigung.

sofern es keine außerordentliche Kündigung war (und dafür gibt es keine Hinweise), muss eine Kündigung überhaupt nicht begründet werden.

Wenn einer
fehlverhalten vorhanden war, was war so gravierend das einer
Kündigung rechtfertigt statt Abmahnung.

Auch für den Umstand, dass es sich um eine personen- bzw. verhaltensbedingte Kündigung handelt, spricht hier nichts.

Naturlich um ein wenig gewicht zu verleien, könnte mann drohen
mit einer Schadenersatzklage für eventuelle finanzielle
einbusen (Spät auszahlung v. ALG).

So etwas höre ich ja zum allerersten Mal. Schon Mal was von Arbeitsgerichtsbarkeit insbesondere der Kündigungsschutzklage gehört?

Zudem: Was hat der Arbeitgeber damit zu tun, dass ALG ggf. zu spät gezahlt wird?

Gruß

S.J.

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Hallo LeoLo,

Sofern die Kündigung nicht schriftlich erfolgte, kann sie ihre
Arbeitskraft nachweislich weiter anbieten, um den AG in
Annahmeverzug zu setzen. Das Gehalt muß dann vermutlich später
eingeklagt werden.

Die Kündigung erfolgte schriftlich in Form eines Auflösungsvertrags. Das Betreten des Geschäfts wurde untersagt. Eine andere Frau bewarb sich danach, absolvierte einen zufriedenstellenden Probetag und wurde am Abend gefragt, warum sie sich beworben hatte. Bei Erwähnen der gekündigten Person hieß es, dass niemand als Arbeitnehmerin erwünscht sei, der diese Person kenne. Inoffizieller, wahrer Kündigungsgrund ist übrigens, dass die Arbeitgeberin es nicht verkraften kann, dass da jemand jünger, hübscher und taffer ist als sie und auch noch gut mit ihrem dreijährigen Kind umgehen konnte.

Bzgl einer schriftlichen Kündigung kann die AN eine
Kündigungsschutzklage einreichen, wenn der Betrieb dauerhaft
mehr als 10 AN im Sinne des KSchG beschäftigt.

Das ist wohl nicht der Fall.

Bzgl Bzgl des „Schlechtedens“ müsste man erst einmal wissen,
was da konkret im Wortlaut gesagt und behauptet wird / wurde.

Tja, da hast Du wohl Recht.

Gruß,
LeoLo

Danke und Gruß zurück, Susanne

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Hallo

Die Kündigung erfolgte schriftlich in Form eines
Auflösungsvertrags.

Dann müsste man mal den Auflösungsvertrag im Wortlaut kennen. Wurde der von der AN auch unterschrieben?

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,
ja, ich habe den Auflösungsvertrag kurz gesehen, es war die Unterschrift der Arbeitnehmerin darauf.
Aber das spielt jetzt wohl keine Rolle mehr. Wichtig ist, dass die Chefin endlich eine Endabrechnung rausrückt und das Mädel nicht überall schlechtredet - das hat die nämlich nicht verdient.
Gruß, Susanne