Gekürzte Vorsorgepauschale

Hi,

stimmt es das aufgrund der Richltlinie R 106 des EStG ab 2001, wie gekürzte Vorsorgepauschale auch bei verheirateten angewendet wird, auch wenn nur einer Sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist?
Beispiel:
EM - GMBH Gesellschfter-Geschäftsführer und somit SV frei; EF Angestellte und Sozialversicherungspflichtig.
Unstellen wir mal der EM hat auf seiner LoStK Einkünfte i.H.v. 150.000 DM und die EF 20.000 DM.
An Versicherungsleistungen als Sonderausgaben waren bisher 16.630 DM abzugsfähig. Für 2001 gibt es aber aufgrund der nichtgewährung des Vorwegabzugs von 12.000,00 DM nur noch die Pauschale von 7830,00DM für Verheiratete.

Und diese ist aufgrund der Richtlinie R106 der EStR 2001. Da hat der Eichel klamm und heimlich wieder etwas auf die Welt gesetzt.

Ciao

hi,

ist doch nicht neu, das der vorwegabzug bei ehegatten auch durch einen ehegatten alleine aufegzehrt werden kann. gg. diese berechnung liegt momentan ein musterprozess am BFH vor, weshalb alle bescheide in der hinsicht unter § 165 AO vorläufig erlassen werden. einsprueche also nicht notwendig.

nicht immer auf eichel schimpfen, der musste schon viel gerade rücken, was lafontaine verbockt hatte am anfang :wink:

gruss vom

showbee

Der Vorwegabzug bei Ehegatten wurde bei Ehegatten ganz schnell aufgezehrt oder wenn die Eheleute mit ihren Einkünften über 75.000 DM waren, was meistens vorkommt, waren lediglich 7830 DM der Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dies war und ist so, wenn beide Ehegatten Sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Aber in dem Beispiel, dass ich aufgeführt hatte, war der EM als Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherungspflichtig mit einem Einkommen von 150.000,–DM und die Ehefrau hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 20.000,–DM. Früher war es so, das dem Vorwegabzug die Einkünfte der Frau in Höhe von 16% zugrunde gelegt wurde (12000-3200=8.800,–DM). Jetzt aber werden die 170.000 DM zugrunde gelegt. Hierbei scheidet der Vorwegabzug, aufgrunddessen dass 16% von 170.000 DM die 12.000 übersteigen.

Gruss
Seyhun

rehi,

also, versteh ich richtig vorjahr kürzung nur für EF und nun für EM + EF?

EM als Gesellschafter Geschäftsführer
Sozialversicherungspflichtig mit einem Einkommen von
150.000,–DM und die Ehefrau hatte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von 20.000,–DM.

der vorweg soll selbstständigen einen ausgleich dafür schaffen, dass sie ihre versicherungsbeiträge aus eigenem, versteuerten einkommen aufbringen müssen. dagegen haben versicherungspflichtigen arbeitnehmer den vorteil, das der AG die haelfte übernimmt und dies beim AN steuerfrei ist!

AN werden von der kürzung erfasst, wenn für sie „zukunftssicherungsleistungen“ (AG-Anteil SV oder direktversicherungen) steuerfrei erbracht werden (§ 3 Nr. 62 EStG) oder wenn sie nicht rentenversicherungspflichtig sind (§ 10c Abs. 3 Nr. 1, 2 EStG), so dass die Kürzung des Vorwegabzugs den Regelfall für aktive, versicherungspflichtige Arbeitnehmer darstellt.

nicht RV-pflichtig sind insbesondere BRS (beamte, richter, soldaten) UND steuerpflichtige, die zwar steuerrechtlich, nicht aber sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer sind. du schreibst aber schon vom SV-pflichtigen GmbH-GF, daraus schliesse ich, das er nicht beherschender gesellschafter ist und in einem sozailrechtlichen abhaengigkeitsverhaeltnis steht.

ergo: es ist korrekt, wenn der vorwegabzug voll aufgezehrt wird. ein berufen auf vergangene steuerjahre ist sinnlos, da die ESt eine jahressteuer ist und die sachbearbeiter den steuerfall jedes jahr neu ermitteln muessen und das vorjahr nur als hilfe nutzen sollen …

aber, warten wir mal auf das urteil :wink:

gruss vom

showbee

anmerkung
rerehi,

jetzt seh ich das erst, im ersten posting steht „sv-freier GF“ und nun in der antwort „sv-pflichtig“ … was denn nun?

ich denke, die klärung der frage führt zum ergebnis. also was ist der GF in bezug auf gesellschaftsanteile oder familienbande?

noch ein gruss vom

showbee