Gelblicht-Sonderrechte-rechtfertigender Notstand

Hallo,

Im Brett Polizei und Kriminalistik haben wir gerade folgende Diskussion:
Mein Beitrag:
Situation anhand Realfall:
10 Minuten etwa nach dem letzten Verkehrsfunk auf der A 7 plötzlich Stau. Brav angestellt. Da die A7 bei Kassel etwas hügelig ist, konnte ich sehen, daß etwa 4 km weiter, dort ging es bergauf, nur noch wenige bzw. kaum Autos fuhren gemessen mit der Verkehrsdichte vor Auftreten des Staus. Da ich Rettungsassistent bin und im Kofferraum einen Notfallkoffer mitführe, habe ich von der Warnblinkanlage gebrauch gemacht und bin am Stau vorbeigefahren, um nach etwa 2 km an einen „frischen“ Verkehrsunfall zu kommen. Ich habe bei einem eingeklemmten Unfallopfer erweiterte erste Hilfe geleistet, bis die Kollegen mit RTW da waren und anschließend die Freundin des Unfallopfers betreut und vom Einsatz abgelenkt.
Gab Lob von der Polizei, aber wie ist die rechtliche Lage wirklich? Ich konnte einen Unfall ja nur annehmen, nicht wissen. Hätt ichs gewußt, hätte ich von Sonderrechten bzw. rechtfertigendem Notstand Gebrauch machen können, und hätt ich ne gelbe Kennleuchte gehabt, ich hätte sie mir aufs Dach gepackt, nur um den Zusammenhang wieder herzustellen:smile:

Darauf Maltes Antwort:
die gelbe Rundumkennleuchte hättest Du Dir dann auch sparen können - sie hat absolut keinen Wert außer einer zusätzlichen Warnfunktion.

Ich bin kein Jurist, aber die Situation in dem von Dir geschilderten Fall lässt mit hinreichender Sicherheit vermuten, daß dort vorn im nicht einsehbaren Bereich irgendetwas geschehen ist - als Rettungsassistent mit Notfallkoffer (beides kannst Du ja nachweisen) ist Dein Verhalten nach meinem Rechtsemfpinden durch den rechtfertigendem Notstand gedeckt, solange Du niemanden gefährdest (also entsprechend langsam auf dem Standstreifen fährst).

Wie so oft scheint es hier so zu sein, daß wenn da tatsächlich ein Unfall ist, alles gut ist, wenn dort jedoch „nur“ eine Baustelle ist oder Rest-Abräumarbeiten eines vergangenen Unfalls bspw., also kein tatsächliches Ereignis, welches Deine Aktion rechtfertigt, Du dann Schwierigkeiten bekommen könntest.

Für diesen Fall (der natürlich der weitaus interessantere ist) steck ich in den §§ nicht tief genug drin. Allerdings (Vermutung!) würde mich doch sehr interessieren, wie ein Richter hier eine Verurteilung begründen will, da ja Deine „gute Absicht“ kaum anzuzweifeln ist - in dem von Dir beschriebenen Szenario - und der Schutz menschlichen Lebens ja nun ein recht hohes Rechtsgut bei uns ist.

Vielleicht kommt ja noch ein Jurist hier unten vorbei, ansonsten poste das doch mal im Rechtsbrett, würde mich auch interessieren.

Gruß,

Malte (auch RettAss, auch Notfallkoffer on Board)

Wie seht Ihr Juristen das denn?

Lieb grüßt,

Marcus

Meine Ansicht…
…ist:

Die gelbe Lampe kannst Dir sparen, Du hast keine Sonderrechte nach §35 StVO. Die gelbe überhaupt heißt nicht „freie Bahn schaffen“ und dazuz hast Du auch kein Tatütata im Auto.

Auch die Feuerwehrmänner, die in ihren Privat-Pkw durch die Stadt rauschen um mit Uniform in den FW-Wagen zu hüpfen und zum Feuer zu fahren, haben keine Sonderrechte.

Ich denke aber, daß wenn Dich die Polizei sieht über den Standstreifen fahren sieht und Du dann aber EH leistest, sie nix sagen werden.

Was ich für das größere Problem halte: Die selbsternannten „Hilfssherrifs“, die aus Selbstüberheblichkeit den Standstreifen blockieren, wenn sie einen wie Dich im Zivil-Pkw mit WB ankommen sehen und es rappelt dann auf dem Standstreifen und die Polizei oder der RTW kann nicht mehr durch, sofern er mal den Standstreifen benützt.

Das andere Problem ist, aus großer Entfernung im Stau vorne ersehen zu können, daß da wirklich ein Unfall passiert ist und Hilfe gebraucht wird. Fährst Du für die Katz auf dem SStr. vor, ist es unerlaubte Nutzung desselben. Hier müßtest Du Dich vorher besser informieren (Polizei anrufen ??)

gruß

dennis

Dazu ein paar Fragen

…ist:

Die gelbe Lampe kannst Dir sparen, Du hast keine Sonderrechte
nach §35 StVO. Die gelbe überhaupt heißt nicht „freie Bahn
schaffen“ und dazuz hast Du auch kein Tatütata im Auto.

Das war wohl auch nicht die Absicht, mit der BLauschatten die gelbe Rundumkennleuchte verwenden wollte. Diese Frage war bereits geklärt - sie kann aber natürlich eingesetzt werden, um vor einer Gefahr zu warnen und evtl. den Hauch von Berechtigung zu erzeugen, um weiter unten von Dir beschriebenes Rowdie-Verhalten (Standstreifen blockieren) zu verhindern (mit gewisser Chance).

Auch die Feuerwehrmänner, die in ihren Privat-Pkw durch die
Stadt rauschen um mit Uniform in den FW-Wagen zu hüpfen und
zum Feuer zu fahren, haben keine Sonderrechte.

Das ist so nicht korrekt.

§ 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der 
Bundesgrenzschutz. die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei 
und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher 
Aufgaben dringend geboten ist.

(5 a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser 
Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu 
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. 

Hieraus folgt: Angehörige einer Feuerwehr, die damit Teil „der Feuerwehr“ sind, können selbstverständlich jederzeit Sonderrechte in Anspruch nehmen, auch mit dem Privat-PKW.

Einschränkung:

  • zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  • Unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Sie können KEINE Wegerechte in Anspruch nehmen.

Für Rettungsdienstler, die keiner der erwähnten Organisationen angehören, gilt dies nicht. Hier sind nur die Fahrzeuge des Rettungsdienstes genannt.

Ich denke aber, daß wenn Dich die Polizei sieht über den
Standstreifen fahren sieht und Du dann aber EH leistest, sie
nix sagen werden.

Das ist nicht die Frage - die Frage ist, durch welche Rechtssätze das zulässig ist.

Was ich für das größere Problem halte: Die selbsternannten
„Hilfssherrifs“, die aus Selbstüberheblichkeit den
Standstreifen blockieren, wenn sie einen wie Dich im Zivil-Pkw
mit WB ankommen sehen und es rappelt dann auf dem
Standstreifen und die Polizei oder der RTW kann nicht mehr
durch, sofern er mal den Standstreifen benützt.

DAS ist wie schon erwähnt ein ganz anderes Problem.

Das andere Problem ist, aus großer Entfernung im Stau vorne
ersehen zu können, daß da wirklich ein Unfall
passiert ist und Hilfe gebraucht wird. Fährst Du für die Katz
auf dem SStr. vor, ist es unerlaubte Nutzung desselben. Hier
müßtest Du Dich vorher besser informieren (Polizei anrufen ??)

Müsste er das? Ist nicht ein gut begründeter Verdacht ausreichend, „im Zweifel für den Unfall“, wenn es um Menschenleben geht? Was ist, wenn er keine Möglichkeit hat, sich vorher zu informieren? Welche Rechtssätze greifen hier?

Gruß, Malte.

Das andere Problem ist, aus großer Entfernung im Stau vorne
ersehen zu können, daß da wirklich ein Unfall
passiert ist und Hilfe gebraucht wird. Fährst Du für die Katz
auf dem SStr. vor, ist es unerlaubte Nutzung desselben. Hier
müßtest Du Dich vorher besser informieren (Polizei anrufen ??)

Müsste er das? Ist nicht ein gut begründeter Verdacht
ausreichend, „im Zweifel für den Unfall“, wenn es um
Menschenleben geht? Was ist, wenn er keine Möglichkeit hat,
sich vorher zu informieren? Welche Rechtssätze greifen hier?

Hallo, Malte,
ich denke, dass das zwar eine unerlaubte Nutzung iSdG ist, aber selbst bei Notwehr gibt es ja den Begriff der „Putativnotwehr“ und analog dürfte die dringende Vermutung auch in diesem Fall befreiend wirken.
Gruß
Eckard.

1 Like

Hi!

Du hast nicht das Recht dazu - sondern die Verpflichtung! Hättest du dies nicht getan wärest du schlichtweg kriminell - unterlassene Hilfeleistung - und deinen Job los (naja…auch wenn die Beweisführung schwierig wäre in solchen Fällen *ggg).

Gruß
Bernd

Hallo!

Genau im Detail kenne ich zu solchen Fällen weder die Rechtslage (deutsches OWi Recht) noch irgendeine Jud.

Ich kann aber mal schreiben, was ich mir so denke:

Wenn vorne ein Unfall tatsächlich passiert ist, sonst noch keine ausreichende Hilfe da ist, dann wäre wohl das Vorfahren als Notstandshandlung gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt. Du müsstest allerdings wohl in der Regel ohne Warnblinkanlage oder dergl. fahren.

Wenn kein Unfall ist und du glaubst, dass ein Unfall ist, dann wäre es ein Fall für einen Putativnotstand. Aus einer vorsätzliche Übertretung des Verbots des Benützung des Pannenstreifens wärst du draußen. Wäre dir allerdings Fahrlässigkeit dahingehend vorzuwerfen, dass du fahrlässig eine Notstandssituation angenommen hast, dann wärst du im Fahrlässigkeitsdelikt.

Gruß
Tom

Ich denke…

Müsste er das? Ist nicht ein gut begründeter Verdacht
ausreichend, „im Zweifel für den Unfall“, wenn es um
Menschenleben geht? Was ist, wenn er keine Möglichkeit hat,
sich vorher zu informieren? Welche Rechtssätze greifen hier?

…dies müßte mal in einer Einzelfallprüfung geklärt werden. Ob hier auch ein Verkehrsrechtsanwalt im Voraus eine eindeutige Aussage treffen kann ??

gruß

dennis

Hallo,

Darauf Maltes Antwort:
die gelbe Rundumkennleuchte hättest Du Dir dann auch sparen
können - sie hat absolut keinen Wert außer einer zusätzlichen
Warnfunktion.

Das ist der Punkt. Die Gelbe RL Leuchte kann man sich nur Ordnungsgerecht (!) aufs Auto montieren, wenn man steht. Im fliessenden Verkehr bräuchte man eine Genehmigung.

rechtfertigendem Notstand gedeckt, solange Du niemanden
gefährdest (also entsprechend langsam auf dem Standstreifen
fährst).

„Normalerweise“ macht man sich da „strafbar“, weil man a) den Standstreifen benutzt (wo es nicht erlaubt ist) und b) die RL-Leuchte ohne genehmigung benutzt.
Ist genauso wie auf der BAB sich vor den Unfall auf den Standstreifen setzen und rückwärts ranfahren. Auch verboten!
ABER: Es kommt immer darauf an WER dies WIE sieht. Die Polizei ist in den meisten Fällen dankbar, wenn Ihnen Arbeit abgenommen und Sachgerecht (!) geholfen wird.

Ich jedenfalls hab auch meinen NotfallKoffer und die Leuchte im Auto und diese hat mich schon einigemale davor bewahrt überfahren zu werden, als ich Nachts auf dem Standstreifen Personen aus dem Wrack gezogen habe. Ich steh dazu und falls mich ein Richter zu was auch immer „verurteilen“ würde (bei einem der von mir geleisteten Fälle)wäre ich sogar stolz darauf, weil ich bis jetzt jedesmal schlimmeres verhindert habe!

Aber: Ich bin auch gegen diese Möchtegern Hilfsscherifs und Möchtegern Journalisten, die sich solch ein „Wegerecht“ damit erzwingen wollen.

Gruß
h.

P.S.: Welche „Strafe“ steht eigentlich auf das wiederrechtliche verwenden von Blauem-Rundumlicht?

Gab Lob von der Polizei, aber wie ist die rechtliche Lage
wirklich? Ich konnte einen Unfall ja nur annehmen, nicht
wissen. Hätt ichs gewußt, hätte ich von Sonderrechten bzw.
rechtfertigendem Notstand Gebrauch machen können, und hätt ich
ne gelbe Kennleuchte gehabt, ich hätte sie mir aufs Dach
gepackt, nur um den Zusammenhang wieder herzustellen:smile:

Das fahren mit dem Blinklicht auf dem Dach und das benutzen des Seitenstreifens, selbst das zu Fuß gehen auf der BAB, etc. stellen Tatbestandlich, also objektiv und subjektiv diverse Owi im Sinne der StVO dar.

Da Du diese aber begangen hast um Hilfe zu leisten, bist Du gemäß § 16 OwiG gerechtfertigt.

§ 16
[Rechtfertigender Notstand]
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Sonderrechte fallen im übrigen flach die könntest Du nur als angehöriger der folgenden Organisationen in anspruch nehmen
35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

oder mit einem Fahrzeug des Rettungsdienstes

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Falls Du Dich geirrt hättest:

Wärst Du einem sog. Erlaubnistatbestandsirrtum unterlegen, d.h. Du hättest geglaubt im gerechtfertigt zu sein und kannst deshalb nicht wegen einer vorsätzlichen Owi bestraft werden.

Aus meiner Sicht wäre Deine Chance damit durchzukommen sehr gut.

M.

Sonderrechte nicht Fahrzeuggebunden…

…ist:

Die gelbe Lampe kannst Dir sparen, Du hast keine Sonderrechte
nach §35 StVO. Die gelbe überhaupt heißt nicht „freie Bahn
schaffen“ und dazuz hast Du auch kein Tatütata im Auto.

Das stimmt, aber sie schadet auch nicht. Freie Bahn muß sowieso nur bei blauem Licht und Martinshorn geschaffen werden. Sog. wegerechte aus § 38 StVO

Auch die Feuerwehrmänner, die in ihren Privat-Pkw durch die
Stadt rauschen um mit Uniform in den FW-Wagen zu hüpfen und
zum Feuer zu fahren, haben keine Sonderrechte.

Doch die können unter den Voraussetzungen von § 35 StVO Sonderrechte in Anspruchnehmen, die sind nicht Fahrzeuggebunden. Gleiches gilt natürlich für die Polizei.

M.

Das ist falsch

Hallo, Malte,
ich denke, dass das zwar eine unerlaubte Nutzung iSdG ist,
aber selbst bei Notwehr gibt es ja den Begriff der
„Putativnotwehr“ und analog dürfte die dringende Vermutung
auch in diesem Fall befreiend wirken.

http://www.anwalt-suchservice.de/rechtslexikon/buchs…

Hier wäre der Begriff des Elaubnistatbestandsirrtums einschlägig.
Putativnotwehr läßt die Rechtswidrigkeit eben nicht entfallen.

M.

Ich kenne mich jetzt nicht aus
Hallo!

Jetzt kenne ich mich aber nicht aus. Was ist jetzt der Unterschied zwischen Putativnotwehr und einem Erlaubnistatbestandsirrtum?

Ist nicht der Erlaubnistatbestandsirrtum (oder Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt wie ich das genannt habe) ein Überbegriff?

Gruß
Tom

Ja Du hast Recht, ich hab Unrecht, sry

Hallo!

Jetzt kenne ich mich aber nicht aus. Was ist jetzt der
Unterschied zwischen Putativnotwehr und einem
Erlaubnistatbestandsirrtum?

Ist nicht der Erlaubnistatbestandsirrtum (oder Irrtum über
einen rechtfertigenden Sachverhalt wie ich das genannt habe)
ein Überbegriff?

…muss ich leider zugeben, hab mich nochmal eingelesen.
Hatte da irgendwie die Putativgefahr aus dem Polizeirecht im Kopf - Fälle der Putativgefahr sind in diesem Zusammen hang stets rechtswidrig…

Gruß,

M.

Hallo Mike,

Das stimmt, aber sie schadet auch nicht. Freie Bahn muß
sowieso nur bei blauem Licht und Martinshorn geschaffen
werden. Sog. wegerechte aus § 38 StVO

Meines Wissens nach ist aber die gelbe Rundumkennleuchte nicht genehmigungsfrei. Genehmigungsfrei wäre lediglich eine gelb blinkende Pannen-Blinkleuchte. In den Fahrzeugen mit gelber Rundumkennleuchte, mit denen ich fuhr (ADAC-Abschleppwagen) war sie stets in den Fahrzeugpapieren eingetragen und es gab srikte Regeln, wann und wo das gelbe Rundumlicht eingeschaltet werden durfte (ca.200-300m vor der Pannenstelle, während der Pannenhilfe, beim Wiederauffahren auf die BAB und bei Unfällen bei Benutzung des Pannenstreifens um die Unfallstelle zu erreichen).
Gruss Sebastian

Meines Wissens nach ist aber die gelbe Rundumkennleuchte nicht

genehmigungsfrei. Genehmigungsfrei wäre lediglich eine gelb
blinkende Pannen-Blinkleuchte.

Ja das stimmt, ich bezog mich auf den Ursprungsartikel:

„hätt ich ne gelbe Kennleuchte gehabt, ich hätte sie mir aufs Dach gepackt“

Und die dürfte er gemäß § 53a StVZO wohl zur Warnung an Unfallstellen mitführen. Ob nun Rundum oder Blinkeinfach ist da nicht dezidiert ausgeführt. Es sei denn sie entsprechen nicht der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) - das ist mir jetzt zu anstrengend :wink: nachzuschauen, schätze es geht hier nur um Material etc.
Jeder eine Blink- oder Rundumleuchte mit Magnetfuß zur Warnung vor Unfallen mitführen und diese in den in § 38 StVZO genannten Fällen auch benutzen.

Setzt er sie nun wie im Ursprungsartikel geschildert während der Fahrt ein, um auf sich aufmerksam zu machen weil er falsch fährt, verstößt er gegen §38 StVO.

Gerechtfertigt in diesem Fall nach § 16 OwiG… aber das hatten wir ja schon.

§53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;

in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.

(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

In den Fahrzeugen mit gelber
Rundumkennleuchte, mit denen ich fuhr (ADAC-Abschleppwagen)
war sie stets in den Fahrzeugpapieren eingetragen

Weil eben fest angebracht muß sie eingetragen werden.

und es gab
srikte Regeln, wann und wo das gelbe Rundumlicht eingeschaltet
werden durfte (ca.200-300m vor der Pannenstelle, während der
Pannenhilfe, beim Wiederauffahren auf die BAB und bei Unfällen
bei Benutzung des Pannenstreifens um die Unfallstelle zu
erreichen).

Der ADAC möchte eben, dass sich seine Mitarbeiter an die StVO halten :wink:.

M.

Hallo Mike,

Der ADAC möchte eben, dass sich seine Mitarbeiter an die StVO
halten :wink:.

Du weißt es doch selbst am besten: Michts erregt die Gemüter mehr, wie daß Personen mit beruflichen Sonderrechten diese mißbrauchen.

gruß

dennis