Person X hat aus der Zeit, als noch Arbeit vorhanden war, eine Rentenzusatzversicherung.
Die Person wird arbeitslos und landet irgendwann in Alg II.
Da das Geld immer knapper wird, entschließt sie sich, die Versicherung aufzulösen und den Betrag auf ihr Girokonto zu überweisen (2,9T €).
Da das warscheinlich schon ein Fehler war, muss das Geld jetzt woanders angelegt werden.
(Da es sich dann um „Zuflüsse“ handelt, ist die Person dann nicht mehr hilfebedürftig!?)
Was für Möglichkeiten gibt es, das Geld anzulegen?
Es wurde eine Wohnungsbaugenossenschaft empfohlen.
Hallo René,
von was : auszahlung der Rentenzusatzversicherung .
Alter :39 Jahre
ein weiterer Betrag der Person x von ca 400€ auf dem Sparbuch.
Die Person lebt alleine.
Natürlich weiss die Person , daß man pro Lebensjahr eine gewisse Summe ( 150!? ) besitzen darf , aber nur wenn man den Betrag vorher ( als man den Hartz 4 Antrag gestellt hat ) schon hatte .
ich weiß ja nicht ob Du vom Fach bist…
Ja, es handelt sich um eine Riester-/Rürup-Rente (von der Post).
Es war vor Alg II da, aber nicht als Guthaben auf dem Konto, sondern als Summe bei der Rentenversicherung.
Man unterscheidet doch Summen, an die man immer drankommt, und welche, die ausschließlich zur Altersvorsorge dienen (und über die man nicht so einfach verfügen kann).
Ja, da hast Du wohl was falsch verstanden:
Egal ist es scheinbar nicht, wo das Geld rumliegt.
Wenn das Geld auf einem Konto (also jederzeit abrufbar) liegt, gilt die Person nicht mehr als hilfebedürftig!
nicht ich habe was falsch verstanden, sonder Du drehst Dich im Kreis!
Ob VERMÖGEN in ne ALTERSVORSORGE umgewandelt wird, oder umgekehrt, spielt keine Rolle. Es kommt immer nur auf die Höhe der Umwandlungen an und ob sie im Rahmen der Freigrenzen ist.
Zu viel an Vermögen, kann auch in ne Altersvorsorge umgewandelt werden!
Bei dem vorhandenen VERMÖGEN von Person X, ist man noch in den Freigrenzen.
Und da Person X die Beiträge selbst bezahlt hat, gehörte und gehört das Geld auch X.
Aus dem Merkblatt: Ihr Einkommen
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder
Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und
Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des
Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder
ob sie einmalig oder wiederholt anfallen. Ihr Vermögen
Alles „Hab und Gut“, das Geld wert und verwertbar ist,
unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder im
Ausland vorhanden ist.
Das Sozialgesetzbuch II lässt Ihnen Freibeträge, sowohl
beim Einkommen, als auch beim Vermögen. Dazu siehe
Punkte 7 und 8.
Und jeder SB, der aus ausgezahltem Vermögen ein Einkommen bastelt (abgesehen wenn Freibeträge überschritten werden) hat nicht mehr alle Latten am Gatter!
Hallo René ,
das wäre zu schön , wenn diese Person X das Geld einfach behalten dürfte . . .
Ich hab zwar wenig Ahnung ( deswegen frage ich ja hier ) aber ich denke das Geld müßte festgesetzt werden , so daß man nur später im Alter darauf Zugriff hat … .
Ich Danke Dir für Deine Mühe und frage mal eine Arbeitslosenberatung
MfG
Mensch310
Ich hab zwar wenig Ahnung ( deswegen frage ich ja hier ) aber ich denke das Geld müßte festgesetzt werden , so daß man nur später im Alter darauf Zugriff hat … .
Wenn es wirklich nur 2900 Euro sind, dann muss es das wirklich nicht. Das muss nur, wenn es deinen persönlichen Freibetrag übersteigt.
Kann höchstens sein, dass bei dieser Anlageform irgendwelche Gewinne erwirtschaftet wurden, Zinsen o.ä. Wenn die erst nach Antragstellung gutgeschrieben wurden, zählt das als Einkommen.
Wenn man sich irgendeinen Betrag, der einem schon vorher gehört hat, auszahlen lässt, so ist das kein Geldzufluss, auch wenn man vorher nicht ans Geld rankam.
Ihr scheint Recht zu haben : Auch die A - losen Beratung sagt :
nach § 12 Abs 2.2 Altersvorsorge ( Riester-Rente ) (3)
. . . der ausgezahlte Betrag bleibt weiterhin im Rahmen der Vermögens-
freibeträge geschützt .
Danke –
MfG
Mensch3