Geld auf fremdem Konto

Hallo,

ich weiß nicht, ob ich das richtige Brett gewählt habe. Wenn nicht, bitte verschieben.

Angenommen A hat ein Sparkonto mit einem Zinssatz von attraktiven 5 %. B sucht gerade eine Möglichkeit, einen bestimmten Betrag (bspw. 2000 €) anzulegen und A möchte B anbieten, dass er das Geld auf dieses Konto tun kann und dort von den 5 % auf die 2000 % profitieren kann. A möchte nichts dafür, A und B sind verwandt.

Ist es richtig, dass normalerweise A und B das tun können, ohne dass das irgendwen etwas angeht?

Was ist, wenn A Bezieher von ALG II ist. Geht das dann auch? Würde eine schriftliche Vereinbarung zwischen B und A reichen, dass das Geld nicht ins Eigentum von A übergeht und A an B nach einem Zeitraum x die 2000 € zzgl. der Zinsen auszahlt?

Herzlichen Dank

Marina

Hallo,

Angenommen A hat ein Sparkonto mit einem Zinssatz von
attraktiven 5 %. B sucht gerade eine Möglichkeit, einen
bestimmten Betrag (bspw. 2000 €) anzulegen und A möchte B
anbieten, dass er das Geld auf dieses Konto tun kann und dort
von den 5 % auf die 2000 % profitieren kann. A möchte nichts
dafür, A und B sind verwandt.

Ist es richtig, dass normalerweise A und B das tun können,
ohne dass das irgendwen etwas angeht?

Ja.

Was ist, wenn A Bezieher von ALG II ist. Geht das dann auch?

Ja und nein, denn auch ein ALG 2 kann einen bestimmten Geldbetrag als Schonvermögen besitzen; die Höhe des Schonvermögens errechnet sich auch aus dem Alter des ALG 2-Beziehers; generell ist auch das Schonvermögen dem JobCenter zu melden.

Würde eine schriftliche Vereinbarung zwischen B und A reichen,
dass das Geld nicht ins Eigentum von A übergeht

und A an B

nach einem Zeitraum x die 2000 € zzgl. der Zinsen auszahlt?

Generell ja, ob dies aber im Streitfalle ausreichend ist, kann nicht beurteilt werden.

si

Hallo

Ja und nein, denn auch ein ALG 2 kann einen bestimmten Geldbetrag als Schonvermögen besitzen;

Die Zinsen werden aber als Einnahmen gewertet.

Es wird schwierig und aufwändig sein, das Jobcenter davon zu überzeugen, dass A diese Zinsen nicht gehören. Es wäre besser, vorher mit B einen schriftlichen Vertrag zu machen, dann gemeinsam mit B zum Jobcenter zu gehen und den Fall dort schriftlich festhalten zu lassen.

Aber wieso eigentlich kann B da nicht selber ein Konto eröffnen?
Und WO GIBT ES NOCH 5 % ZINSEN??? (auch ein Konto da haben will)
Oder will vielleicht B deswegen sein Geld bei A parken, weil er seinen Sparer-Freibetrag schon ausgeschöpft hat? Da würde das Jobcenter natürlich nicht mitmachen.

Viele Grüße

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Hallo

Ist es richtig, dass normalerweise A und B das tun können,
ohne dass das irgendwen etwas angeht?

Wo kein Kläger da kein Richter…

Bei der Eröffnung des Kontos wurde gegenüber der Bank erklärt, dass ausschließlich eigenes Geld auf diesem Konto liegt. Gegen die AGB der Bank wird also ganz sicher verstoßen.

MfG Frank

Hallo,

Was ist, wenn A Bezieher von ALG II ist. Geht das dann auch?

Ja und nein, denn auch ein ALG 2 kann einen bestimmten
Geldbetrag als Schonvermögen besitzen; die Höhe des
Schonvermögens errechnet sich auch aus dem Alter des ALG
2-Beziehers; generell ist auch das Schonvermögen dem JobCenter
zu melden.

geschont wird allerdings nur Vermögen, welches bei Antragstellung vorhanden ist, abhängig nach Alter des ALG-II-Empfängers.
Für späteren Vermögenszufluss gilt das Zuflussprinzip.

Würde eine schriftliche Vereinbarung zwischen B und A reichen,
dass das Geld nicht ins Eigentum von A übergeht

und A an B

nach einem Zeitraum x die 2000 € zzgl. der Zinsen auszahlt?

Da das Geld auf dem Konto des ALG-Empfängers zum liegen käme, könnte dieser darüber verfügen. Das ist das Enscheidende.

Gruß

osmodius

Hallo

Da das Geld auf dem Konto des ALG-Empfängers zum liegen käme, könnte dieser darüber verfügen. Das ist das Enscheidende.

Nein, das ist nicht das Entscheidende. Das Jobcenter kann den Alg-Empfänger nicht zum Diebstahl verpflichten. Entscheidend ist da immer noch, wem das Geld gehört, und natürlich, ob man die Eigentumsverhältnisse überzeugend darstellen kann.

Viele Grüße

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Hallo

Bei der Eröffnung des Kontos wurde gegenüber der Bank erklärt, dass ausschließlich eigenes Geld auf diesem Konto liegt.

So eine AGB habe ich noch nie gesehen.

Viele Grüße

Hallo,

Die Zinsen werden aber als Einnahmen gewertet.

Warum? Das Konto ist übrigens dem JC bekannt. Hier würden die Zinsen mit den Anteil ja an B ausgezahlt. Das ist eh alles nur für 1 Jahr.

Aber wieso eigentlich kann B da nicht selber ein Konto
eröffnen?
Und WO GIBT ES NOCH 5 % ZINSEN??? (auch ein Konto da haben
will)

:smiley:
Das ist ein Altvertrag, der aber nur noch 1 Jahr läuft.

Oder will vielleicht B deswegen sein Geld bei A parken, weil
er seinen Sparer-Freibetrag schon ausgeschöpft hat?

Nö, A will das schon aus dem gleichen Grund, weshalb du das auch gerne wolltest. Es wird einem ja schlecht, wenn man sieht, wo die Zinsen für Tagesgeld stehen. Deshalb ist ja die Überlegung.

Das JC vorher fragen bzw. einfach zu informieren ist wohl der bessere Weg.

Danke

Marina

Hallo,

Die Zinsen werden aber als Einnahmen gewertet.

Warum? Das Konto ist übrigens dem JC bekannt. Hier würden die Zinsen mit den Anteil ja an B ausgezahlt. Das ist eh alles nur für 1 Jahr.

Na ja, ich meine halt für den Fall, dass das JC das nicht glaubt. Wenn man das JC davon überzeugen kann, oder es zweifelsfrei beweisen kann, dann müsste es meiner Meinung nach gehen.

D

Das ist ein Altvertrag, der aber nur noch 1 Jahr läuft.

Und es ist sicher, dass man da noch neues Geld einzahlen kann? Und trotzdem noch der alte Zinssatz gilt?

Wenn ja, kann ich mein Geld auch auf deinem Konto parken?

Viele Grüße

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Guten Abend,

bitte nicht vergessen, dass jeglicher Geldeingang erst einmal Einkommen bei A darstellt. Das Jobcenter wurde somit bei der nächsten halbjährlichen Prüfung sehen, dass sich Vermögen erhöht hat. Im Monat des Geldeingangs stellt es Einkommem dar. Unabhängig vom Vermögensfreibetrag.

Somit unbedingt mit dem Jobcenter vorher klären.

Gruss

Hallo

Da das Geld auf dem Konto des ALG-Empfängers zum liegen käme, könnte dieser darüber verfügen. Das ist das Enscheidende.

Nein, das ist nicht das Entscheidende. Das Jobcenter kann den
Alg-Empfänger nicht zum Diebstahl verpflichten.

Das habe ich auch nicht behauptet. Diebstahl hat nur sehr bedingt mit Verfügungsgewalt zu tun.

Entscheidend ist da immer noch, wem das Geld gehört, und natürlich, :ob man die Eigentumsverhältnisse überzeugend darstellen kann.

Du meinst also, ein JC-Neukunde müsse nur schlüssig erklären, daß die EUR 30.000,- oberhalb des Schonvermögens nicht ihm, sondern jemand anderem gehören, und schon ist alles in Butter?

Gruß

osmodius

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Hallo

Du meinst also, ein JC-Neukunde müsse nur schlüssig erklären, , daß die EUR 30.000,- oberhalb des Schonvermögens nicht ihm, sondern jemand anderem gehören …

Was heißt hier ‚nur‘? Das ist bestimmt sehr schwierig.

Aber du hast geschrieben, es sei das Entscheidende, dass der Alg-II-Empfänger darüber verfügen kann, und das kann nicht anders als unzutreffend sein. Er kann auch über die Fahrräder der Nachbarn im gemeinsamen Fahrradkeller verfügen, muss er sie also verkaufen und vom Erlös leben? Er kann über die Handtasche verfügen, die seine vergessliche alte Tante beim letzten Besuch bei ihm vergessen hat, muss er da das Geld rausnehmen und davon leben? Man kann auch über die Waren im Supermarkt verfügen, wenn man geschickt ist. - Also.

Viele Grüße