Hallo,
was ist wenn man im Ausland Gründstücke für sagen wir mal z.B. für 500.000 Euro verkauft in der Türkei z.B. und dann das Geld nach Deutschland bringen möchte und hier ein Haus kaufen möchte. Was muss man beachten. Muss man da Steuern dafür zahlen oder etwas anderes. Die Grundstücke sind gekauft worden als man Türke ware und in der zwischenzeit deutscher geworden ist und die Preise hogegangen sind.
Danke
Ab 01.01.2009 zahlt man auf so etwas 25% Abgeltungssteuer,
wenn Du jetzt Deutscher bist. Nun kannst Du für 1/2 Jahr in die Türkei
gehen, mußt Dich dort durchgehend aufhalten und anmelden - mit Aufendhaltserlaubnis versteht sich, alles korrekt eben, danach darfst Du dann Dein Geld von dort „ohne etwas mit jemanden zu teilen“ einführen, ganz legal, nur den Nachweis, das es aus dem Grundstücksgeschäft von dort stammt, sollte man erbringen, um Probleme zu vermeiden.
Gruß Christina
Also wenn ich mich dort anmelde und micht 6 Monate durchgehend aufhalte wie oben beschrieben muss ich auch keine abgeltungssteuer zahlen?
Danke
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Servus,
das:
Ab 01.01.2009 zahlt man auf so etwas 25% Abgeltungssteuer,
ist sehr interessant. Wo im EStG steht das denn?
Schöne Grüße
MM
Servus,
das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei gibt dem Verragsstaat das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, in dem das Grundstück liegt.
Dabei wird selbstverständlich nicht unterschieden, ob der Veräußerer Deutscher oder Türke ist: Ein Abkommen, das für unterschiedliche Nationalitäten unterschiedliches Recht vorsieht, hätten die Herren Meyer-Landrut und Häfele nicht unterschreiben dürfen, weil ein solches DBA verfassungswidrig wäre.
Auf die deutsche ESt kann so ein Veräußerungsgewinn Auswirkungen haben, wenn er in Deutschland steuerbar wäre. Das ist bei nicht selbst genutztem Grund und Boden dann der Fall, wenn er weniger als zehn Jahre vom Veräußerer gehalten worden ist. Die Zehnjahresfrist gilt auch noch in 2009, für Grund und Boden hat es keine Änderung gegeben.
Wenn das Veräußerungsgeschäft in Deutschland steuerbar wäre, bleibt zwar das Besteuerungsrecht bei der Türkei, aber der Tarif der deutschen ESt wird so berechnet, als wäre der erzielte Gewinn in D erzielt worden. Der Gewinn aus der Veräußerung zählt aber nicht zum in D zu versteuernden Einkommen.
Voraussetzung für diese Behandlung ist ggf. der Nachweis der an den türkischen Fiskus gezahlten Steuer.
Schöne Grüße
MM