Geld, das gegeben wird ist Vorerbe?

Hallo,

ein Vater überweist dem Kind Geld aus freien eigenen Stücken.
Kann dieses Geld als Vorerbe gelten oder muss dafür eine Unterschrift des Kindes getätigt werden (die das Geld als Vorerbe anerkennt) ?

lg kitty

Zu Lebzeiten kann jeder mit seinem Eigentum und Vermögen machen was er/sie will!
Eine Rolle spielt das erst wenn der Vater verstirbt und es ums Erbe geht und ein Erbe enterbt wird. Dann geht´s um den Pflichtteilsergänzungsanspruch und da:
https://www.advocado.de/ratgeber/erbrecht/pflichtteil/pflichtteilsergaenzungsanspruch-bei-schenkungen-berechnung-verjaehrung.html kann dazu alles nachgelesen werden.
Und nein, die Tochter muss keine Unterschrift leisten wenn es der Vater nicht verlangt. ramses90

Du verwechselst da zwei Dinge. „Vorerbe“ ist der Erbe, der nach dem Willen des Erblassers vor einem anderen erben soll. D.h. der Erblasser bestimmt, was mit seinem Erbe nach dem Tode des ursprünglichen Erben passieren soll.

Was Du meinst, ist die Anrechnung einer Schenkung auf das Erbteil. Diese sind bei so genannten „Ausstattungen“, also einer klassische Aussteuer oder bei Einrichtung/Finanzierung der Übernahme einer Selbständigkeit grundsätzlich auszugleichen. Dies gilt ebenso bei dauerhafter Finanzierung des Unterhalts, wenn dieser „übermäßig“ ist. Außerdem dann, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat. Dabei gibt es zwar kein Formerfordernis. Aufgrund der Notwendigkeit einer Beweisbarkeit ist allerdings dringend dazu zu raten, solche Anordnungen nur in einem beim Nachlassgericht hinterlegten Testament oder einem notariellen Erbvertrag vorzunehmen.

Hallo,

nochmal zu meinem Verständnis:
In dem Moment, wo die Tochter Geld vom Vater überwiesen bekommt- also zB nun zu Weihnachten- gilt das als Schenkung. richtig?
Verstirbt der Vater innerhalb der nächsten 10 Jahre, wird dieses Geld in die Erbmasse (anteilig) wieder zurückgerechnet. richtig?

Dann unterscheidet das Vorerbe von der Schenkung, dass das Vorerbe notariell geschrieben und unterzeichnet sein muss. richtig?

In die Erbmasse wird letztlich alles hinein gerechnet- richtig?

lg kitty

Nein, du hast im Prinzip das gängigste Gegenbeispiel gebracht, wann es keine Schenkung ist: Die wohl am häufigsten vorkommende Befreiungsvorschrift dürfte wohl die für übliche Gelegenheitsgeschenke sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Als Gelegenheitsgeschenke sind hierbei Geschenke anzusehen, welche aus einem bestimmten Anlass gemacht werden. Ein solcher Anlass kann dabei z. B. zum Geburtstag, zu einer abgeschlossenen Prüfung oder auch zur Hochzeit gegeben sein. Die Befreiung verlangt, dass es sich um übliche Gelegenheitsgeschenke handelt.

Die hundert Euro, die der Vater dir zu Weihnachten schenkt, kannst du steuerfrei behalten. Wenn jedoch der Vater dir einen Teil seines Vermögens überträgt, weil er weiß, dass er es zu Lebzeiten nicht verbrauchen wird und du es einfach haben sollst, dann unterliegt das den erbschaftssteuerlichen Regelungen zur Schenkung. Das kann man auch nicht umgehen. Man kann nicht einfach den 24.12. wählen, um dann zu sagen, die Tochter bekommt einen bedeutsamen Teil des Vermögens.

Das muss man näher erklären: Wenn heute die Schenkung stattfindet, dann ist das wie ein Erbe zu rechnen. Die Schenkung ist steuerpflichtig! Nach zehn Jahren kann man aber die Freibeträge wieder in Anspruch nehmen.

Das heißt: Wird das Geld heute geschenkt, muss man das heute dem FA melden. Bei Vater -> Tochter sind die Freibeträge sehr hoch. Stirbt der Vater innerhalb der zehn Jahre, dann rechnet man die heutige Schenkung und das Erbe zusammen und kommt womöglich über den Freibetrag. Lebt er mehr als zehn Jahre, ist die damalige Schenkung erledigt und man kann weiter schenken bzw. vererben, die Freibeträge beginnen von null.

Eine Schenkungssteuererklärung wird vom Finanzamt angefordert, wenn ihm eine Schenkung angezeigt oder bekannt wurde. Im Prinzip sind sowohl Schenkender als auch Beschenkter bei jeglicher Schenkung verpflichtet, diese dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu melden. Etwas unklar geregelt ist, ab welcher Höhe Schenkungen gemeldet werden müssen. Da aber Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vom Fiskus zusammen veranlagt werden, sind auch relevante Beträge unterhalb der Freibetragsgrenzen bekannt zu geben. Sowohl Schenkender als auch Beschenkter stehen in der Pflicht, das Finanzamt zu informieren. Dieses setzt, wenn es danach zur Schenkungssteuererklärung per Formular auffordert, eine Frist zur Abgabe, die nicht unter einem Monat liegen darf.

Das, was @Wiz geschrieben hat von wegen Aussteuer, vergiss man ganz schnell. Entweder galt das vor Jahrzehnten oder er hat da immens was verwechselt.

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Der Wiz verwechselt nichts! Falls Dir das entgangen sein sollte, Wiz ist Anwalt.
Und zu Deiner Erbschaftssteuereinlassung: der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000€! ramses90

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Selten so ein von Unkenntnis strotzendes Geschreibsel gelesen und das gilt nicht nur für den hier eingefüfgten Abschnitt! ramses90

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Lies noch mal alles in Ruhe durch. Und dann beantworte die Frage, ob eine Schenkung nur dann relevant ist, wenn wir von

oder

reden.

Letztendlich sind Schenkung und Erbe vom Gesetzgeber gleichgesetzt worden. Und man muss immer eine Schenkungssteuererklärung abgeben. Das hatte ich auch verlinkt:

Siehe:

Im Prinzip sind sowohl Schenkender als auch Beschenkter bei jeglicher Schenkung verpflichtet, diese dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu melden. Etwas unklar geregelt ist, ab welcher Höhe Schenkungen gemeldet werden müssen. Da aber Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vom Fiskus zusammen veranlagt werden, sind auch relevante Beträge unterhalb der Freibetragsgrenzen bekannt zu geben.

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Komm’ erstmal runter. Das war alles exakt richtig und ist auch belegt.

Schade dass @StBAnw und @Inder nicht mehr hier sind, die das bestätigt hätten.

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Selten so ein unbegründetes Geschreibsel gelesen. Aber Du kannst es ja noch Begründungen nachliefern, ehe Du jemanden derart fies disqualifizierst.

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Die Diskussion hier fährt sich scheint mir etwas fest. Bin allerdings kein Rechtsexperte.
Im nur karg beschriebenen Einzelfall lässt sich das pauschal m. E. nicht korrekt beantworten.
Es geht also jetzt schon ums Erbe?
Um welche Geschenksumme handelt es sich? Aus welchem Grund (ich frage, weil das nicht unerheblich ist).
Ansonsten: nicht jedes Geldgeschenk ist eine „Schenkung“ oder unter bestimmten Bedingungen als „Vorerbtum“ einzuordnen.
LG
Amokoma1

Das stimmt so nicht, das ist hier aber unwichtig.

Die Überweisung gilt als Schenkung. Soweit korrekt. Danach fängst du wieder mit deinem Vorerbe an. Das hatte ich Dir doch schon erklärt.

Inwieweit es zu einer Anrechnung auf das Erbe kommt, hängt davon ab, ob wir von einer „Ausstattung“ sprechen, oder ob eine Anrechnung ausdrücklich vom Schenker bestimmt wird. Nicht anzurechnen sind außerdem die schon angesprochenen Anstandsschenkungen, die aber nur Schenkungen betreffen, die sich anlässlich Weihnachten/Geburtstag/… im Rahmen der für solche Anlässe üblichen Größenordnung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bewegen. Ich gehe mal davon aus, dass du dir wegen solcher Kleinigkeiten keine solchen Gedanken machen würdest. Per „Anstandsschenkung“ bekommt man nur über sehr lange Zeit interessantere Werte übertragen.

Was die „Zurückrechnung“ angeht, so betrifft diese nur den Sonderfall der ausdrücklichen oder indirekten (teilweisen) Enterbung eines pflichtteilsberechtigten, gesetzlichen Miterben. D.h. sollte es z.B. zwei Kinder geben, und würde das eine Kind im Rahmen von Schenkungen nahezu das gesamte Vermögen seiner Eltern erhalten, und damit das andere Kind unter den Anteil fallen, der ihm im Rahmen des gesetzlichen Pflichtteilsrechts zufallen würde, dann kann das benachteiligte Kind statt das - minimale - Erbe anzutreten, den gesetzlichen Pflichtteil geltend machen, bei dem dann auch die Schenkungen der letzten zehn Jahre im Rahmen des so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen wären. D.h. das benachteiligte Kind bekommt dann seinen Pflichtteil unter Berücksichtigung der ihn benachteiligenden Schenkungen, und kann insoweit einen entsprechenden Anteil von den Beschenkten verlangen.

Bewegen sich Schenkungen nicht in diesem kritischen Bereich, also verbleibt weiteren gesetzlichen Miterben mit Pflichtteilsanspruch auch nach den Schenkungen zumindest ein dem Pflichtteil entsprechender Erbanteil wird diesbezüglich nichts verrechnet.

Auf der anderen Seite steht dann noch die Schenkung- und Erbschaftsteuer, bei deren Berechnung ebenfalls Schenkungen der letzten zehn Jahre anteilig berücksichtigt werden. Soweit allerdings auch damit der Freibetrag nicht erreicht wird, passiert natürlich nichts.

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Wenn man so gar keine Ahnung hat, könnte man einfach mal die … halten. Diese gesetzliche Regelung besteht nach wie vor, und sie hat auch nach wie vor Bedeutung! Es gibt durchaus auch heute noch Eltern, die über ansehnliche Vermögen verfügen, und die Hochzeit der Kinder gerne nutzen, um über die „Aussteuer“-Regelung Vermögenswerte steuerfrei auf ihre Kinder zu übertragen. Auch die „Ausstattung“ im Sinne einer Finanzierung der ersten eigenen Praxis eines Arztes, oder der Übernahme eines Handwerksbetriebs für einen frisch gebackenen Handwerksmeister, … kommt durchaus nicht gar so selten vor.

Die Sache mit den Anstands- bzw. Gelegenheitsschenkungen stimmt zwar grundsätzlich, ist aber regelmäßig uninteressant, wenn sich Leute einen Kopf darum machen, größere Vermögenswerte zu übertragen.

Ist übrigens vollkommener Käse! Eine Schenkung liegt in allen beschriebenen Fällen vor! Es unterscheiden sich lediglich die Folgen einer Schenkung, je nachdem wie die sonstigen Umstände sind.

Im Übrigen bitte klar zwischen den Folgen in Bezug auf das Pflichtteilsrecht und das Steuerrecht unterscheiden!

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Doch, ist es!

Ein Blick ins Gesetz dient auch hier der Rechtsfindung:
§ 516 BGB, Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Es ist nur die Frage, welche Folgen es aufgrund der sonstigen Umstände in Bezug auf das Pflichtteils- und das Steuerrecht auslöst.

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Danke, wusste das nicht. Bin nun leicht irritiert.
Ich habe gelegentlich anderen Menschen, die das Geld nötiger brauchten als ich, einfach was abgegeben, manchmal auch dreistelliger Bereich. Das ist dann also eine Schenkung.
Die Beschenkten waren mit mir nie verwandt. Eine Anrechnung als Vorerbe kam also gar nicht in Frage.
Bin mir nicht sicher, aber neige dazu, das für tendenziell ungerecht und auch absurd zu halten.
Wenn ich dem nicht ehelichen Sohn meines Cousins Geld schenken wollte, wäre das u.U ein Vorgriff (wenn auch unwahrscheinlicher Natur) auf das, was er von mir evtl. erben würde. Müsste ich also irgendwie aufpassen - wg. Vorerbe.
Ich möchte mir das gar nicht weiter ausmalen, weil es mein bewährtes Lebensgefühl ziemlich beeinträchtigen würde.
Danke aber für Deine Aufklärung.
LG
Amokoma1

Da musst Du nicht irritiert sein. Der Gesetzgeber hat da ein schönes Beispiel dafür geliefert, wie Gesetz und Alltagsdefinition durchaus auch mal zusammen passen können. D.h. alles was man so langläufig als „Geschenk“ bezeichnet, ist eben auch im rechtlichen Sinne als Schenkung anzusehen.

Solange wir von Anstands-/Gelegenheitsgeschenken in einem Rahmen sprechen, der den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten entspricht, hängt an der Schenkung auch nichts weiter dran.

Und auch darüber hinaus gehend kannst Du frei verschenken, was du willst. Der ein oder andere Hunderter spielt da keine Rolle. Auch größere Beträge nicht.

Erst im Erbfall kann die Geschichte für die Erben, Pflichtteilsberechtigten, und beschenkten Dritten in einigen wenigen Konstellationen mal spannend werden.

  1. Du hast gesetzliche Erben, die auch nach dem Pflichtteilsrecht berechtigt wären einen Pflichtteil zu fordern, wenn sie sich nicht (ausreichend) bedacht fühlen. Dann kann ein benachteiligter Erbe das zu geringe Erbe ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen (das kann natürlich auch der, der gar nicht bedacht wurde), in den dann auch die Schenkungen der letzten zehn Jahre in der Form eingehen, dass der benachteiligte Erbe sich den Rest des ihm unter Berücksichtigung der Schenkungen zufallenden Pflichtteils von den Beschenkten als Pflichtteilsergänzungsanspruch holen kann, wobei sich der zu berücksichtigende Anteil pro Jahr um 1/10 mindert.

  2. Wenn Du eine Schenkung an einen von mehreren Erben gemacht hast, die entweder ausdrücklich als „auf das Erbe anzurechnen“ dokumentiert wurde, oder bei der es sich um eine Ausstattung/Aussteuer handelt, dann wird nicht einfach geteilt, „was übrig geblieben ist“, sondern zulasten des so Beschenkten die zuvor erfolgte Schenkung von seinem an sich gegebenen Anteil abgezogen.

  3. Da Erb- und Schenkungsteuer dasselbe sind, werden bei der Frage der Steuerpflicht eines Erben und bei der Berechnung der Höhe einer ggf. anfallenden Steuer auch die Schenkungen der letzten zehn Jahre eingerechnet. D.h. eine Schenkung kurz vor dem Tod des Schenkers trifft dann mit dessen Erbanteil zusammen, und wird gemeinsam steuerlich bewertet. Damit dies funktioniert muss die Schenkung aber natürlich in nachvollziehbarer Weise erfolgt sein/der Beschenkte entsprechen ehrlich sein, auch an sich nicht nachvollziehbare Schenkungen anzugeben.

Also kein Grund zur Panik!

Dank Dir für die Erläuterungen! Panik hätte ich zwar nicht bekommen. Stand aber kurz davor, mir eine kurze Standard - Formulierung zur Begleitung evtl. Geschenke auszufummeln. Ansatzpunkt wäre mein Anstand gewesen😊. Oder ist der etwa auch so definiert, dass meiner da u. U. nicht reinpassen würde?
Dann müsste ich mir den nächsten Umweg (einfach aus Spass) austüfteln.
Danke jedenfalls.
LG
Amokoma1