Geld für Gäfgen - Rückfrage an Wolfgang Dreyer

Hallo,

leider ist mein u. a. Thread „Geld für Gäfgen“ geschlossen worden. Warum eigentlich? Sooo aggressiv waren die Reaktionen doch gar nicht. Ich möchte aber noch eine Frage an Wolfgang Dreyer richten, der mir als einer der ersten geantwortet hat. Er schrieb:

„Aus Deinem Posting spricht eine vielerorts zu hörende Portion Unverständnis und Empörung, dass der Mörder jetzt auch noch Schadenersatz bekommen soll.“

Vielleicht guckst Du Dir meine Fragen nochmal an? Mir ist schleierhaft, wie man eine solche Interpretation da herauslesen kann. Ich habe den Eindruck, Du hast meine sehr neutral gestellte Fragen willkürlich als Aufhänger benutzt, um gegen eine öffentlich oft genannte Meinung Stellung zu nehmen. Es gibt aber auch eine Vielzahl völlig anderer öffentlicher Stellungnahmen, Deine Richtung eingeschlossen.

Grüße
Carsten

Hallo!

Mir ist schleierhaft, wie man eine solche Interpretation da
herauslesen kann.

Schon die Tatsache, dass der Beitrag überhaupt geschrieben wurde, legte mir die Interpretation nahe. Immerhin ist nichts Ungewöhnliches passiert. Einem Menschen wurde von staatlicher Stelle etwas strikt Verbotenes angetan und dafür wurde ihm Schadenersatz zugesprochen.

Und Empörung glaubte ich in der Formulierung u. a. dieser Passage zu erkennen:

…wenn der Kindermörder Gäfgen Geld bekommt…

Mach mal aus dem Satz im Kopf: wenn der Kindermörder Gäfgen jetzt auch noch Geld bekommt … Die Empörung ist mit Händen zu greifen. Entschuldige bitte, falls ich mich geirrt habe.

Ich habe den Eindruck, Du hast meine sehr neutral gestellte Fragen :willkürlich als Aufhänger benutzt, um gegen eine öffentlich :oft genannte Meinung Stellung zu nehmen.

Vielleicht unbewusst. Tatsächlich hatte ich mich kurz zuvor über die in den Nachrichten verbreitere Ansicht irgend eines Landesministers geärgert und gewundert. Der Mann hatte nämlich Seltsames zum Gäfgen-Schadenersatzurteil abgesondert. Von einem Minister erwarte ich zumindest rudimentäre Grundkenntnisse von Rechtsordnung, Menschenrechten und ein bisschen klaren Verstand. Tja, ist wohl zu viel verlangt. Und dann kam Dein Posting …

Gruß
Wolfgang

Hallo

Magnus Gäfgen wird dieses Geld und alles, was er im Leben sonst noch erhält, seinerseits als Schadenersatz und Schmerzensgeld von den Opferanwälten weggenommen werden, wenn nur die Familie Metzler das so will, Geld für Anwälte haben die genug. Ich an deren Stelle jedenfalls würde es wohl so wollen.

Anschließend würde ich eine Zeitungsannonce schalten, in der steht, dass ich die 3000 Euro an die Staatskasse zurücküberwiesen habe, wo sie hingehören. Der Staat hatte nämlich im Zuge der Fahndung beträchtliche, vom Verursacher zu tragende (aber vermutlich bis dato mangels Masse nicht getragene) Aufwendungen.

Damit wäre dann wohl der Rechtsordnung Genüge getan - und der Gerechtigkeit auch. Da ja bekanntlich beide sonst nicht allzu viel miteinander zu tun haben.

Gruß
smalbop

Der Staat hatte
nämlich im Zuge der Fahndung beträchtliche, vom Verursacher zu
tragende (aber vermutlich bis dato mangels Masse nicht
getragene) Aufwendungen.

Das Geld wird garnicht ausgezahlt, sondern direkt mit den Ansprüchen der Staatskasse verrechnet (m.W. derzeit etwas über 70.000,00 EUR).

Damit wäre dann wohl der Rechtsordnung Genüge getan - und der
Gerechtigkeit auch. Da ja bekanntlich beide sonst nicht allzu
viel miteinander zu tun haben.

Was ja in etwa auch dem Versuch der Quadratur des Kreises entsprechen würde.

Gruß
Dea

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Da wäre ich mir nicht so sicher. Was ist mit § 393 BGB? Und lassen sich nicht vielleicht die Erwägungen des BGH-Urteils vom 5.5.2011, Az. VII ZB 17/10, übertragen? Ich zitierte… äh… kopiere:

Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 9. Februar 2009 (richtig: 2010) wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe
I.

1
Die Gläubigerin, eine Oberjustizkasse, betreibt als Vollstreckungsbehörde die Beitreibung von Justizkostenforderungen des Landes N. in Höhe von 4.126,29 € gegen den Schuldner, einen Strafgefangenen. Dieser macht wegen behaupteter menschenunwürdiger Haftunterbringung Schadensersatzansprüche gegen das Land geltend.

2
Die Gläubigerin hat als Vollstreckungsbehörde am 26. Oktober 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an das Land als Drittschuldnerin auf Auszahlung von Beträgen aus

“1. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land N. aufgrund seiner tatsächlichen Unterbringung oder Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes N.,

  1. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land N. aufgrund der Rechtsverfolgung der in Ziffer 1 genannten Forderungen (insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)“

gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist.

3
Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Die Gläubigerin hat Rechtsbeschwerde eingelegt und zunächst die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners insgesamt erstrebt. Hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 3.025,82 € haben die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

  1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Pfändung möglicher Ansprüche des Schuldners gegen das Land auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Justizvollzugsanstalten des Landes stelle ebenso wie die Aufrechnung gegen einen solchen Anspruch eine unzulässige Rechtsausübung dar. Gleiches gelte für die aus diesen Verfahren entstehenden Nebenforderungen.

6
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

7
a) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass der Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rn. 124; Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 829 ZPO Rn. 11; PG/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 829 Rn. 21; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 829 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 829 Rn. 38). Er kann aufgrund der Pfändung und Überweisung in der Regel selbst die Aufrechnung mit der ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung erklären. Ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger ohne die Pfändung und Überweisung wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen konnte, ist umstritten (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 393 Rn. 2).

8
b) Der Senat muss dieser Frage nicht nachgehen. Denn rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht entschieden, dass bei dem hier vorliegenden Sachverhalt gemäß dem auch für das Prozessrecht Geltung beanspruchenden § 242 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 222 m.w.N.) bereits die Pfändung des Anspruchs ausgeschlossen ist. Denn die Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen erweist sich unter Berücksichtigung der Funktion und des Zwecks dieses Anspruchs und der Eigenart des zwischen dem Schuldner und dem Land N. bestehenden Rechtsverhältnisses als unzulässige Rechtsausübung.

9
aa) Steht einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen gegen den Staat zu, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301, 304) eine Aufrechnung des Staates mit Gegenforderungen gemäß § 242 BGB unzulässig. Der Anspruch des Strafgefangenen auf Geldentschädigung leitet sich aus dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ab. Er hat neben der Genugtuung für den Verletzten auch den Zweck einer wirksamen Sanktion und Prävention in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber zumindest alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 304 f.; Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 ff.). Diesen Zweck kann der Geldentschädigungsanspruch wirksam nur erfüllen, wenn er für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Forderungen, mit denen der Staat aufrechnen möchte, bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos sind, weil - wie in vielen Fällen - der Strafgefangene vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 305).

10
bb) Aus den gleichen Erwägungen ist dem Staat auch die Pfändung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu versagen. Eine Zulassung der Pfändung eines aus einer menschunwürdigen Haftunterbringung herrührenden Entschädigungsanspruchs zur Befriedigung offener Verfahrenskosten würde - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - die Funktion der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention ebenso ins Leere laufen lassen wie die Zulassung einer Aufrechnung. Denn mit dem Zugriff auf die Forderung des Strafgefangenen würden deren nachteilige Wirkungen verblassen. Der Staat würde sich auf diese Weise eine Befriedigung der wirtschaftlich wertlosen Forderung verschaffen und gleichzeitig den mit der Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs verfolgten Zweck umgehen. Letztlich träten nach der aufgrund einer Pfändung und Überweisung zur Einziehung regelmäßig erfolgenden Aufrechnung des Gläubigers mit dem Entschädigungsanspruch lediglich mit zeitlicher Verzögerung die wirtschaftlichen Folgen der unzulässigen Aufrechnung mit den Justizkostenforderungen ein.

11
cc) Das Pfändungsverbot erstreckt sich - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - auch auf die aus der Rechtsverfolgung der Entschädigungsansprüche erwachsenen Ansprüche, insbesondere die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Werden mit dem Aufrechnungsverbot - wie hier - Zwecke der Sanktion und der Prävention verfolgt, muss sich wegen der engen materiellen Verbindung mit der Hauptforderung das Pfändungsverbot auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung erstrecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, WM 2011, 756 Rn. 47 f.). Mit entsprechenden Erwägungen hat der Senat bereits entschieden, dass sich das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO auch auf Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten erstreckt, wenn diese Folge der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, in juris Rn. 16).

12
c) Die gegen dieses Ergebnis von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände greifen nicht.

13
aa) Aus Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof die Pfändung einer Forderung für möglich gehalten hat, gegen die der Gläubiger materiellrechtlich nicht aufrechnen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 115), lässt sich nicht ableiten, dass die beabsichtige Pfändung und Überweisung der Forderung auch bei dem hier gegebenen Sachverhalt zulässig sein müsste. Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von diesen Fällen dadurch, dass der zu pfändende Anspruch insbesondere auch der Sanktion und Prävention dient und aus einer Verletzung eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Strafgefangenen und dem Staat hergeleitet wird, das dem Staat besondere Fürsorgepflichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 14). Eine solche Grundlage hat auch der von der Rechtsbeschwerde vergleichsweise herangezogene Schmerzensgeldanspruch nicht. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Pfändung einer Forderung aus unerlaubter Handlung möglich ist.

14
bb) Ohne Belang ist, ob und inwieweit eine Pfändung stattfinden kann, wenn die Entschädigungsforderung des Schuldners befriedigt worden ist. Selbst wenn dann ein uneingeschränkter Zugriff von Gläubigern stattfinden könnte, führte dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen. Solche hätten ihren Grund in den Pfändungsvorschriften. Diese untersagen es der Gläubigerin wegen der unzulässigen Rechtsausübung, auf die Forderung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung zuzugreifen.

15
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91a ZPO. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Gläubigerin die Kosten aufzuerlegen, weil die Rechtsbeschwerde aus den dargelegten Gründen auch insoweit keinen Erfolg gehabt hätte.

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Ein kindisches Urteil mit dem Tenor, der Staat(!) müsse schließlich „spüren“, dass es etwas falsch gemacht habe. Lieber BGH, Staaten spüren nichts. Steuerzahler spüren.

Aber deshalb sage ich ja auch, dass der Täter nicht direkt vom Staat selbst, sondern von der Familie des Opfers mit laufenden Pfändungen flott gehalten werden muss. Und welcher Kasse die Familie das Geld dann verziert mit welcher öffentlichen Bekanntmachung zurücküberweist, liegt glücklicherweise außerhalb des Einflussbereichs unserer Einserjuristen.

Gruß
smalbop

Das ist eine interessante Entscheidung, die ich auch für nachvollziehbar halte. Dann ginge es natürlich nicht.

Guter Hinweis.

Gruß
Dea

Schade …
… Wolfgang Dreyer, an den sich dieser Thread richtete, hat nicht geantwortet, obwohl er das weiter oben in anderen Threads getan hat. Schade, ich habe ihn bisher wegen seiner meist sachlich präzisen Stellungnahmen geschätzt.

Dass er seine Meinung zu der vielfach öffentlich geäußerten Kritik erklären wollte, ist verständlich. Aber dazu hätte er einen eigenen Thread aufmachen können.

Dass er stattdessen meine Frage als Aufhänger benutzte, kann ich verschmerzen. Dass er mir aber, um seinen Beitrag zu rechtfertigen, einen Standpunkt unterstellt, den ich nicht teile, und der sich auch nicht aus meiner Frage herausinterpretieren lässt, nehme ich ihm übel.

Grüße
Carsten

Ist der W.D., der als Erster geantwortet hat…
…für Sie der Falsche gewesen?

für Sie der Falsche gewesen?

Was heißt das?

Grüße
Carsten

PS
Ich finde es feige, dass er meine Frage nicht beantwortet hat. Falls er das Bedürfnis hatte, seine Meinung kundzutun, hätte er einen eigenen Thread aufmachen können. Wenn er seine Meinung aber, warum auch immer, in meinen Thread einbringen wollte, hätte er das neutral tun können, ohne mir eine Einstellung zu unterstellen, die ich nicht geäußert habe und die sich nur mit bösem Willen in meine Frage hinein interpretieren lässt.