Hallo,
ich hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
Person A hat Person B Geld geliehen und nach und nach erfahren, dass die Person B in einer Privatinsolvenz ist und schön öfter Leute (Personen C bis ?) schamlos ausgenutzt hat. Hat Person A ggf. die Chance das Geld wieder zu erhalten?
Herzlichen Dank bereits jetzt für Ihre Unterstützung!!!
Person A hat Person B Geld geliehen und nach und nach
erfahren, dass die Person B in einer Privatinsolvenz ist und
schön öfter Leute (Personen C bis ?) schamlos ausgenutzt hat.
Hat Person A ggf. die Chance das Geld wieder zu erhalten?
Dass Person B Privatinsolvenz angemeldet hat, zeigt ja gerade, dass er seine Schulden nicht zurückzahlen kann. Es wäre zu prüfen, ob A wenigstens die Restschuldbefreiung verhindern kann.
Dass Person B Privatinsolvenz angemeldet hat, zeigt ja gerade,
dass er seine Schulden nicht zurückzahlen kann.
Nein, das zeigt nur, dass B die bis zur Anmeldung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Schulden nicht zurückzahlen konnte.
Es wäre zu prüfen, ob A wenigstens die Restschuldbefreiung verhindern
kann.
Da gibt es nicht viel zu prüfen. A hat mit dem Insolvenzverfahren des B nichts zu tun. Die Forderung des A entstand, wie ich das Posting verstand, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und fällt deshalb nicht unter die Restschuldbefreiung, die B u. U. zuteil wird. Zur Versagung der Restschuldbefreiung können Verstöße gegen die Obliegenheitspflichten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase führen. Hörensagen, Dahergeplappere und Behauptungen reichen dafür aber nicht.
Entgegen weit verbreiterer irriger Annahme ist der Sachverhalt, dass sich ein Schuldner während der Wohlverhaltensphase Geld geliehen hat, noch kein Verstoß gegen dessen Pflichten. Wer etwas anderes behauptet, möge bitte die Stelle in der Insolvenzordnung benennen.
Nein, das zeigt nur, dass B die bis zur Anmeldung des
Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Schulden nicht zurückzahlen konnte.
Das hatte ich gemeint.
Da gibt es nicht viel zu prüfen. A hat mit dem Insolvenzverfahren des B nichts zu tun.
Das habe ich auch nicht behauptet. Ich meinte, dass die Versagung der Restschuldbefreiung der einzige Weg ist, das Geld nicht sofort abschreiben zu müssen.
Entgegen weit verbreiterer irriger Annahme ist der
Sachverhalt, dass sich ein Schuldner während der
Wohlverhaltensphase Geld geliehen hat, noch kein Verstoß gegen
dessen Pflichten. Wer etwas anderes behauptet, möge bitte die
Stelle in der Insolvenzordnung benennen.
Da liest Du aus meinen Zeilen mehr heraus, als ich hineingelegt habe.
Ich meinte, dass die
Versagung der Restschuldbefreiung der einzige Weg ist, das
Geld nicht sofort abschreiben zu müssen.
Das ist in mehrfacher Hinsicht ein Irrtum.
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung gar nicht berührt, bleiben also bestehen und können eingefordert werden. Nur Zwangsvollstreckungen sind während der Wohlverhaltensphase unzulässig, ganz gleich, wann und aus welchem Grund die Forderungen entstanden. Der Gläubiger sollte sich eine gerichtlichen Titel für seine Forderung beschaffen und nach Ende der Wohlverhaltensphase den Gerichtsvollzieher schicken, wenn beim Schuldner etwas zu holen ist und wenn er nicht freiwillig zahlt.
Eine versagte Restschuldbefreiung ist für den Schuldner der schlimmste anzunehmende Fall, aber auch für die Gläubiger, die auch bei erteilter Restschuldbefreiung noch Schulden eintreiben könnten, weil deren Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstand oder Folge einer unerlaubten Handlung war. Ohne Restschuldbefreiung hat der Schuldner noch alle Schulden in ursprünglicher Höhe, zuzüglich Zinsen und zuzüglich Verfahrenskosten. Er sitzt also tiefer in der Tinte als je zuvor. Dann wird er alle 3 Jahre die Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben, um Ruhe zu haben, bis er schließlich ein erneutes Insolvenzverfahren anmeldet. Darunter fällt dann auch der Gläubiger, der sein Geld bei klügerer Vorgehensweise schon längst hätte haben können, diesmal aber ziemlich sicher leer ausgeht.