ich habe einem bekannten eine stange(für mich jedenfalls) geld geliehen. jetzt kommts so, wie ichs mir gedacht habe, und dieser bekannte möchte zum arbeiten in ne andere stadt, da er angeblich hier nix findet(münchen, was für ein hohn!!, aber anderes thema)
wenn ich ihn jetzt was unterschreiben lass, das er mir soundsoviel kohle schuldet, kann ich ihn dann überhaupt irgendwie irgendwann belangen, und wenn ja, wie müste der text am besten lauten(den er dann unterschreibt)???
wenn ich ihn jetzt was unterschreiben lass, das er mir
soundsoviel kohle schuldet, kann ich ihn dann überhaupt
irgendwie irgendwann belangen, und wenn ja, wie müste der text
am besten lauten(den er dann unterschreibt)???
z.B.
Darlehensvertrag nebst Sicherheitsübereignung
zwischen Rasta, geb. am, wohnhaft, bla bla bla nachstehens V1 genannt
und Lieschen Müller, geb.am, wohnhaft bla bla nachstehen V2 genannt.
1.) V2 hat von V1 am xx.xx.xxxx ein bares Privatdarlehen i.H.v. Euro xxxxxxx,xx erhalten.
2.) der effektive Jahreszinssatz beträgt xx%.
3.) V2 verpflichtet sich das gewährte Darlehen nebst Zinsen bis spätestens xx.xx.xxxx an V1 zurück zu zahlen.
oder aber…
3.) V2 verpflichtet sich das Darlehen bis zur endgültigen Tilgung mit einem monatlichen Betrag von Euro xxxx,xx an V1 zurück zu zahlen.
4.) Das Darlehen ist in bar zurück zu zahlen
oder
4.) Das Darlehen ist auf folgendes Konto anzuweisen:
Inhaber z.B. Rasta
Kto. Nummer 12345
BLZ. 56789
Sparkasse Überall
–>:stuck_out_tongue_winking_eye:unkt 4 entsprechend der vereinbarten Zahlunsweise abändern
Du musst nun zuerst einmal einen Kreditvertrag mit Deinem Bekannten ausfertigen. In diesem ist anzugeben, die Höhe der Summe des geliehenen Geldes, wann es geliehen wurde, wie es zu verzinsen ist, wie das geld an Dich zurückzuführen ist. (also Ratenplan erstellen ).
Möglich wäre auch, Deinen Bekannten unterschreiben lassen, dass er im Falle des Zahlungsverzuges sich einem gerichtlichen Mahnverfahren unterwirft und auf einen Widerspruch bei berechtigten Forderungen verzichtet. Ausserdem kann vereinbart werden, dass sich Dein Bekannter bei Zahlungsverzug jederzeit bereit erklärt, dass Du die Forderung bei einem Arbeitgeber offen legen kannst und dieser an Dich zu zahlen hat. Aber vorsíchtig, ein Arbeitgeber muss freiwillig eingegangene Lohnabtretungen nicht anerkennen.
Gruss Günter
ich habe einem bekannten eine stange(für mich jedenfalls) geld
geliehen. jetzt kommts so, wie ichs mir gedacht habe, und
dieser bekannte möchte zum arbeiten in ne andere stadt, da er
angeblich hier nix findet(münchen, was für ein hohn!!, aber
anderes thema)
wenn ich ihn jetzt was unterschreiben lass, das er mir
soundsoviel kohle schuldet, kann ich ihn dann überhaupt
irgendwie irgendwann belangen, und wenn ja, wie müste der text
am besten lauten(den er dann unterschreibt)???
Ich will Ihnen die Freude ja nicht verderben, aber ich würde die Vereinbarung so eher nicht unterschreiben. Lediglich auf zwei Punkte sei insoweit hingewiesen:
7.) Bei Ablauf der Rückzahlungsfristen geht das unter Punkt 5
genannte Eigentum von V2 mit sofortiger Wirkung an V1 über.
Merkmal einer Sicherungsübereignung ist gerade, daß das Eigentum sofort (und nicht erst mit Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs) auf den Sicherungsgeber übergeht. Erwirbt dagegen der Darlehensgläubiger für die Laufzeit des Darlehens nicht das Eigentum des Sicherungsgutes, so ist das eher typisch für ein Pfandrecht (das sich von der Sicherungsübereignung grundlegend unterscheidet). Die vorstehende Bestimmung macht daher die gesamte Sicherungsvereinbarung widersprüchlich, was im ungünstigsten Fall ihre Unwirksamkeit zur Folge haben kann!
8.) V1 hat nach Übergabe des Eigentums das Recht, die unter
Punkt 5 genannte Müslimaschine sofort zu veräussern.
Zur „Übergabe des Eigentums“ s.o. („Eigentum“ wird übrigens nicht „übergeben“)
Über den Veräusserungsbetrag hat er gegenüber V2 oder dessen
Bevollmächtigten keinerlei Rechenschaft abzulegen.
Auch das kann Ihnen - je nach Wert von Darlehensforderung, Sicherungsgut und Veräußerungserlös - auf die Füße fallen. Abgesehen davon, daß die Vereinbarung unwirksam (weil sittenwidrig) ist, wenn der Wert des Sicherungsgutes den der Darlehensforderung erheblich übersteigt, wird der Darlehensgeber - wenn die Sicherungsabrede Bestand haben soll - wohl außerdem verpflichtet sein, den Erlös aus der Verwertung des Sicherungsgutes dem Darlehensnehmer herauszugeben, soweit er die Darlehensforderung übersteigt.
Abgesehen davon dürfte eine Sicherungsübereignung für die Sicherung eines privaten Darlehens (sofern es nicht gerade um den Wert eines Mittelklassewagens geht) regelmäßig viel zu umständlich und komplex sein. Lassen Sie sich stattdessen doch einfach ein Mobiliarpfandrecht bestellen und behalten Sie seine Kaffeemaschine, seinen Fernseher oder seinen Rasenmäher, bis er zurückgezahlt hat.