hallo,
ein Freund von mir hat eine online Überweisung ins Ausland vorgenommen. Bisher funktionierte der Zahlungsverkehr auf dieses Konto problemlos.
Jetzt jedoch kam das Geld nicht an. Es wurde von der Stadtsparkasse abgebucht - und versackte irgendwo auf dem Weg nach London.
Die Kontodaten sind richtig gewesen. Das ganze ist jetzt schon fast 2 Wochen her und es war ne Menge Geld (4000€).
Meine Fragen nun:
Warum brauchen die so lange, um nachzuforschen wo das Geld geblieben ist?
(schon mehrfach telefonisch angemahnt)
Wer haftet, wenn das Geld nicht mehr auftauchen sollte?
Ich meine, das müsste doch relativ leicht zu prüfen sein - vor allem viel schneller, oder nicht?
Vielen Dank für Eure Antwort,
Christine
sit leider überhaupt nicht einfach, für eine auslandsreklamation sind ein paar wochen nicht ungewöhnlich, da sind vermutlich mindestens 4 banken dran beteiligt und die sparkasse deines freundes kann nicht mehr als nachfragen, also fragt die sparkasse bei ihrer landesbank nach, die suchen und fragen bei deren englischen korrespondenzbank nach, die suchen und fragen bei der zielbank nach usw.
wer haftet und wann?
ein blick ins das gesetz erleichtert hier die rechtsfindung enorm:
guck mal in den 676 a, ff. des BGB
da steht:
„grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die auf deren Währung oder Währungseinheit oder auf Euro lauten, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende, (Bankgeschäftstage) auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten,“
im 676b III finden wir dann
"Der Überweisende kann die Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500 Euro (Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrags auf dem Konto des Überweisenden mit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzinsen. Mit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden und dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungsvertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für das Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Garantiebetrag entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. Der Überweisende hat in den Fällen der Sätze 3 und 4 die vereinbarten Entgelte und Auslagen nicht zu entrichten. Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, wenn die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Überweisende dem überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt oder wenn ein von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6 haftet das von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmte Kreditinstitut diesem anstelle des überweisenden Kreditinstituts. "