Geld Unterschlagen im Verein

Gemeinnütziger Sportverein. Vorstand: Vorsitzende und Kassenwart.
Die Vorsitzende in der Rolle der Übungsleiterin leitet die Kurse des Vereines.
Sie nimmt das Geld ein und … das Geld hat keiner weiter gesehen. Auf dem Vereinskonto ist das Geld nicht angekommen.
Der Kassenwart hat deswegen gegen die Vorsitzende eine Strafanzeige wegen Unterschlagung von Vereinsgeldern erstellt.
Fragen:

  1. Kann man, nach der Anzeige während des Verfahrens, die Vorsitzende. suspendieren, um einen möglichen Schaden, welchen die Vorsitzende durch ihre Handlung dem Verein zufügen kann, zu minimieren? Wie organisiert man eine richtige Suspendierung?
  2. Wie muss man im Fall einer Suspendierung die Information an unsere Geschäftspartner weitergeben (überwiegend Dachverbände und Bank)?
  3. Kann man den Zugang zu Vereinsgütern (Bankkonto, Mail, Webseite etc.) für die Vorsitzende einschränken? Soll man die Vorsitzende darüber informieren?
  4. Haften die Gründungsmitglieder mit eigenem Vermögen bei (grober) Fahrlässigkeit des Vorstandes?
  5. Können während das Verfahrens neue Vereinsmitglieder in dem Verein nur durch ein Vorstandsmitglied aufgenommen werden, oder braucht man hier die Zustimmung von beiden Vorstandsmitgliedern? (In der Satzung wörtlich: "Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand“)

Was sagt die Satzung über Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern? Im Zweifel umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Nach Satzung: „Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach
    Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
    endgültig.
    "