Geld verliehen

Hallo wer weiß Bescheid?
Eine Kollegin hat einem „guten“ Freund 200 Euro geliehen. Eine Freundin war dabei. Sie hat nichts schriftliches, keinen Schuldschein etc. Der Freund ist nun nicht zu erreichen, weder per Telefon, zuhause, läßt sich verleugnen. Hat sie Chancen, ihr Geld wieder zu bekommen? Würde eine Anzeige bei der Polizei helfen? Dumm, daß sie so leichtsinnig unbd gutmütig ist. (naja, aus Fehlern lernt man ja bekanntlich…) Danke für die Antworten

Hi,

rechtlich vermute ich, hat Deine Freundin keine Chance. Wenn der Schuldner behauptet, das Geld zwischenzeitlich zurückgezahlt zu haben, nützt die Zeugin der Geldübergabe Deiner Freundin nichts. Es steht dann Aussage gegen Aussage und im Zweifel wird zu Gunsten des Angeklagten entschieden. Moralisch sehr verwerflich, aber dafür kann man sich nichts kaufen.

Nicht umsonst heißt es „bei Geld hört die Freundschaft auf“. Wer von mir im Gegenzug 200 Euro erwartet, wird mir das quittieren. Wird das abgelehnt ist ja schon im Vorfeld alles klar und derjenige darf sich woanders etwas leihen.

Bei nem Zwanziger wäre mir das zu albern, aber da weine ich mir beim Totalverlust auch nicht beide Augen aus. Und selbst da guck ich mir die Person an, der ich 20 Euro leihe. Wenns nicht paßt, schenke ich dieser Person 5 Euro und hab immer noch 15 Euro gespart.

Lieben Gruß,
Gerhard
*der mal auf ner Bürgschaft mit 6000 DM hängen geblieben ist*

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Hallo,

wenn es nichts schriftliches gibt, hat sie keine Chance. Da sie es ihm freiwillig gegeben hat, kann sie ihn weder wegen Betrug noch wegen Diebstahl anzeigen. Der Gang zu Polizei wäre m.E. sinnlos.

Das kann man wohl unter Erfahrung verbuchen und zukünftig, wenn überhaupt, Geld nur noch gegen Schuldschein/Darlehensvertrag verleihen.

Jemand sagte mal: Wenn du Geld verleihst, dann nur wenn es für dich o.k. ist, es nie zurück zu bekommen. (Denn selbst mit Vertrag - ich spreche aus Erfahrung - kann es passieren, dass das Geld weg ist.)

Nicht sehr erbaulich, ich weiß, aber es ist leider so.

Grüße, moni

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wenn es nichts schriftliches gibt, hat sie keine Chance.

Falsch. Es kann auch andere Beweismittel als schriftliche Dokumente geben.

Da
sie es ihm freiwillig gegeben hat, kann sie ihn weder wegen
Betrug noch wegen Diebstahl anzeigen.

Bei Betrug ist IMMER jemand, der etwas freiwillig (weil er getäuscht wurde), hergibt; das ist ja gerade der Unterschied zum Diebstahl (oder einer der wesentlichen Unterschiede). Nach deiner Ansicht gäbe es gar keinen Betrugstatbestand, jedenfalls keinen, den man auch erfüllen könnte.

Der Gang zu Polizei wäre m.E. sinnlos.

Richtig. Denn Betrug ist der einzige Tatbestand, der in Frage kommt; der würde aber nur vorliegen, wenn von Anfang an geplant war, das Geld nicht zurückzuhahlen. Das lässt sich wohl kaum klären und schon gar nicht beweisen.

Das kann man wohl unter Erfahrung verbuchen und zukünftig,
wenn überhaupt, Geld nur noch gegen
Schuldschein/Darlehensvertrag verleihen.

Das ist hier ja geschehen: Was ist es denn sonst, wenn es kein Darlehensvertrag ist???

Nicht sehr erbaulich, ich weiß, aber es ist leider so.

Nein Das meiste hast du geraten, und der überwiegende Teil war auch noch falsch.

Levay

aaaaaaaaargh

rechtlich vermute ich, hat Deine Freundin keine Chance. Wenn
der Schuldner behauptet, das Geld zwischenzeitlich
zurückgezahlt zu haben, nützt die Zeugin der Geldübergabe
Deiner Freundin nichts.

Und so ist es *wirklich*:

Vor Gericht müsste die Darlehensgeberin als Klägerin beweisen, dass ein fälliger Anspruch besteht. Dazu müsste der Darlehensvertrag entstanden sein, das Darlehen müsste ausgezahlt worden sein und das Darlehen müsste gekündigt worden sein (ggf. auch durch Zeitablauf). Die Beweislast trägt die Klägerin, die Zeugin könnte hierbei eine wichtige Rolle spielen.

Wenn der Beklagte eine Einrede geltend macht, nämlich dass der Anspruch erloschen sei, dann ist ER für diese Einrede beweispflichtig. Das heißt, er müsste die Rückzahlung nachweisen.

Es steht dann Aussage gegen Aussage
und im Zweifel wird zu Gunsten des Angeklagten entschieden.

Nein, nein, nein! Siehe oben! Außerdem gibt es im Zivilprozess keine „Angeklagten“.

Levay

wenn es nichts schriftliches gibt, hat sie keine Chance.

Das ist nur meine Erfahrung. Hoffentlich gehts anderen anders!

Falsch. Es kann auch andere Beweismittel als schriftliche
Dokumente geben.

Klar… die Aussage von ihr und der Freundin. Aber wegen 200 EUR vor Gericht… das wäre ja schon der Schriftverkehr der Anwälte, gehen wir mal davon aus, dass beide einen Anwalt hätten, teurer. Und dann behauptet der, der das Geld bekommen hat, er hat das Geld „unter vier Augen“ zurückgeben, dann steht wieder Aussage gegen Aussage.

Da
sie es ihm freiwillig gegeben hat, kann sie ihn weder wegen
Betrug noch wegen Diebstahl anzeigen.

Bei Betrug ist IMMER jemand, der etwas freiwillig (weil er
getäuscht wurde), hergibt;

Das stimmt wohl

das ist ja gerade der Unterschied

zum Diebstahl (oder einer der wesentlichen Unterschiede). Nach
deiner Ansicht gäbe es gar keinen Betrugstatbestand,
jedenfalls keinen, den man auch erfüllen könnte.

Der Gang zu Polizei wäre m.E. sinnlos.

Richtig. Denn Betrug ist der einzige Tatbestand, der in Frage
kommt; der würde aber nur vorliegen, wenn von Anfang an
geplant war, das Geld nicht zurückzuhahlen. Das lässt sich
wohl kaum klären und schon gar nicht beweisen.

Das kann man wohl unter Erfahrung verbuchen und zukünftig,
wenn überhaupt, Geld nur noch gegen
Schuldschein/Darlehensvertrag verleihen.

Das ist hier ja geschehen: Was ist es denn sonst, wenn es kein
Darlehensvertrag ist???

Ich meinte einen schriftlichen Darlehensvertrag.

Nicht sehr erbaulich, ich weiß, aber es ist leider so.

Nein Das meiste hast du geraten, und der überwiegende Teil war
auch noch falsch.

Sorry. Aber ich habe nichts „geraten“ … ich spreche nur aus meiner eigenen Erfahrung. Und das ist wohl erlaubt. Aber um es ganz genau zu erfahren gibt es www.anwalt.de

Grüße

Levay

Nur Spaßvögel unterwegs heute?
Hallo Marion, Du Arme, da wird ja das Halb Viertelwissen kübelweise über Dir ausgeschüttet…

So ist’s Recht: Die Leute haben einen Darlehensvertrag, und die Darlehensgeberin muss eben diesen Darlehensverrag aufkündigen. Dann ist der Darlehensbetrag nach drei Monaten fällig. Nach einer gewissen Zeit kann sie den Betrag anmahnen und schließlich gerichtlich einfordern.

Ansonsten: Vetrau Levay!

Aufhören bitte!
Sorry, aber …

Klar… die Aussage von ihr und der Freundin. Aber wegen 200
EUR vor Gericht… das wäre ja schon der Schriftverkehr der
Anwälte, gehen wir mal davon aus, dass beide einen Anwalt
hätten, teurer. Und dann behauptet der, der das Geld bekommen
hat, er hat das Geld „unter vier Augen“ zurückgeben, dann
steht wieder Aussage gegen Aussage.

… Ihr guckt definitiv zuviel amerikanische Filme. Im deutschen Zivilrecht gibt es nicht „Aussage gegen Aussage“, sondern „Beweisregeln“. Die Frau kann das beweisen, was sie behauptet, der Mann kann es nicht. Dann gewinnt die Frau. Das ist so.

Und bei 200 Euro Streitwert wären die Anwaltskosten exakt bei 87 Euro inkl. Mehrwertsteuer. Aber schön zu lesen, dass es immer noch Menschen gibt, für die EUR 200,- Peanuts sind.

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Falsch. Es kann auch andere Beweismittel als schriftliche
Dokumente geben.

Klar… die Aussage von ihr und der Freundin. Aber wegen 200
EUR vor Gericht… das wäre ja schon der Schriftverkehr der
Anwälte, gehen wir mal davon aus, dass beide einen Anwalt
hätten, teurer.

Das spielt aber keine Rolle, weil nämlich: § 91 ZPO.

Und dann behauptet der, der das Geld bekommen
hat, er hat das Geld „unter vier Augen“ zurückgeben, dann
steht wieder Aussage gegen Aussage.

Du hast mein Posting nicht verstanden: Wenn er behauptet, dass er bezahlt habe, dann ist das prozessual gesehen eine Einrede, für die ER beweispflichtig ist. Kann er das nicht beweise, wird der Klage STATTGEGEBEN.

Sorry. Aber ich habe nichts „geraten“ … ich spreche nur aus
meiner eigenen Erfahrung.

Es wurde eine rechtliche Frage gestellt, dein Antwort war rechtlich gesehen komplett für die Katz… deine Erfahrungen ist ja gewissermaßen deine Wahrnehmung, die hat aber mit Recht nix zu tun.

Und das ist wohl erlaubt. Aber um es
ganz genau zu erfahren gibt es www.anwalt.de

Schon, aber wenn hier eine solche Frage gestellt wird, dann muss es doch erlaubt sein, eine rechtliche Antwort zu erwarten…

Levay

Wenn ich jetzt auch noch mal darf …

Dass der Vertrag aufgekündigt werden muss, hat mein Lieblingsanwalt dir ja schon gesagt. Der Rest ist nicht sonderlich schwer: Klage beim Gericht einreichen, dazu vielleicht 'nen Anwalt nehmen. Muss nicht, weil das Ganze vor dem Amtsgericht landet, wo es keinen Anwaltszwang gibt, kommt aber besser, z.B. kann er dir sagen, wo Gerichsstand ist, er weiß, wie man eine Klage einreicht und so weiter. Und ganz wichtig: Wenn der Beklagte vor Gericht nicht erscheint, macht nur eines Sinn, nämlich ein Versäumnisurteil zu beantragen (und DASS er nicht erscheint, könnte hier ja gut sein). Und eben deswegen: vielleicht besser mit Anwalt, denn das Gericht darf die Klägerin auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils wohl eher nicht hinweisen (hier lasse ich mich gern eines Besseren belehren).

Levay

PS. Gerichts- und Anwaltskosten trägt die Gegenseite; von gerichtlichen Schritten ist aber dann abzuraten, wenn beim Schuldner eh nix zu holen ist. Dann bleiben denklogischerweise auch die Kosten der Verhandlung und des Anwalts bei der Klägerin.

rechtlich vermute ich, hat Deine Freundin keine Chance. Wenn
der Schuldner behauptet, das Geld zwischenzeitlich
zurückgezahlt zu haben, nützt die Zeugin der Geldübergabe
Deiner Freundin nichts.

Ich schrieb ja, daß es eine Vermutung meinerseit wäre, daß kann doch nicht so an Deinen Nerven gekratzt haben, daß Du vor Schmerzen aufschreist?

Und so ist es *wirklich*:

Vor Gericht müsste die Darlehensgeberin als Klägerin beweisen,
dass ein fälliger Anspruch besteht. Dazu müsste der
Darlehensvertrag entstanden sein, das Darlehen müsste
ausgezahlt worden sein und das Darlehen müsste gekündigt
worden sein (ggf. auch durch Zeitablauf). Die Beweislast trägt
die Klägerin, die Zeugin könnte hierbei eine wichtige Rolle
spielen.

Wenn der Beklagte eine Einrede geltend macht, nämlich dass der
Anspruch erloschen sei, dann ist ER für diese Einrede
beweispflichtig. Das heißt, er müsste die Rückzahlung
nachweisen.

Es steht dann Aussage gegen Aussage
und im Zweifel wird zu Gunsten des Angeklagten entschieden.

Nein, nein, nein! Siehe oben! Außerdem gibt es im Zivilprozess
keine „Angeklagten“.

Fein, nun bin ich schlauer. Ich hoffe ja auch, daß sich der Darlehensnehmer wieder anfindet und anschließend besinnt seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Sollte er aber unbedingt nicht zahlen wollen und er würde jemanden beibringen, der bestätigt bei der Rückzahlung anwesend gewesen zu sein. Wer Schwein genug ist nicht zurück zu zahlen, wäre wohl auch Schwein genug solches zu unternehmen. Und dann hätten wir wieder einen Pat. Oder wie ginge es (wenn auch gesponnen) dann weiter?

Gruß,
Gerhard

Sollte er aber unbedingt nicht zahlen wollen und er würde
jemanden beibringen, der bestätigt bei der Rückzahlung
anwesend gewesen zu sein. Wer Schwein genug ist nicht zurück
zu zahlen, wäre wohl auch Schwein genug solches zu
unternehmen. Und dann hätten wir wieder einen Pat. Oder wie
ginge es (wenn auch gesponnen) dann weiter?

Wenn der Zeuge, obschon er lügt, vom Gericht als glaubwürdig angesehen wird, wäre es zwar kein „Patt“ (wie soll das vor Gericht aussehen?), aber die Klage würde abgewiesen. Nur: Woraus folgerst du, dass das so kommen wird? Man kann natürlich auch folgern, dass der Darlehensnehmer, nachdem gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, sich das Geld durch Diebstahl wiederholt. Wenn man solche Phantasien in die Beantwortung - relativ einfacher - Rechtsfragen einweben muss, dann kann man praktisch keine Frage mehr auch nur halbwegs richtig beantworten. Materiell-rechtlich ist die Sache jedenfalls klar, und prozessrechtlich kann man nur sagen, was die ZPO darüber sagt; das Gericht hat aber das Recht und die Pflicht zur freien Beweiswürdigung.

Levay

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§ 153 StGB
Hallo!

Sollte er aber unbedingt nicht zahlen wollen und er würde
jemanden beibringen, der bestätigt bei der Rückzahlung
anwesend gewesen zu sein.

Also ich habe die leise Hoffnung, dass das hier:

„Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft“

Vielleicht doch noch den einen oder anderen abschreckt.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Dass der Vertrag aufgekündigt werden muss, hat mein
Lieblingsanwalt dir ja schon gesagt. Der Rest ist nicht
sonderlich schwer: Klage beim Gericht einreichen, dazu
vielleicht 'nen Anwalt nehmen. Muss nicht, weil das Ganze vor
dem Amtsgericht landet, wo es keinen Anwaltszwang gibt, kommt
aber besser, z.B. kann er dir sagen, wo Gerichsstand ist, er
weiß, wie man eine Klage einreicht und so weiter. Und ganz
wichtig: Wenn der Beklagte vor Gericht nicht erscheint, macht
nur eines Sinn, nämlich ein Versäumnisurteil zu beantragen
(und DASS er nicht erscheint, könnte hier ja gut sein).

Meiner Erfahrung nach kommt bei solchen Sachen fast kein Schuldner zu einer Verhandlung. Das endet fast immer mit Versäumungsurteil (bei uns heißt das so).

Und
eben deswegen: vielleicht besser mit Anwalt, denn das Gericht
darf die Klägerin auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils
wohl eher nicht hinweisen (hier lasse ich mich gern eines
Besseren belehren).

Keine Ahnung wie das in Deutschland ist, aber nach der österreichischen ZPO ist der Richter sogar verpflichtet, die entsprechende Belehrung zu erteilen (Manuduktionspflicht).

Gruß
Tom

Meiner Erfahrung nach kommt bei solchen Sachen fast kein
Schuldner zu einer Verhandlung. Das endet fast immer mit
Versäumungsurteil (bei uns heißt das so).

Es wäre ja auch ein Wunder, wenn ihr mal die normale Bezeichnung wählen würdet :wink:)))))))

Keine Ahnung wie das in Deutschland ist, aber nach der
österreichischen ZPO ist der Richter sogar verpflichtet, die
entsprechende Belehrung zu erteilen (Manuduktionspflicht).

Nach der deutschen ZPO muss das Gericht einerseits auf sachdienliche Anträge usw. hinwirken; andererseits darf es nicht parteilich werden. Ich habe mal vor Gericht erlebt, wie dem Kläger seine Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu beantragen, wirklich seeeeeehr indirekt mitgeteilt wurde. Daraus folgere ich, dass das also zu weit gegangen wäre. „Sie können jetzt ein Versäumnisurteil beantragen“, grenzt ja an Rechtsberatung. Nein, es IST Rechtsberatung.

Andererseits darf das Amtsgericht, weil hier kein Anwaltszwang besteht, den Parteien mehr Hinweise geben als höhere Instanzen. Wo genau da die Grenzen sind, werde ich ohne ZPO-Kommentar aber wohl nicht herausfinden.

Levay