Nehmen wir an A und B haben einen Kaufvertrag abgeschlossen. B hat dem A auch schon das Geld übereignet, die Ware soll aber vom A noch zum Privathaus des B geliefert werden. Dabei geht die Sache kaputt, weil A die Sache in einer Notstandssituation zur Abwehr einer Gefahr verwendet.
Jetzt will B sein Geld zurück. Eigentümer ist er aber an der Ware ja noch nicht geworden.
Geht man da über die Rückabwicklung des Kaufvertrages? Oder gibt es andere möglickeiten (insbesondere auch sachenrechtliche)???
Alle Denkanstöße sind herzlich willkommen!!! Danke im voraus
Also sachenrechtliche Lösungswege gibts hier keine, oder? Das war nämlich eine Aufgabe aus einer alten Sachenrechtsklausur. Ich bin auch nur auf § 323 BGB gekommen… Ist ja eigentlich komisch, sowas in einer Sachenrechtsklausur zu fragen, oder?
Also hinsichtlich des Geldes fällt mir keine sachenrechtliche Lösung bzw. kein Sachenrechtlicher Anspruch des Käufers ein.
Hinsichtlich der Ware allerdings schon - das ganze müsste sich auf die Frage zuspitzen, ob der Käufer schon Eigentum erworben hat oder nicht. Wobei man an einer nicht mehr vorhandenen Sache nicht Eigentümer sein kann.
Von dieser Seite würde ich die Frage einmal angehen. Im österreichischen Recht wüsste ich ja, wie man das löst, ich möchte dich aber da jetzt nicht durcheinanderbringen, vielleicht gibt es da auch noch eine Problematik, die ich da aus diesem Grund nicht sehe.
also da Du um alle Gedanken gebeten hast, bin ich mal so frei
Vetragliche Ansprüche auf das Geld sehe ich nicht.
Allerdings könnte man überlegen, ob, wie bereits angedacht, ein
Rücktritt vom Vertrag durchgeht. Sollte auf diese Weise der Vertrag
aus der Welt zu schaffen sein, dann könnte man das Geld wohl gemäß §
812 I S. 2 BGB zurückfordern, da dann nachträglich der Rechtsgrund
für die Leistung entfallen ist. Somit wäre A ungerechtfertigt
bereichert.
Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht…