Ein 6jähriger, somit geschäftsunfähig, kauft sich eine Tafel Schokolade und isst diese sofort auf.
Nun meine Frage, darf der 6-jährige das Geld zurückverlangen weil er noch geschäftsunfähig ist und der Kaufvertrag von seiten des Schokoverkäufers nicht zustande hätte kommen dürfen?
Ja, allerdings fehlt dem Kleinen die Empfangszuständigkeit, das heißt: Der Verkäufer schuldet dem Kleinen das Geld, und wenn er es dem Kind gibt, schuldet er es immer noch. Die Eltern können das Geld entgegennehmen.
Levay
Geh mal auf google und gib mal taschengeldgesetz ein, dann findest du entsprechende links. Der erste Treffer beschreibt dein Problem schon ganz gut 
Ist zwar jetzt ein bisschen Hilfe zur Selbsthilfe, aber ich will nicht die anderen Seiten Copy-Pasten.
Geh mal auf google und gib mal taschengeldgesetz ein, dann
findest du entsprechende links.
Taschengeldgesetz bezieht aber doch eher nur auf beschränkt geschäftsfähige - also zwischen 7 und 18 jahren - in dem fall ist er aber 6jahre und geschäftsunfähig.
Mir geht es mehr darum ob der verkäufer das Geld zurück geben muss obwohl der 6jährige die schokolade gegessen hat also diese nicht mehr zurückgeben kann!
Ein Sechsjähriger ist geschäftsunfähig! Da hilft auch § 110 BGB nicht weiter.
Levay
Ja, muss er, der Sechsjährige ist entreichert und muss die Schokolade daher nicht zurückgeben.
Levay
Wenn das ganze unter Aufsicht oder mit Genehmigung/Duldung der Eltern stattgefunden hat, wird das Geschäft wohl gültig sein. Ansonsten kann der Verkäufer auf das Verdauungsendprodukt warten 
Das stelle ich mir jetzt lieber nicht bildlich vor…
Moin,
könnte man das evtl. juristisch etwas sezieren?
1)Also diese BGB §818 (3)-Sache würde doch grundsätzlich auch für Erwachsene gelten, oder?
2)Allerdings murmeln Juristen bei solchen Gelegenheiten immer was von Saldotheorie und wollen die Herausgabeansprüche gegeneinander aufrechnen, bzw. sie um die Entreicherung (hier des Kleinen) kürzen?!?
Wieso geht das nicht bei dem Kleinen? (Sprich: Der Kioskbesitzer behält sein Geld) - vermute mal die Geschichte mit höherrangigen Schutzzwecken… daher:
- Wenn die Eltern als gesetzlicher Vertreter des Kindes empfangsberechtigt sind, dann könnten man doch genauso gut mit ihnen den Gegenwert der gegessenen Schokolade verrechnen?
Besten Dank schomma…
Joachim.
könnte man das evtl. juristisch etwas sezieren?
Eigenartiger Zufall: Heute schrieb ich einer Juristin, dass ich etwas (aus dem Strafrechtlich" nicht unbedingt rechtlich „sezieren“ müsse; und nun schreibst du denselben Ausdruck. Soooo gebräuchlich ist das doch gar nicht, oder?
1)Also diese BGB §818 (3)-Sache würde doch grundsätzlich auch
für Erwachsene gelten, oder?
Selbstverständlich, ja!
2)Allerdings murmeln Juristen bei solchen Gelegenheiten immer
was von Saldotheorie und wollen die Herausgabeansprüche
gegeneinander aufrechnen, bzw. sie um die Entreicherung (hier
des Kleinen) kürzen?!?
So ist es. Und das ist - grundsätzlich - ja auch durchaus gerechet, denn sonst wird der Entreicherte ja übervorteilt, weil er einerseits selbst nichts leisten muss, aber andererseits die Leistung verlangen kann.
Wieso geht das nicht bei dem Kleinen? (Sprich: Der
Kioskbesitzer behält sein Geld) - vermute mal die Geschichte
mit höherrangigen Schutzzwecken… daher:
Absolut zutreffend. Dem gibt es nichts, aber auch gar nichts hinzuzufügen.
- Wenn die Eltern als gesetzlicher Vertreter des Kindes
empfangsberechtigt sind, dann könnten man doch genauso gut mit
ihnen den Gegenwert der gegessenen Schokolade verrechnen?
Nein. Das Wesen der Stellvertretung ist ja, dass der Stellvertreter für den Vertretenen handelt. Auf *seine* Entreicherung muss darum auch abgestellt werden.
Levay
sezieren (off Topic)
könnte man das evtl. juristisch etwas sezieren?
Eigenartiger Zufall: Heute schrieb ich einer Juristin, dass
ich etwas (aus dem Strafrechtlich" nicht unbedingt rechtlich
„sezieren“ müsse; und nun schreibst du denselben Ausdruck.
Soooo gebräuchlich ist das doch gar nicht, oder?
Mmmh, weiß nicht…Der Gebrauch dieses Ausdrucks kann aber damit zu tun haben, dass ich neulich hier war:
-> Demo -> Mit etwas Vorspulen kommt man direkt in den interessanten Bereich 
Joachim
2)Allerdings murmeln Juristen bei solchen Gelegenheiten immer
was von Saldotheorie und wollen die Herausgabeansprüche
gegeneinander aufrechnen, bzw. sie um die Entreicherung (hier
des Kleinen) kürzen?!?So ist es. Und das ist - grundsätzlich - ja auch durchaus
gerechet, denn sonst wird der Entreicherte ja übervorteilt,
weil er einerseits selbst nichts leisten muss, aber
andererseits die Leistung verlangen kann.Wieso geht das nicht bei dem Kleinen? (Sprich: Der
Kioskbesitzer behält sein Geld) - vermute mal die Geschichte
mit höherrangigen Schutzzwecken… daher:Absolut zutreffend. Dem gibt es nichts, aber auch gar nichts
hinzuzufügen.
vielleicht doch, eine pragmatische Anmerkung. Müßten die Eltern des Kindes (die ja das Geld vom Händler zurückfordern werden, nicht etwas das Kind selber) gegen sich gelten lassen, dass ihr Goldschatz die Schokolade vernascht hat, würden sie genauso gestellt werden, als wäre der Vetrag nicht nichtig, sondern gültig. Wer also einem bis 6jährigen etwas faktisch wirksam (wenngleich nicht rechtwirksam) andrehen will, muß nur darauf achten, dass der Kleene es sofort (oder bald) verspeist oder zerstört (und das geht fix). Die rechtliche Regelung, wonach so ein Vertrag ohne Zustimmung der Eltern nichtig ist, wäre also ausgehebelt. Daher erfordert es der Schutzzweck der Norm, dass der Händler allein das Risiko eines Untergangs trägt (für den Fall, dass die Eltern später nicht zustimmen).
- Wenn die Eltern als gesetzlicher Vertreter des Kindes
empfangsberechtigt sind, dann könnten man doch genauso gut mit
ihnen den Gegenwert der gegessenen Schokolade verrechnen?Nein. Das Wesen der Stellvertretung ist ja, dass der
Stellvertreter für den Vertretenen handelt. Auf *seine*
Entreicherung muss darum auch abgestellt werden.
Ich weiß auch nach 12 Semester, die ich für Jura immatrikuliert war, immer noch nicht, warum Juristen immer irgendwas irgendworauf „abstellen“ wollen, aber hier gilt dasselbe (und ich werde Levay eh nie wieder wiedersprechen
) wie oben: müßten die Eltern einen durch das Kind verursachten Untergang der zurückzugebenden Ware gegen sich gelten lassen, würde ihnen dass die Durchführung des Vetrags aufzwingen; ihr Recht, im Nachhinein die Zustimmung zu verweigern, wäre also ausgehebelt.
@ Levay: Issen das zweite Examen jetzt in der Tasche??
LG scionescire
Ich weiß auch nach 12 Semester, die ich für Jura
immatrikuliert war, immer noch nicht, warum Juristen immer
irgendwas irgendworauf „abstellen“ wollen
Damit sie es nicht die ganze Zeit in der Hand halten müssen.
aber hier gilt
dasselbe (und ich werde Levay eh nie wieder wiedersprechen
)
Och, warum nicht?
@ Levay: Issen das zweite Examen jetzt in der Tasche??
Das kommt auf die Definition an:
-
Nein, ich bin noch kein Rechtsassessor, weil die mündliche Prüfung noch aussteht.
-
Ja, das Examen ist in der Tasche und zwar insofern, als ich in der mündlichen Prüfung keineswegs und auch nicht ansatzweise um das Bestehen kämpfen muss. Es geht eigentlich „nur“ noch um die Note.
Schöne Grüße,
Levay