Geld zurück?

Hallo Community,

mal angenommen ein Kunde kauft in einem Kaufhaus eine Konzertkarte und dieses Konzert wir abgesagt. Von wem würde dieser sein Geld zurück bekommen? Kaufhaus oder Veranstalter?

Ist es nicht so, dass wenn ein Kunde im Kaufhaus irgendwas kauft und dieser Artikel nicht passt oder nicht gefällt kann er diesen doch im Kaufhaus wieder abgeben und muss sich nicht an den Hersteller wenden oder?

Vielen Dank für euere Hilfe.

LG

Hallo Community,

mal angenommen ein Kunde kauft in einem Kaufhaus eine
Konzertkarte und dieses Konzert wir abgesagt. Von wem würde
dieser sein Geld zurück bekommen? Kaufhaus oder Veranstalter?

Hi,

was wurde denn vereinbart? Steht dazu evtl. etwas auf der Karte oder in den AGB des Händlers?

Ist es nicht so, dass wenn ein Kunde im Kaufhaus irgendwas
kauft und dieser Artikel nicht passt oder nicht gefällt kann
er diesen doch im Kaufhaus wieder abgeben und muss sich nicht
an den Hersteller wenden oder?

Nein. Denn nur weil etwas nicht gefällt oder etwas nicht paßt, muß weder ein Kaufhaus noch ein Hersteller etwas zurücknehmen - es sei denn es würde sich um ein Haustür- oder Onlinegeschäft handeln.

Gruß
Tina

Hi,

danke für die schnelle Antwort.

also in den ABG’s der Kaufhauses steht:

10. Besonderheiten im Bereich Reisen & Tickets
Es gelten die jeweiligen Reise- und Zahlungsbedingungen der Veranstalter und Leistungsträger, die im System hinterlegt sind. Weitere Informationen finden Sie im Internet.

Wie die ABG’s des Veranstalters aussehen kann ich nicht sagen da dieser Insolvent ist. Auch existiert keine Internetseite des Veranstalters.

Sehe ich das richtig, in solch einem Fall würde der Kunden auf den Kosten sitzen bleiben?

LG

Ja das sehe ich so… schon aus dem Grund heraus, da das Kaufhaus hier nicht auf eigene Rechnung handelt sondern lediglich eine Vermittlerrolle inne hat.

Beim Staubsauger im Mediamarkt kaufe ich hingegen aus dem Bestand des Mediamarkts den er selbst gekauft hat…

Ja das sehe ich so… schon aus dem Grund heraus, da das
Kaufhaus hier nicht auf eigene Rechnung handelt sondern
lediglich eine Vermittlerrolle inne hat.

das weißt du doch überhaupt nicht…
warum kann ein kaufhaus keine karten kaufen, um die weiterzuverkaufen.
der hinweis in den agb, der auf die agb des veranstalters verweist, ist im übrigen unwirksam. also wenn du den konkreten fall nicht kennst, solltest du von den behauptungen eher abstand nehmen.

es ist eine auslegungsfrage und ein irrtümliches auftreten des kaufhauses als vertragspartner unerheblich, § 164 II bgb.

im übrigen kann dein ergebnis doch nicht ernst gemeint sein. sogar das rechtsgefühl eines laien müsste einem aufdrängen, dass derjenige, der für eine leistung bezahlt, sie aber nicht erhält, grds. einen ausgleich erhalten muss ?!

geht man von einem vertragsschluss mit dem kaufhaus aus, dann besteht ein schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283 S.1, 437 bgb.

geht man von einem vertrag (mischvertrag aus dienst- und werkvertrag) mit dem veranstalter aus, besteht ebenfalls ein anspruch nach §§ 280 I, III, 283 bgb.

der schadensersatz erfasst hier den gezahlten kauf-/eintrittspreis.

Hallo,

du hast recht… ich weiss es nicht und wir haben ja zum glück keinen konkreten Fall sondern nur einen abstrakten und in dem darf ich mutmassen, insbesondere wenn der von mir angenommene Fall der Regelfall sein dürfte.

im übrigen kann dein ergebnis doch nicht ernst gemeint sein.
sogar das rechtsgefühl eines laien müsste einem aufdrängen,
dass derjenige, der für eine leistung bezahlt, sie aber nicht
erhält, grds. einen ausgleich erhalten muss ?!

Ja… nur dass derjenige der Leisten müsste insolvent ist?
Also muss automatisch ein anderer einspringen?
Klar… wir schliessen in Zukunft jedes Lebensrisiko aus und machen die Bundesregierung für alles haftbar, die ja auch shcon bei den Spareinlagen öffentlichkeitswirksame Garantieerklärungen ohne jeden rechtlichen Hintergrund abgegeben hat.

geht man von einem vertragsschluss mit dem kaufhaus aus, dann
besteht ein schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283
S.1, 437 bgb.

geht man von einem vertrag (mischvertrag aus dienst- und
werkvertrag) mit dem veranstalter aus, besteht ebenfalls ein
anspruch nach §§ 280 I, III, 283 bgb.

Davon kann man im Einzelfall gerne ausgehen, im Regelfall aber nicht… in der Regel handelt es sich um eine Vorverkaufsstelle deren Verpflichtung sich auf die Abwicklung des Ticketverkaufs beschränkt aber keinerlei Haftung für die Durchführung hat.

Aber da wir hier frei in den Gedanken bei abstrakten Fällen sind, kannst du gerne was anderes konstruieren.

Gruss HighQ

im übrigen kann dein ergebnis doch nicht ernst gemeint sein.
sogar das rechtsgefühl eines laien müsste einem aufdrängen,
dass derjenige, der für eine leistung bezahlt, sie aber nicht
erhält, grds. einen ausgleich erhalten muss ?!

Ja… nur dass derjenige der Leisten müsste insolvent ist?

stimmt, der regelfall… besonders bei kaufhäusern und konzertveranstaltern sind die statistiken in den letzten jahren in die höhe geschnellt.

Also muss automatisch ein anderer einspringen?

wer sagt denn so etwas ?

Klar… wir schliessen in Zukunft jedes Lebensrisiko aus und
machen die Bundesregierung für alles haftbar, die ja auch
shcon bei den Spareinlagen öffentlichkeitswirksame
Garantieerklärungen ohne jeden rechtlichen Hintergrund
abgegeben hat.

eine hyperbel macht nur dann sinn, wenn man den vorhergehenden beitrag verstanden hat. ansonsten macht man sich damit lächerlich…

geht man von einem vertragsschluss mit dem kaufhaus aus, dann
besteht ein schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283
S.1, 437 bgb.

geht man von einem vertrag (mischvertrag aus dienst- und
werkvertrag) mit dem veranstalter aus, besteht ebenfalls ein
anspruch nach §§ 280 I, III, 283 bgb.

Davon kann man im Einzelfall gerne ausgehen, im Regelfall aber
nicht… in der Regel handelt es sich um eine
Vorverkaufsstelle deren Verpflichtung sich auf die Abwicklung
des Ticketverkaufs beschränkt aber keinerlei Haftung für die
Durchführung hat.

gott sei dank hast du so viel erfahrungen auf diesem gebiet, dass du entscheiden kannst, was der regelfall ist und was nicht. quellen würden eine solche behauptung natürlich unterstreichen (und bitte poste jetzt keine links aus dem inet).

Aber da wir hier frei in den Gedanken bei abstrakten Fällen
sind, kannst du gerne was anderes konstruieren.

nein, danke. im konstruieren und behaupten schlägst du mich um längen…

geht man von einem vertragsschluss mit dem kaufhaus aus, dann
besteht ein schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 283
S.1, 437 bgb.

geht man von einem vertrag (mischvertrag aus dienst- und
werkvertrag) mit dem veranstalter aus, besteht ebenfalls ein
anspruch nach §§ 280 I, III, 283 bgb.

der schadensersatz erfasst hier den gezahlten
kauf-/eintrittspreis.

Diese Aussage gefällt mir natürlich am besten. Somit hat der Kunde im prinzip immer das Recht auf Schadensersatz. :smiley:

Ich danke euch für die Antworten.

LG

Hallo nochmals,

also nachdem du einfach nicht anerkennen willst was die Realitäten - auf Internetlinks hast du ja freiwillig verzichtet… hier einfach nur ein Urteil für dein Wiederverkäuferkonstrukt:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 4 U 69/09

Leitsatz:

  1. Ein Verkäufer von Konzertkarten schuldet lediglich die Übertragung des Rechts zum Zugang zum Konzert. Er haftet dagegen nicht für die Durchführung des Konzerts. Wird das Konzert abgesagt, kann der Käufer den Kartenpreis vom Veranstalter des Konzerts zurückverlangen.

Gruss HighQ

1 „Gefällt mir“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 4 U 69/09

Leitsatz:

  1. Ein Verkäufer von Konzertkarten schuldet lediglich die
    Übertragung des Rechts zum Zugang zum Konzert. Er haftet
    dagegen nicht für die Durchführung des Konzerts. Wird das
    Konzert abgesagt, kann der Käufer den Kartenpreis vom
    Veranstalter des Konzerts zurückverlangen.

das urteil kannte ich nicht, dafür ein stern.

trotzdem als anmerkung:
der zitierte fall handelt vom ticketvorverkauf im internet.

unproblematisch ist es dort möglich, durch agb zu regeln, dass nur ein vermittlungsvertrag geschlossen wird und sich der käufer bei nichtdurchführung der leistung an den veranstalter wenden soll.

das ist mA aber gerade nicht bei einem ticketverkauf im kaufhaus möglich. denn dort wird man regelmäßig nicht bei vertragsschluss über solche agb informiert, sondern erst nach vertragsschluss, indem z.b. die agb auf der rückseite der karte o.ä. stehen.