folgender Fall:
Ein Notebook, NP 1500,-, hat innerhalb der Gewährleistungsfrist 3 Reparaturfälle. Festplatte defekt, DVD-LW defekt und als letztes Display Flecken und Beeinträchtigungen.
Ich habe in diesem Forum gelesen, dass man den 3. Reparaturversuch nicht akzeptieren muss, sondern das Recht auf Rücktritt, Wandelung oder Minderung des Kaufpreises hat.
Heißt das, man kann sich das aussuchen oder hat der Verkäufer hier auch Einspruchsrechte?
Wenn man sich für Rücktritt entscheidet, ist der Verkäufer dann verpflichtet den kompletten Kaufpreis (Gerät ist knapp zwei Jahre alt) zu erstatten?
Was wenn er sich darauf beruft, das Gerät wäre durch Fremdeinwirkung kaputt gegangen, um sich vor der Gewährleistungspflicht zu drücken?
Ist der Käufer Unternehmer oder Verbraucher?
Wann wurde das Gerät gekauft, wann traten die Defekte auf?
Im Falle eines Rücktritts nach fast zwei Jahren müsste sich der Käufer einen gewissen Betrag für die Nutzung anrechnen lassen.
Was die Ansprüche generell und die Beweisfrage angeht, ob ein Sachmangel bereits bei Kauf vorlag, ist die Beantwortung der ersten beiden Fragen relevant.
Gruß
S.J.
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Was würde es ändern, wenn der Käufer Geschäftsmann wäre?
Nun zu Christian:
drei Mängel, drei Gelegenheiten bis zu zweimal erfolglos
nachzubessern.
Heißt das, die Regelung mit bis zu drei Reparaturchancen bezieht sich immer auf ein und denselben Defekt?
Das würde ja dann hier nicht passen, da die Defekte immer beim ersten Versuch erfolgreich behoben wurden…
Bist Du sicher, dass die Reparatur unter Gewährleistung und nicht unter Garantie fällt?
Bei Gewährleistung hätte der Käufer nämlich nachweisen müssen, dass der Fehler BEREITS BEIM KAUF vorlag. Wenn der Händler das nicht verlangt hat, ist das nett von ihm (Kulanz). Wenn das Gerät jetzt zurück gegeben werden soll, wird er sich aber wahrscheinlich nicht mehr darauf einlassen - und das muss er ja auch nicht.
Wenn es aber Garantie und nicht gewährleistung war, sollte der Käufer mal in die Garantiebedingungen schauen. Ich wette, dass da absolut nichts von Geld-zurück bei Reparatur steht.
Was würde es ändern, wenn der Käufer Geschäftsmann wäre?
In dem Fall nicht so viel, weil die Phase der Beweislastumkehr längst vorbei ist. Wie schon geschrieben muß - sofern tatsächlich Ansprüche aus Sachmangelhaftung geltend gemacht werden sollen - nachgewiesen werden, daß der Mangel beim Kauf schon vorhanden war.
Sofern es um Garantiefragen geht, hilft dazu die Lektüre der Garantieurkunde.
ein Recht auf Rücktritt würde voraussetzen, dass der Käufer den Nachweis antritt, dass alle Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren oder bereits im Keim anlagen. Da die Defekte alle erst nach deutlich mehr als einem Jahr eintraten, ist nicht davon auszugehen, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren. Dem Käufer steht es natürlich frei, z.B. mittels Sachverständigengutachten, den Beweis für die Mangelhaftigkeit bei Übergabe anzutreten, was m.E. aber aussichtslos sein dürfte.
Ich sehe hier überhaupt keinen Anspruch mehr gegen den Verkäufer. Weder auf Nachbesserung, noch auf Minderung oder Rücktritt.
Gruß
S.J.
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