Geld zurück - wie, wenn der Betreffende futsch ist

Hallo,
nehmen wir mal an, eine Person A hat mit Person B einen Vertrag abgeschlossen. In diesem steht, dass Person B 1000 EUR bezahlt und Person A dafür etwas bestimmtes zu leisten hat. Person B bezahlt im Voraus.
Person A zögert nun die Leistung immer mehr heraus, aus undurchsichtigen Gründen. Schliesslich stellt sich heraus, dass Person A kürzlich aus der gemeinsamen Wohnung von der Freundin rausgeschmissen wurde, die Freundin weiss nicht wo er ist, evtl. im Ausland (Österreich). Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass die Leistung nie erbracht werden wird, da Person A inzwischen pleite ist und für die Leistungserbringung viel Geld nötig wäre.

Frage: Wie kommt Person B nun wieder an ihr Geld?
Kann man Strafantrag stellen? Vorsatz ist aber vermutlich nicht nachweisbar. Weg über Mahnung usw. geht aber auch nicht, da Person A ja untergetaucht ist.

Was wäre jetzt das richtige Vorgehen?

Matilda

Ohne den Aufenthaltsort zu ermitteln geht da gar nichts.

Mit ein Grund warum es manchen Detekteien so gut geht.

Gruß Ivo

Ob Vorsatz oder nicht ist dabei nicht entscheidend. Die beiden Personen A und B haben einen Vertrag geschlossen. B hat seinen Teil erfüllt, A nicht. Man kann nicht einfach so eine Leistung vertraglich zusagen, wenn man nicht genau weiß dass man sie u.U. nicht erbringen kann. Das Verhalten von A ist meines Erachtens nach ehedem grob fahrlässig, wirklich entscheidend ist aber auch das nicht.
Der nächste Schritt ist nun einen Titel vor Gericht zu erwirken, die Person wird dann zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben insofern sie für das Gericht nicht greifbar ist. In jedem Fall sollte man in so einem Fall einen Rechtsbeistand hinzu ziehen denke ich.
Für eine erste (und günstige weil zu DEINEN Konditionen) Rechtsberatung könnte ich www.frag-einen-anwalt.de sehr empfehlen.
Ggf. kann der Rechtsbeistand ja noch weitere Möglichkeiten aufzeigen.

mfg
Simon

Hallo,

ob hier eine Straftat, eine grobe Fahrlässigkeit (wie in einem anderen Beitrag gesgagt) oder sonstwas in der Art vorliegt, ist zunächst für die Frage, wie man an sein Geld kommt, nicht relevant. Denn ein Strafverfahren würde das ja auch nicht herbeiführen, sondern dem Täter eine Strafe aufgeben, die das Opfer nicht erhält. An sein Geld kommt man daher ganz normal über Rücktritt vom Vertrag und den daraus folgenden Anspruch auf Rückzahlung.

Bliebt nun das Problem der Auffindbarkeit. Hier könnte eine mögliche Straftat nun doch wieder interessant werden, da die Polizei dann ermittelt und man so ggf. über diese den Aufenthaltsort für das eigene Zivilverfahren erfahren kann (ist oft ein beliebtes Mittel, im Vorfeld eines großen Zivilprozesses einen Strafprozess anzustrengen, damit die StA alle relevanten Beweise herbeischafft). Hier käme tatsächlich nur ein Betrug in Frage. Hierfür müsste man aber der Polizei klarmachen, dass A bei Vertragsschluss bereits nie den Willen hatte, die Leistung zu erbringen. Dürfte nicht ganz einfach werden.
Gruß,
Dea

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Hallo,

wenn der Aufenthalt des Beklagten nicht zu ermitteln ist, gibt es eine Klage mit öffentlicher Zustellung. Die Klage wird dann bei Gericht für eine bestimmte Frist ausgehängt, dann gilt sie als zugestellt.

Die Frage ist allerdings, ob sich das in diesem Fall lohnt, da man ja erstmal einen Gerichtskostenvorschuss zahlen muss, bevor das Gericht überhaupt was tut. Und wenn die Aussichten, Hauptforderung (1.000 EUR) und Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten usw.) irgendwann mal einzutreiben, sehr gering sind, ist es vielleicht nicht so schlau, dem eh schon so gut wie verlorenen Geld noch weiteres hinterherzuwerfen.

Grüße
Sebastian