angenommen, ein Kunde würde im Internet Lebensmittel bestellen.
Die Ware würde über einen Paketdient versendet werden, der den Kunden aber mehrmals nicht antrifft. Daraufhin würde die Ware zurück an den Absender geschickt.
Der Absender erstattet dem Kunden den Rechnungsbetrag, abzüglich eines Betrages für einen Teil der Ware, der während der Reise verdorben ist und nicht wiederverkäuflich ist.
Angenommen, der Kunde hätte im Voraus schon schriftlich in der Bestellung einen präferierten Paketdienst angegeben, von dem er aus Erfahrung weiß dass es einen 100prozentigen Zustellerfolg gäbe. Der Versandhandel würde aber aus Prinzip mit diesem Paketdienst nicht zusammenarbeiten, weil man Sonderkonditionen bei dem anderen Paketdienst hat.
Wäre es gerechtfertigt, dem Kunden das Geld abzuziehen?
Angenommen, der Kunde hätte im Voraus schon schriftlich in der
Bestellung einen präferierten Paketdienst angegeben, von dem
er aus Erfahrung weiß dass es einen 100prozentigen
Zustellerfolg gäbe. Der Versandhandel würde aber aus Prinzip
mit diesem Paketdienst nicht zusammenarbeiten, weil man
Sonderkonditionen bei dem anderen Paketdienst hat.
Wäre es gerechtfertigt, dem Kunden das Geld abzuziehen?
Es kommt darauf an, wie das Bestellschreiben genau formuliert ist.
Sofern der Kunde bestellt mit der Maßgabe, dass die Belieferung ausschließlich über den Kurierdienst „Fix“ zu erfolgen habe, dann ist das ein Angebot auf Abänderung der Lieferbedingungen, dessen Annahme durch Absenden der Ware (wenn auch mit dem falschen Kurierdienst „Flop“) konkludent erfolgt ist, die Lieferbedingungen sind damit einvernehmlich geändert, der Fehler „Flop“ und dessen Folgen dem Versender zuzurechnen.
Sofern der Kunde bestellt mit unverbindlich geäßertem Wunsch, der Versand wäre ihm mit „Fix“ am liebsten, dann muss der Lieferant nicht darauf eingehen. Dann kommt es darauf an, was die Lieferbedingungen dazu sagen, dass wiederholte Zustellversuche erfolglos bleiben - und ob diese Lieferbedingungen eventuell unwirksame Vertragsklauseln sind.
Der Text in den Lieferbedingungen könnte ungefähr so lauten:
„Hin und wieder kommt es vor, dass ein Paket nicht zugestellt werden kann. Wenn die Ursache dafür beim Kunden zu finden ist, z.B. fehlerhafte Adresse bei der Bestellung angegeben, so trägt der Kunde die eventuell anfallende Gebühr für die Nachforschungen bzw. Rücksendung an uns. Sollte die Ursache für die fehlgeschlagene Zustellung beim Verkäufer XY liegen, so trägt XY alle anfallenden Kosten.“
Also nichts darüber, was passiert wenn der Kunde einfach nicht angetroffen wird.
Der Text in den Lieferbedingungen könnte ungefähr so lauten:
„Hin und wieder kommt es vor, dass ein Paket nicht zugestellt
werden kann. Wenn die Ursache dafür beim Kunden zu finden ist,
z.B. fehlerhafte Adresse bei der Bestellung angegeben, so
trägt der Kunde die eventuell anfallende Gebühr für die
Nachforschungen bzw. Rücksendung an uns. Sollte die Ursache
für die fehlgeschlagene Zustellung beim Verkäufer XY liegen,
so trägt XY alle anfallenden Kosten.“
Also nichts darüber, was passiert wenn der Kunde einfach nicht
angetroffen wird.
Nun ja, ich würde schon sagen, dass „die Ursache dafür beim Kunden zu finden ist“, wenn er wiederholt nicht angetroffen wird. Die Leistung kann halt nicht erbracht werden, wenn der Empfänger imer wieder abwesend ist. Das löst aber nicht die Frage nach den Kosten für die verdorbene Ware. Die Frage ist also auch, was die AGB über leicht verderbliche Ware sagen. Ich persönlich meine ja, dass der Absender dafür sorgen muss, dass wiederholte Zustellversuche nach dem Zufallsprinzip in einem solchen Fall nicht stattfinden, sondern ein Fixtermin gemacht wird.
Ich persönlich meine ja, dass der Absender dafür sorgen muss,
dass wiederholte Zustellversuche nach dem Zufallsprinzip in
einem solchen Fall nicht stattfinden, sondern ein Fixtermin
gemacht wird.
Auch bei einem Fixtermin ist leicht verderbliche Ware dem nächsten Kunden nicht mehr zu verkaufen, oder würdest Du das haben wollen?
Gruß
loderunner (ianal)