Geldauszahlung nach Nichtpassen von Schuhen?

Hallo liebe Wissenden,
mal angenommen, jemand hätte 2 Paar Schuhe gekauft.Derjenige wäre etwa 45 min im Laden, die Schuhverkäuferin holt ab und zu die gewünschten Schuhe aus dem Lager.Beide wären freundlich zueiander. Für ein Paar entscheidet sich derjenige sehr schnell, beim zweiten wäre er sich unsicher, ob sie nicht doch zu klein sind.Das betreffende Paar hätte er 3 bis 4 mal anprobiert und noch einige andere Schuhe. Schließlich hätte die Verkäuferin gemeint, derjenige könne ja die Schuhe erstmal nehmen und diese ein oder zwei Tage zu Hause drinnen tragen, da würde er schon merken, ob sie wirklich passen. Er könne sich dann bei Nichtpassen das Geld auszahlen lassen. Derjenige würde dann eben dieses und das andere Paar Schuhe nehmen und zusätzlich noch so ein Imprägnier-Spray insgesamt 150 €). Die „unsicheren“ Schuhe würde er zuhause etwa 30 Min im Wohnzimmer tragen. Am nächsten Tag würde derjenige seinen Freund bitten, die Schuhe gegen Geldrückgabe zurückzugeben, weil er selber einen Termin hätte. Er würde bei der gleichen Schuhverkäuferin landen wie derjenige am Vortag. Laut Erzählung des Freundes habe diese wohl etwas hochnäsig und genervt (aber todernst)gesagt „Wissen Sie eigentlich, wie lange das gestern gedauert hat?“ und hätte die Schuhe skeptisch überprüft.Da derjenige mit Kreditkarte gezahlt haben soll (aber tatsächlich mit EC-Karte bezahlt hätte) und da derjenige das Anprobieren im Laden so exzessiv ausgenutzt hätte, würde er nur einen Gutschein bekommen.Da derjenige schon mindestens einmal vorher in dem Laden eingekauft und ja auch noch die anderen Schuhe und das Spray für 80 € gekauft hätte, wäre er einigermaßen beleidigt und empört. Nun meine Frage: Hätte derjenige Anspruch auf das Geld? Lediglich abstrakt und hypothetisch natürlich.
Vielen Dank schonmal für die Mühe
Viele Grüße

Guten Tag,

grds. u. konkret muss ein Verkäufer keine mängelfreie Ware zurücknehmen, nur weil käuferseits ein Irrtum in der Sache (doch zu klein) vorliegt.

Die Gutscheinregelung ist kulant und völlig rechtens.

Dass es da noch großzügigere Kulanz anderer Firmen gibt, anstandslos alles zurückzunehmen, erklärt die hypothetische Verstimmung des Käufers, stellt aber keinen Rechtsanspruch dar…

HTH

G imager

Hallo,

Die Gutscheinregelung ist kulant und völlig rechtens.

Sorry, aber hier wurde ein Vertrag anderen Inhalts geschlossen. Warum genau soll der auf einmal nicht mehr gelten?
Gruß
loderunner (ianal)

Guten Tag,

stimmend ist meiner Ansicht nach die Aussage, dass Verkäufer grundsätzlich keine mangelfreie Ware zurücknehmen müssen…
Und grundsätzlich bedeutet, es kann Ausnahmen geben.

So wie hier. Denn Kund/in (K) vereinbarte mit Verkäuferin ein Rückgaberecht bei Nichtpassen.

Beweislage natürlich ein wenig schlecht, aber Verträge /Vereinbarungen
sind zu halten, auch wenns nun „schnippisch“ wird… Weiter versuchen!

Im „schlechtesten Fall“: Lieber nen Gutschein als zu kleine Schuhe haben.

Liebe Grüße
Jogi

Hallo Imager,

grds. u. konkret muss ein Verkäufer keine mängelfreie Ware
zurücknehmen, nur weil käuferseits ein Irrtum in der Sache
(doch zu klein) vorliegt.

Die Gutscheinregelung ist kulant und völlig rechtens.

Das sehe ich ein bisschen anders wenn folgende Aussage im UP stimmt:

Schließlich hätte die Verkäuferin gemeint, derjenige könne
ja die Schuhe erstmal nehmen und diese ein oder zwei Tage
zu Hause drinnen tragen, da würde er schon merken, ob sie
wirklich passen. Er könne sich dann bei Nichtpassen das
Geld auszahlen lassen.

Dann ist nämlich die Rückgabe bei Nichtpassen gegen Geldauszahlung Vertragsbestandteil geworden.
Das einzige Problem ist, dass diese Aussage bewiesen werden müsste wenn die Verkäuferin das abstreitet…

Grüße von
Tinchen

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Man sollte sich die Vereinbarung über die Geldrückzahlung auf dem Kassenbeleg dokumentieren lassen. Dann klappt es auch mit dem Nachbarn :wink:

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Weil im Zweifel die mündliche Aussage der Verk. (an die sie sich ja plötzlich auch nicht mehr erinnnern kann) die schriftlichen AGB des Geschäfts nicht aufheben.

G imager

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Ups…

Weil im Zweifel die mündliche Aussage der Verk. (an die
sie sich ja plötzlich auch nicht mehr erinnnern kann) die
schriftlichen AGB des Geschäfts nicht aufheben.

Das mag im Takka-Tukka-Land so sein.

In Deutschland:

http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html

Gruß

S.J.

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http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html

Dann lies mal die Kommentare: „Der Vorrang von Individualabreden gemäß § 305b BGB erfasst (…) nicht betriebliche Übungen (…)“

Die Übung des Ladens ist Gutschein statt Geld zurück.

HTH imager

http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html

Dann lies mal die Kommentare: „Der Vorrang von
Individualabreden gemäß § 305b BGB erfasst (…) nicht
betriebliche Übungen (…)“

Die Übung des Ladens ist Gutschein statt Geld zurück.

nein, wenn du schon eine palandt-stelle zitierst, § 305b Rn.2 bgb, dann solltest du auch das betreffende urteil lesen:

BAG (das sagt bereits alles) NJW 09, 316:

…Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden…

hier liegt ein solches innenverhältnis zwischen AG und AN nicht vor, daher bleibt es beim grundsatz des § 305b bgb.

Ich finde, es wäre jetzt wirklich der richtige Moment einzugestehen, dass du dich geirrt hast. Deine Ansicht, die nicht vertretbar ist, krampfhaft zu verteidigen, hilft niemandem, auch deinem Ansehen nicht.

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