Geldbörse gefunden, Finderlohn 1000 EUR ?

Liebe Experten,

mir ist da ein Fall eingefallen. Ist nicht wirklich eingetreten, aber, was wäre wenn…

Ich habe eine Geldbörse gefunden. Dort ist der übliche Kram drin: Perso, Führerschein, Bankkarte etc. Was aber, wenn in der Geldbörse eine Nachricht drin steht (viele machen das ja, für den Fall, dass sie ihre Börse verlieren):
„Lieber Finder, wenn Sie mir diese Geldbörse mit allen Unterlagen zurückgeben, erhalten Sie von mir einen Finderlohn von EUR 1000, weil Sie mir eine Menge Arbeit sparen. Danke!“

Ich rufe den Typen also an, der ist überglücklich, sagt freudig zu und wir vereinbaren ein Treffen in der Stadt. Was aber, wenn der Typ die EUR 1000,00 nicht zahlen möchte? Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf diese EUR 1000?

Grüße,

Marcel

Auslobung
Hi Marcel,

das Ding nennt sich Auslobung und ist eines der wenigen Geschäfte, für die man keine 2 übereinstimmenden, sondern nur 1 Willenserklärung braucht. Ähnlich wie beim Testament. *protz-mit-wissen-aus-1-semester-bgb-vor-fünf-jahren*

ich würd mal spontan sagen: er muß zahlen, denn:

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
(§657 BGB „Bindendes Versprechen“)

Ich denke, wenn man den Zettel in einem verlorenen, also frei zugänglichen Geldbeutel hat, zählt das durchaus als öffentlich, oder? Er könnt sich natürlich auch rausreden, daß das Spaß war oder er besoffen war oder er einen Fehler gemacht hat (eigentlich wollte er 1000 Lire schreiben oder 10,00 Euro) oder sein kleiner Sohn das geschrieben hat oder so, also keine Willenserklärung vorlag, aber da 1000 Euro ja durchaus noch im Rahmen ist, wird er da wohl kaum 'mit durchkommen.

und damit er sich nicht rausreden kann:

(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
§658

und für ein paar Sonderfälle (das mit dem Los finde ich besonders originell - das BGB ist immer wieder für Lacher gut)

(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.

(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
§659

Naja, sollte ich mich geirrt haben (5 Jahre sind 5 Jahre…), bitte ich um Aufklärung!

ciao,
erik

Hi,

vielen Dank für die Antwort. Sehr interessant. Das mit dem Los habe ich zwar nicht verstanden, ist aber an dieser Stelle auch nicht relevant.

Beste Grüße,
Marcel