Liebe Wissende,
was bedeutete folgender Satz in einer Vollmacht genau (insbesondere der Hinweis auf § 181 BGB):
Der Rechtsanwalt ist berechtigt Geld, Wertgegenstände und Urkunden, in Sonderheit den Streitgegenstand und ferner Kosten, die von dem Gegner, von der Justizkasse oder sonst einer Stelle erstattet werden, in Empfang zu nehmen und darüber zu verfügen – auf die Beschränkung des § 181 BGB wird verzichtet.
Währe es von dem RA rechtens Geld, das dem Mandanten aus einer Entschädingungszahlung zusteht entgegen zu nehmen und diesem über zwei Monate ohne dessen Wissen vorzuenthalten?
Nachdem der Mandant endlich Kenntnis erlangt, dass der Anwalt das Geld hat, stellt der Anwalt nach Aufforderung des Mandanten das Geld unverzüglich auf sein Konto zu überweisen erst einmal eine Rechung über nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommene Kosten statt das Geld zu überweisen. Ist das nach Unterschrift dieser Vollmacht Rechtens? Was kann der Mandant tun um so schnell wie möglich an sein Geld zu gelangen?
Grüße und vielen Dank schon mal für die Antworten,
Jil