Hallo,
so ganz erschließt sich mir die mit der Frage verbundene Absicht nicht!
Wenn der Jemand seinen Drucker testen möchte, darf er das natürlich auch mit einem Geldschein! Dabei kann er gleich testen, ob er ein CDS hat und nichts anderes ausgibt als schwarze Balken
Der Jemand tausche ihn dann bitte nicht als defekt um 
Sollte er kein CDS haben, darf der Jemand den Ausdruck sachgerecht zerkleinern und vernichten, *denn* die bloße Absicht, ein Inverkehrbringen zu ermöglichen (und ja, das ist auch die Abgabe an Kinder als „Spielgeld“), kann ausgesprochen böse enden! Dabei ist es völlig unerheblich, ob ein- oder zweiseitig bedruckt! Kontrollierst Du in Hektik an einer Kasse bei der Herausgabe von Kleingeld in mehreren Scheinen stets die Rückseite? Glaubst Du, dass ein Kind das tut? Der Gesetzgeber meint „Nein“ und hat deshalb bewusst schon die Anfertigung nur für die Möglichkeit der Inverkehrbringung strafbewehrt.
Das mit dem Spielgeld halte ich für ein Gerücht. Man kann bei der EZB einen Musterbogen(druck-)satz gegen eine Vertraulichkeitserklärung erhalten, der deutlich als Muster gekennzeichnet ist (und u.a. für die Programmierung des o.g. CDS verwendet wird). Ansonsten gibts bei der EZB einen Haufen Schulungsmaterial für Kinder, der darauf schließen lässt, dass derlei „Spielgeld“ nicht gern gesehen ist.
Und falls Du das hier meinst:
http://www.windeln.de/haba-spielgeld.html?xtor=SEC-4…
… dürfte das wohl kaum zu verwechseln sein 
Gruß vom
Schnabel